Normen
AHG 1949 §11;
AHG 1949 §9;
AVG §37;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
HVG §2 Abs2;
HVG §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die vom Revisionswerber erlittenen Gesundheitsschädigungen einer Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation vom
3. bis 15. Dezember 2013, eines Tinnitus links bei abgeheilter Mittelohrentzündung vom 16. bis 23. (erkennbar gemeint: Dezember) 2013 und eines chronischen Tinnitus links bei normalem Gehör ab 24. Dezember 2013 vollkausal als Dienstbeschädigungen gemäß §§ 1 und 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) anerkannt würden und wies den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass die Mittelohrentzündung beim Revisionswerber am Tag nach Durchführung einer Überstellungsfahrt eines Radpanzers, die er bei minus zwei Grad Celsius mit Kopf und Schultern aus dem Panzer herausragend durchgeführt habe, diagnostiziert worden sei. Die volle Kausalität als Dienstbeschädigung ergebe sich daraus, dass die Gesundheitsschädigung auf eine fehlerhafte ärztliche Versorgung des Revisionswerbers sowohl in der truppenärztlichen Station als auch im Militärspital zurückzuführen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit stellte das Verwaltungsgericht für den Zeitraum vom 3. bis zum 23. Dezember 2013 mit 30 v.H. und ab 24. Dezember 2013 mit 10 v.H. fest. Aufgrund der Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 v.H. stehe eine Beschädigtenrente nach § 21 Abs. 1 HVG nicht zu.
3 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und dem Vorliegen bloßer Tatsachenfragen.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7 Sofern der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen zunächst die Gesundheitsschädigungen und deren Folgen releviert, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche festgestellten Gesundheitsschädigungen vollkausal als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden. Die in der Revision behaupteten, aus Sicht des Revisionswerbers bestehenden "irreversiblen Schädigungen von Hirnarealen" stellte das Verwaltungsgericht nach Einholung mehrerer Gutachten von Sachverständigen jedoch nicht fest. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt, kann das Gutachten eines Sachverständigen hingegen nicht entkräftet werden (siehe VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119, mwN).
8 Die vom Revisionswerber auch in diesem Zusammenhang angesprochene Beweiserleichterung der bloßen Glaubhaftmachung nach § 2 Abs. 2 HVG bezieht sich lediglich auf die Kausalität und das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse. Diese Tatbestände knüpfen jedoch an die rechtserhebliche Tatsache der Feststellung einer Gesundheitsschädigung an sich an und setzen daher eine solche voraus (siehe VwGH 26.9.1984, 84/09/0142; 12.1.1982, 81/09/0024; - zum insoweit vergleichbaren § 4 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957)).
9 Sofern der Revisionswerber das Feststellen einer schuldhaft vorwerfbaren Dienstanordnung als (weitere) Ursache für die Gesundheitsschäden vermisst, weil ihm "möglicherweise Ansprüche der Amtshaftung" zustünden, woraus er ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Tatsache einer fehlerhaften Dienstanweisung in diesem Verfahren ableitet, ist ihm zu entgegnen, dass der Geschädigte nach den Bestimmungen des § 2 HVG zwar einen Anspruch darauf hat, dass sämtliche als Dienstbeschädigungen feststellbare Gesundheitsschädigungen bescheidmäßig anerkannt werden (siehe VwGH 25.6.1990, 89/09/0087 - ebenfalls zu § 4 KOVG 1957), eine bescheidmäßige Feststellung der Ursache einer Dienstbeschädigung sieht das HVG jedoch nicht vor. Zudem zählen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimieren (vgl. VwGH 28.5.2013, 2010/17/0026 - noch zum Beschwerdeverfahren ergangen).
10 Auch die übrigen Revisionsausführungen zeigen eine grundsätzliche Rechtsfrage etwa infolge Abweichens von einer konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 21.8.2017, Ra 2017/16/0109, mwN) nicht auf.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2018
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