§ 15
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
Schlagworte
Vertretung der Präsidenten (NR)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008318
alte Dokumentnummer
N11975148380
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