BVwG W200 2101971-1

BVwGW200 2101971-19.11.2017

B-VG Art.133 Abs4
HVG §1
HVG §2
HVG §21

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2101971.1.00

 

Spruch:

W200 2101971-1/29E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende, den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI und den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 07.01.2015, Zl. 610-405830-009, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:

 

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 07.01.2015, Zl. 610-405830-009, wird insofern Folge gegeben als folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen als vollkausal gem. §§ 1 und 2 HVG anerkannt werden:

 

3.12. – 15.12.2013: Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation

 

16.12. – 23.23.2013: Tinnitus links bei abgeheilter Mittelohrentzündung

 

Ab 24.12.2013: chronischer Tinnitus links bei normalem Gehör

 

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 07.01.2015, Zl. 610-405830-009 wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

 

B) Die Revision gegen I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 01.03.2013, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 03.03.2013, die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Grundwehrdiener als Bordschütze und Panzerkommandant am 02.12.2013 zwischen 09:45 Uhr und 10:30 Uhr einen Radpanzer von Graz nach Straß bei minus zwei Grad überstellen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hätte mit Kopf und Schultern aus dem Panzer geragt, Sturmhaube und Helm seien getragen worden. Am selben Tag seien um ca. 21:00 Uhr Druckgefühl, Ziehen und Schmerzen vom linken Ohr aufgetreten. Am 03.12.2013 hätte sich der Beschwerdeführer um 06:30 Uhr im Krankenrevier wegen starker Ohrenschmerzen gemeldet. Es sei eine klinische Untersuchung mit Ohrspiegelung durch den Heeresarzt erfolgt und eine Mittelohrentzündung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in die Truppenärztliche Station (TAS) aufgenommen worden und es sei ein Nasenspray und am Nachmittag ein Antibiotikum verabreicht worden. Der Aufenthalt hätte bis 05.12.2013 gedauert. Bis zum 06.12.2013 (Freitag) sei er zum Dienst in geschlossenen Räumen (DGR) bis zur Entlassung am Wochenende eingeteilt gewesen. Am 08.12.2013 (Sonntag) hätte der Beschwerdeführer das Militärspital Graz wegen serohämorrhagischen Ausfluss aus dem linken Ohr und völliger Taubheit aufgesucht. Er sei bis 23.12.2013 stationär aufgenommen worden. Es sei intravenös eine Antibiotikatherapie erfolgt sowie Nasenspray und -tropfen und Ohrentropfen verabreicht worden. Am 09.12.2013 sei erstmals belästigender Tinnitus vorhanden gewesen und ab Donnerstag 12.12.2013 sei nach dem Absaugen des Ohres das Gehör langsam wiedergekommen. Ab der zweiten Woche sei eine einwöchige Infusionstherapie mit Trental erfolgt, die keine Verbesserung erbracht hätte. Das Gehör sei zu diesem Zeitpunkt wieder intakt gewesen. Am 23.12.2013 sei der Beschwerdeführer aus dem Militärspital Graz entlassen worden.

 

Dem Akt des Sozialministeriumsservice sind folgende Unterlagen zu entnehmen:

 

Ärztliche Meldung über eine Verletzung mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage mit wahrscheinlicher Gesundheitsschädigung des Jägerbataillons 17, Truppenärztliche Station vom 28.02.2014, Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom 26.02.2014, in dem das Gebrechen Tinnitus links als Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage mit wahrscheinlicher Gesundheitsschädigung beschrieben wird, Gesundheitskarte des Beschwerdeführers, Auszug aus dem Hauptkrankenbuch (03.12. bis 09.12.2013), Behandlungskarteikarte betreffend 03.12.2013 bis 08.12.2013, Arztbrief über die stationäre Aufnahme vom 08.12. bis 23.12.2013, diverse Überweisungen des Beschwerdeführers durch das Sanitätszentrum Süd, Militärspital an einen Facharzt für HNO-Heilkunde, erstmalige HNO-fachärztliche Stellungnahme vom 12.12.2013, diverse Audiogramme.

 

Der Behandlungskarteikarte ist Folgendes zu entnehmen:

 

"03.12.2013 Temperatur 37 Grad, Ohrenschmerzen links: Trommelfell beidseits eingez., anged. hem. Dg. Otitis med. Th: Aufnahme, Nasenspray n. B., Amoxi 2x 1 g

 

05.12.2013: Entlassung TAS, DGR 16:00 Uhr, Temperaturkontrolle, WB 06.12 (36,5 16.00 Uhr)

 

06.12.2013 KO (unleserlich) Th. weiter bis einschließlich 08.12. Dfg ab 09.12., Ko n.B.

 

08.12.2013: stationäre Aufnahme SAN Z "S" Dg: Perforierte Otitis media"

 

Mit Überweisung vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführer an einen Facharzt für HNO-Heilkunde überwiesen. Im Bericht des Facharztes für HNO-Heilkunde vom 12.12.2013 wird Folgendes beschrieben:

Vorgeschichte bisherige Befunde: Otitis media sin mit Membr. Typ. Perf. plus Tinnitus links – Kontrolle mit Audiometrie höflichst erbeten!

 

Audio: keine (unleserlich) Komponente mehr, MT gerötet, geschlossen – Tinnitus leiser.

 

Der Epikrise ist Folgendes zu entnehmen:

 

"Stationäre Aufnahme vom 08.12.2013 bis 23.12.2013 MSp

 

Diagnose: Otitis med. sin. mit Membr. Perf. et Tinnitus links

 

Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen Ohrenschmerzen links, Patient wurde mit Augmentin antherapiert. Seit 05.12.2013 wieder zunehmende Schmerzen bzw. Ohrgeräusch links. Bei der physikalischen Untersuchung zeigte sich das Trommelfell links gerötet mit blutigem tig. Sekret.

 

Erhobene Befunde: Labor-Befund beiliegend

 

Vorstellung beim HNO-FA-Befund inklusive Audiometrie beiliegend

 

Eine Infusionstherapie mit vasoaktiven Substanzen und Kortison über 5 Tage wurde durchgeführt.

 

Empfohlene Therapie: Vitamin E 400 2x1 für zwei Wochen

 

Trental 400mg 2x1 für zwei Wochen

 

Nasonex NS 2x2 für zwei Wochen

 

Empfehlung strikter Einhaltung einer Lärmkarenz für vier Wochen.

 

Kontrolle am 07.01.2014 um 09:00 Uhr in der HNO-Ambulanz/MSP"

 

Nach Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen wurden mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.01.2015 folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt:

 

 

03.12. bis 15.12.2013

Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation

kausaler Anteil 1/3

16.12. bis 23.12.2013

Tinnitus links mit abgeheilter Mittelohrentzündung

kausaler Anteil 1/3

Ab 24.12.2013

Chronischer Tinnitus bei normalem Gehör

kausaler Anteil 1/3

   

 

Unter

Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gem. § 21 KVG abgelehnt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Gutachten folgende Einschätzung ergeben hatte:

 

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der Gesundheitsschädigung

Richtsatzoption

(MdE)

Kausal-anteil

MdE v.H.

1.

Vom 03.12.2013 bis 15.12.2013: Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation

VII/a-646 G.Z.

30%

1/3

10%

2.

Vom 16.12.2013 bis 23.12.2013 Tinnitus links bei abgeheilter Mittelohrentzündung

VII/a-646 G.Z.

30%

1/3

10%

3.

Ab 24.12.2013: Chronischer Tinnitus bei normalem Gehör

VII/a- 640 G.Z.

5%

1/3

2%

      

 

Die Kälte sei für das Eintreten der Erkrankung keine Bedingung, sondern eventuell eine Begleiteinflussgröße, die den Ausbruch der Erkrankung möglicherweise begünstigen könne. Krankheiten würden bei bereits vorhandenen Keimen bei niedrigen Temperaturen möglicherweise eher zum Ausbruch kommen. Durch den Umstand, dass die Mittelohrentzündung wenige Stunden nach dem angeschuldigten Ereignis (Panzerfahrt bei minus zwei Grad) aufgetreten sei und es sich bei dem Aufenthalt im Freien um eine angeordnete Dienstleistung gehandelt hätte, werde zumindest Teilkausalität angenommen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und bestritten, dass beim Beschwerdeführer bereits ein Atemwegsinfekt bestanden hätte. Durch internationale Studien werde abgesichert, dass Mittelohrentzündungen durch Abgasbelastung aus dem Verkehr und bei Kälte signifikant häufiger auftreten würden und der Beschwerdeführer sei bei der Überstellung der Fahrzeuge Abgasen aus Verbrennungskraftstoffen ausgesetzt gewesen. Von Stickoxiden sei bekannt, dass sie bei Exposition zu Entzündungen der oberen Atemwege führen würden. Im gegenständlichen Fall hätte es sich nicht um eine einfache Mittelohrentzündung gehandelt, sondern um eine komplizierte Form, die zur Trommelfellzerstörung mit weiteren Dauerfolgeschäden (Tinnitus) geführt hätte. Die vorzeitige Entlassung aus der TAS und Zuteilung zum DGR am 05.12.2013 ohne HNO-ärztliche Untersuchung, um das Ausmaß und Schwere der Erkrankung festzustellen, sei eine Ursache der Dienstbeschädigung gewesen. Die Folge dieser vorzeitigen Dienstzuteilung sei die Progression der Erkrankung mit Trommelfellperforation und Zunahme der Beschwerden gewesen, was die Akutaufnahme des Beschwerdeführers in das Militärspital am 08.12.2013 zwingend erforderlich gemacht hätte. Der am folgenden Tag (09.12.2013) aufgetretene sehr belastende, therapiefraktäre Tinnitus sei eine kausale Folge der komplizierten, strukturzerstörenden Erkrankung. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kausalität zu 100% gegeben sei.

 

Das BVwG holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde ein, das Folgendes ergab:

 

"Mo 2.12.2013: Vormittags zwischen 9:45 u. 10:30 Überstellungsfahrt von Radpanzern "Pandur", am Abend Druck im linken Ohr, schlecht geschlafen wegen starker Schmerzen, in der Früh dumpfes Hören und starke Schmerzen. Kein Halsweh, kein Husten, kein Schnupfen. Am Donnerstag noch schlecht gehört und Druck v.a. beim Bücken. Ohrinspektion am Tag der Aufnahme durch Truppenarzt, aber keine Inspektion bei Entlassung.

 

Di 3.12.2013- Do 5.12.8:00 Aufenthalt in TAS (Truppenärztliche Station), Augmentin 1g 2x 1 (s. Abl. 36 u 34) und Nasenspray. Freitag DGR (Dienst in geschl. Räumen): er hat geputzt und Papier geschreddert; es sei ihm gut gegangen, aber noch Unwohlsein vom Ohr aus und tlw. Schmerzen: über Wochenende Entlassung.

 

In der Nacht von Samstag auf Sonntag Sekretaustritt aus dem Ohr, Druck stärker geworden, aber keine starken Schmerzen: meldete sich sonntagmittags im Militärspital (MSP) und wurde aufgenommen. Ohrfluss - soweit erinnerlich - noch bis Di. Am Mittwoch wurde vom HNO-FA eine harte Kruste herausgenommen (11.12.) (ohne Spülung). Ab dann war er wieder zufrieden mit dem Hören.

 

Er war stationär im MSP von So 8.12.-23.12.2013; er hat zunächst AB-Therapie per Infusion bekommen, dann oral. Ab 16.12. vasoaktive Infusionstherapie, da Tinnitus aufgetreten ist.

 

Es wurde später eine Hyperbare Oxidationstherapie (HBO) eingeleitet (13.2.2014: unter dieser Therapie Verschlimmerung des Tinnitus (13.2.2014, Abl. 43). daher wurde sie abgebrochen. Auch eine Tinnitusretrainingstherapie ist empfohlen worden (Abl. 41).

 

Er habe sonst keine Entzündungen der Ohren.

 

Derzeitige Therapie: keine

 

( )

 

Neuerliche Einwendungen des Beschwerdeführers vom 31.03.2016 (Abl.79/34- 79/37): Dabei werden folgende Punkte hervorgehoben:

 

1. Schädliche Wirkung von Abgasen auf die oberen Atemwege (mit Literaturliste)

 

2. Daher ist Kausalität von 100% anzunehmen.

 

3. in der Truppenärztlichen Station wurde vor Entlassung keine Ohrspiegelung durchgeführt; das Nicht-Vorhandensein von Fieber sei kein Kriterium für den Schweregrad einer Otitis; es ist kein Abstrich zur mikrobiologischen Untersuchung vorgenommen worden.

 

SUBJEKTIVE BESCHWERDEN

 

Er höre den Tinnitus in Stille praktisch immer - bei Umgebungsgeräuschen eher nicht.

 

Er braucht lange zum Einschlafen, weil das Geräusch so ablenkt. Er habe Konzentrationsstörungen beim Lernen.

 

Bei lauten Geräuschen "ist es sehr unangenehm" und deshalb meidet er laute Geräusche auch in der Freizeit.

 

STATUS

 

( )

 

Tonaudiogramm liegt bei: normales Hörvermögen bds.

 

BEANTWORTUNG DER FRAGEN

 

1. Medizinisch exakte Diagnose

 

Im zeitlichen Verlauf haben folgende Gesundheitsschädigungen Vorgelegen bzw. liegen vor:

 

1. Otitis media links

 

2. Chronischer Tinnitus links

 

2. Beurteilung der Kausalität

 

Als schädigendes Ereignis wird angenommen: Die Überstellungsfahrt von Panzern am 2.12.2013 von ca. 45 Minuten Dauer bei einer Windchili-Temperatur (gefühlte Temperatur) von -12° C (s, Abl. 79/10), wobei Herr XXXX adäquat gekleidet war, aber mit dem Kopf und den Schultern im Freien. Er musste in dieser Zeit die Abgase der drei oder mehr vorausfahrenden Fahrzeuge einatmen (Abl. 79/1).

 

Stellungnahme zur Kausalität: Wie schon in den Vorgutachten ausgeführt (Abl. 67), ist eine Kälteexposition niemals alleiniger Grund für eine akute Otitis media; eine solche ist stets Folge einer viralen oder bakteriellen Infektion.

 

Es ist denkbar, dass die Exposition in Kälte und Dieselabgase das Auftreten der Entzündung begünstigt hat und diese vielleicht ohne die Expositionen weniger heftig ausgefallen wäre. (Für diese Überlegung gibt es wissenschaftliche Hinweise, aber keine sicheren Erkenntnisse, die für einen speziellen Fall Aussagen ermöglichen würden}. Ausführliche Stellungnahme zur Kausalität: s. Punkt 6.

 

3. Beitrag des schädigenden Ereignisses

 

Diese Überlegung führte in den Vorgutachten dazu, dass eine Teilkausalität (jeweils 1/3) der Leiden im Zeitverlauf angenommen wurde.

 

Für eine vorzeitige Auslösung/Verschlimmerung spricht:

 

• der zeitliche Verlauf am 2.12. von Dienstfahrt und der Ohrschmerzen links.

 

Gegen eine vorzeitige Auslösung/Verschlimmerung spricht:

 

• adäquate Kleidung und Kopfbedeckung;

 

o Otitis media ist (auch bei Erwachsenen} keine ungewöhnliche Erkrankung und tritt meist ohne besondere Expositionen irgendwelcher Art auf.

 

Die Expositionen sind keinesfalls Ursache der aufgetretenen Leiden, sondern höchstens Auslöser (Begründung siehe unten unter 5.J. In den VGA wird ein Kausalitätsanteil von 1/3 angenommen; ich halte einen solchen von 50% für geboten (s. u. 6.}

 

4. Stufenweise Einschätzung

 

Für die anerkannten Dienstbeschädigungen gibt es keine Positionen in der Richtsatzverordnung, daher werden im Schweregrad gleichzusetzende Positionen angewendet.

 

 

03.12.2013 bis 15.12.2013: Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation Wahl dieser Position (fixer Rahmensatz), da in diesem Zeitraum Ohrdruck links, teilweise mit Ohrfluss.

VII/a-646 G.Z.

30%

1/2

15%

Vom 16.12.2013 bis 23.12.2013 Tinnitus links bei abgeheilter Mittelohrentzündung Wahl dieser Position (fixer Rahmensatz}, da in diesem Zeitraum Notwendigkeit einer Infusionsbehandlung unter stationären Bedingungen

VII/a-646 G.Z.

30%

1/2

15%

Ab 24.12.2013: Chronischer Tinnitus bei normalem Gehör beidseits Wahl dieser g.z.-Position und im oberen Rahmensatz, da die Beeinträchtigung durch ein Ohrgeräusch bei Hyperakusie einem geringgradig herabgesetzten Hörvermögen gleichgesetzt werden kann.

VII/a-640 G.Z.

10%

1/2

5%

     

 

5. Stellungnahme zu den Einwendungen

 

( )

 

Es liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, da der BF am Donnerstag, dem 5.12.2013 aus der TAS (Truppenärztliche Station) ohne "Ohrspiegelung durch einen Facharzt" (Abl. 79/20 u. 79/36) entlassen wurde.

 

Es liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, dass nach "Trommelfellperforation mit blutig putrider Sekretion" (Abl. 79/36) kein Abstrich zur Erstellung des Antibiogrammes entnommen wurde.

 

Die Stellungnahmen dazu s.u. Abschnitte 5.5 bis 5.7

 

( )

 

5.6. Otoskopie durch Facharzt wurde nicht durchgeführt

 

Der BF ist am Donnerstag, dem 5.12., morgens um 8:00 aus der Truppenärztlichen Station entlassen worden, ohne fachärztliche Spiegelung [Abl. 2). Der BW selbst gibt an, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bis auf Ohrdruck links nicht unwohl gefühlt hat. Er hatte mit Augmentin Tabletten eine adäquate antibiotische Therapie. Es bestand offensichtlich kein Ohrfluss.

 

Meine Stellungnahme: Kein Facharzt hätte bei gegebener Situation einen Patienten weiter ¡m Bett liegen lassen.

 

Begründung: Es lag (3. Tag einer Otitis) keines der eventuell kritischen Zeichen vor, die da wären: persistierende starke Schmerzen, Fieber, stark reduziertes Allgemeinbefinden, Schwindel, Ohrfluss. Dem BF war zu diesem Zeitpunkt "Dienst in geschlossenen Räumen" jedenfalls zuzumuten, u.zw. völlig unabhängig von einem eventuellen otoskopischen Befund. Typischerweise sieht man am 3. Tag ein sogenanntes „entdifferenziertes" Trommelfell, gerötet mit kleinflächigen weißen Auflagerungen, evtl. auch eine in Eintrocknung befindliche Blutblase, evtl, nur einen Paukenerguss und das Trommelfell radiär injiziert.

 

Egal, wie der Befund ausgesehen hat - es hätte bei gegebener Gesamtsituation (s.o.) keinen Anlass für eine andere Vorgangsweise geben können.

 

(Richtig ist, dass nur das Nicht-Vorhandensein von Fieber kein ausreichendes Kriterium ist.)

 

Die Entlassung aus der TÄS auch ohne fachärztliche Otoskopie stellt keinesfalls eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar und hat zweifelsohne keinen Beitrag für den weiteren ungünstigen Verlauf des Leidens geleistet.

 

5.7 Nach Perforation wurde kein Abstrich entnommen

 

Zum Zeitpunkt des Auftretens von Ohrfluss (in der Nacht auf Sonntag, den 8.12.) hatte der BF schon 5 volle Tage lang eine Antibiotikatherapie laufen; die Entnahme eines Abstriches unter laufender Antibiotikatherapie wird normalerweise nicht durchgeführt, da die Ergebnisse dann unzuverlässig sind und irreführend sein können.

 

Da die Sekretion sowieso bald sistierte (vermutlich am Dienstag, dem 10.12.) und am Mittwoch 11.12. nur eine harte Kruste entnommen wurde und das Trommelfell schon verschlossen war, hätte ein Abstrich am 8.12. keinerlei Veränderung der Therapie zur Folge gehabt.

 

Es liegt somit auch diesbezüglich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.

 

6. Begründung der abweichenden Beurteilung

 

( )

 

Ad Kausalität: Zweifelsohne hätte der Beschwerdeführer auch ohne dienstbedingte Exposition und auch im Zivilleben die gleiche Erkrankung mit dem gleichen Verlauf erleiden können.

 

Es hat sicherlich eine stumme virale oder bakterielle Infektion schon vorgelegen. Auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges mit der Überstellungsfahrt ist es denkbar, dass die Expositionen (Kälte und Dieselabgase) bei der Triggerung der Entzündung eine Rolle gespielt haben. Im VGA von Dr. Höfler vom 18.12.2014 (Abl. 67) und in den nachfolgenden von Prof. Lang-Loidolt wurde die Kausalität von 1/3 angenommen.

 

Die Größe des kausalen Anteils ist naturgemäß nur zu schätzen. Ich halte im Gegensatz zu den Vorgutachterinnen einen kausalen Anteil von 50% für geboten. Dies gilt für die Otitis und daher auch für den nachfolgenden Tinnitus, der wahrscheinlich eine Folge der Otitis ist. Begründung:

 

• zeitlicher Zusammenhang,

 

• Belege in der Literatur auf Schädigungen der Schleimhaut durch Dieselabgase auch mit kurzer Latenz,

 

• sonst keine Infektzeichen im Laufe der Erkrankung,

 

• sonst anamnestisch keine Otitiden."

 

Am 11.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter, der medizinische Sachverständige Dr. Neuwirth-Riedl, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen teilnahmen.

 

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige wurde insbesondere zum Behandlungsverlauf und inwieweit die medizinische Behandlung zwischen dem 3.12.2013 und 23.12.2013 lege arte (insbesondere Versorgung und Kontrolle) war, befragt.

 

In der Folge wurde das eingeholte Sachverständigengutachten eingehend erörtert.

 

Im Rahmen der gemäß § 14 Abs. 7 AVG abgegebenen Stellungnahme nach Übermittlung der Abschrift des aufgenommenen Tonbandprotokolls führte der Beschwerdeführer aus, dass erst am 12.12.2013 – am fünften Tag des Ohrflusses – die zweite Ohrspiegelung – diesmal durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde – durchgeführt wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Der Beschwerdeführer führte als Grundwehrdiener am 02.12.2013 zwischen 09:45 Uhr und 10:30 Uhr eine Überstellungsfahrt eines Radpanzers von Graz nach Straß Panzer bei minus zwei Grad - mit Kopf und Schultern aus dem Panzer herausragend durch. Am 03.12.2013 wurde beim Beschwerdeführer durch einen Allgemeinmediziner eine Mittelohrentzündung des linken Ohrs nach erfolgter Ohrspiegelung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde bis 05.12.2013 in die TAS aufgenommen und mit Nasenspray und Augmentin behandelt. Den Eintragungen in der Behandlungskartei bzw. in das Hauptkrankenbuch der TAS sind (geplante) Kontrollen für den 5.12. und 6.12. zu entnehmen. Eine Ohrspiegelung erfolgte jedoch weder am 5.12 noch am 6.12.. Am 08.12.2013 (Sonntag) suchte der Beschwerdeführer das Militärspital Graz wegen sero-hämorrhagischen Ausfluss aus dem linken Ohr und völliger Taubheit auf, wo er bis 23.12.2013 stationär aufgenommen wurde. Es erfolgte intravenös eine Antibiotikatherapie und es wurden Nasenspray und -tropfen und Ohrentropfen verabreicht. Am 09.12.2013 trat der Tinnitus auf. Am 12.12.2013 wurde der Beschwerdeführer erstmals von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen untersucht, es erfolgte eine Ohrspiegelung und nach Absaugen des Ohres war das Gehör wieder intakt. Ab der zweiten Woche im Militärspital erfolgte eine Infusionstherapie mit vasoaktiven Substanzen, die keine Verbesserung erbrachte. Am 23.12.2013 wurde der Beschwerdeführer aus dem Militärspital Graz entlassen. Es erfolgte zu keinem Zeitpunkt ein bakterieller Keimabstrich.

 

Die Voraussetzungen für Beschädigtenversorgung nach dem HVG liegen dem Grunde nach vor. Ausschlussgründe liegen nicht vor.

 

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt von 03.12.2013 bis 23.12.2013 30vH und ab 24.12.2013 10 vH.

 

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

 

 

03.12.2013 bis 15.12.2013: Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation Wahl dieser Position (fixer Rahmensatz), da in diesem Zeitraum Ohrdruck links, teilweise mit Ohrfluss.

VII/a-646 G.Z.

30%

1/1

30%

Vom 16.12.2013 bis 23.12.2013: Tinnitus links bei abgeheilter Mittelohrentzündung Wahl dieser Position (fixer Rahmensatz}, da in diesem Zeitraum Notwendigkeit einer Infusionsbehandlung unter stationären Bedingungen

VII/a-646 G.Z.

30%

1/1

30%

ab 24.12.2013: Chronischer Tinnitus bei normalem Gehör beidseits Wahl dieser g.z.-Position und im oberen Rahmensatz, da die Beeinträchtigung durch ein Ohrgeräusch bei Hyperakusie einem geringgradig herabgesetzten Hörvermögen gleichgesetzt werden kann.

VII/a-640 G.Z.

10%

1/1

10%

     

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

 

Die Feststellung des Vorliegens der Funktionseinschränkungen im angeführten Zeitraum und des Ausmaßes sowie der vorgenommenen Einschätzung nach der Richtsatzverordnung gründet sich auf sämtliche im Verfahren eingeholte Gutachten von drei Fachärzten der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, die allesamt dazu gleichlautend sind.

 

Die nunmehrige Feststellung zur (Voll‑)Kausalität der Funktionseinschränkungen – die Kausalität wurde von den bestellten Gutachtern unterschiedlich eingeschätzt (?, ¿)- gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang insbesondere auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Verhandlung des BVwG am 11.10.2017 und des Vorbringens des fachkundigen Beschwerdeführervertreters.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er zwischen 03.12.2013 und 06.12.2013 nur am 03.12.2013 einer Ohrspiegelung unterzogen wurde, basieren auf seinen glaubwürdigen Angaben und den Eintragungen in der Behandlungskartei, in der nur am 03.12.2013 eine Ohrspiegelung vermerkt wurde. Es wurde vom zuständigen Arzt zwar laut Eintragungen in der Behandlungskartei offensichtlich für nötig erachtet, am Beschwerdeführer am 05.12.2013 und 06.12.2013 Kontrollen vorzunehmen, diese dürften sich allerdings in einer Temperaturmessung erschöpft haben, obwohl in der Behandlungskartei ausschließlich am 03.12.2013 eine erhöhte Temperatur von 37° C eingetragen worden war, während am 05.12.2013 nur 36,5° C eingetragen worden war (dies mit dem Vermerk "16.00 Uhr", obwohl laut Beschwerdeführer die Temperaturmessung am Vormittag erfolgte). Auch die Eintragungen in das Hauptkrankenbuch der TAS am 04.12. und 05.12. beschreiben immer eine Temperatur unter 37° C.

 

Laut dem in der Verhandlung anwesenden Gutachter ist das Nicht-Vorhandensein von Fieber kein ausreichendes Kriterium zur Feststellung, dass eine vorliegende Mittelohrentzündung nunmehr wieder in Ordnung ist. Der anwesende Sachverständige beantwortete in der Verhandlung die Frage, welche Möglichkeiten zur Kontrolle es gegeben hätte und welche die aussagekräftigste gewesen wäre, (da der behandelnde Arzt laut Behandlungskartei offensichtlich am 05.12.2013 davon ausgegangen sei, dass eine Kontrolle des Zustandes des Beschwerdeführer am 6.12.2013 nötig sei) damit, dass eine Ohrinspektion sicher sinnvoll sei, wenn auch eine tägliche Kontrolle bei einer diagnostizierten Mittelohrentzündung nicht erforderlich sei. Er persönlich lade Kinder oder Erwachsener mit einer Mittelohrentzündung nach drei, vier Tagen wieder in die Ordination und führe natürlich dann eine Ohrspiegelung durch. Dies sei auch die übliche Vorgangsweise. Die Frage, ob er sich erklären könne, warum keine Ohrspiegelung gemacht wurde, verneinte er.

 

Umso mehr ist dies für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, als der durchwegs glaubwürdige Beschwerdeführer angab, dass er seine Schmerzen am 05.12.2013 und 06.12.2013 dem kontrollierenden Arzt auch mitgeteilt hatte. Weiters ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, warum erst am 12.12.2013 – erstmals - ein Facharzt für HNO-Heilkunde beigezogen wurde, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 08.12.2013 stationär im Militärspital aufgenommen worden war, und offenbar deshalb erst zu diesem späten Zeitpunkt eine Behandlung gegen den Tinnitus gestartet worden war, obwohl dieser bereits am 09.12.2013 vorgelegen hatte.

 

Für den erkennenden Senat deutet dies – und auch das Unterlassen eines bakteriellen Keimabstriches am sechsten Tag der Mittelohrentzündung (mag dies auch für den Erkrankungsverlauf irrelevant gewesen sein) – auf ein sorgloses, den Beschwerdeführer als Patienten nicht ernst nehmendes Verhalten hin.

 

Der erkennende Senat kommt in einer Gesamtabwägung zum Schluss, dass im konkreten Fall eine fehlerhafte ärztliche Versorgung im Bundesheer vorgelegen hat, die zu den festgestellten Dienstbeschädigungen geführt hat (vgl. II.3.).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Zu Spruchteil A)

 

§ 1 Abs. 1 1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

 

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Bereits mit dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Dienstbeschädigungen – jedoch nur mit einem kausalen Anteil von 1/3 - als Dienstbeschädigung anerkannt:

 

03.12. bis 15.12.2013: Mittelohrentzündung links mit Trommelfellperforation 16.12. bis 23.12.2013: Tinnitus links mit abgeheilter Mittelohrentzündung Ab 24.12.2013: Chronischer Tinnitus bei normalem Gehör Im Zuge des Ermittlungsverfahren des BVwG hat sich für den erkennenden Senat – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – ergeben, dass die Gesundheitsschädigungen auf eine fehlerhafte ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers sowohl in der Truppenärztlichen Station als auch im Militärspital zurückzuführen sind.

 

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH ausgeführt:

 

Die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital ist den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen und ist in diesem Zusammenhang auf § 10 ADV hinzuweisen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen sind (vgl. E 26. Juni 1997, 94/09/0202). Ist die Gesundheitsschädigung auf eine fehlerhafte ärztliche Versorgung im Bundesheer zurückzuführen, so liegt daher der im § 2 Abs 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang vor. (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033).

 

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und die Dienstbeschädigung mit einem Kausalanteil von 1/1 anzuerkennen.

 

Zu Spruchpunkt II.

 

§ 4 Abs. 1 Z. 2 HVG besagt:

 

Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

 

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

 

Zur Beschädigtenrente wird in § 21 Abs. 1 HVG ausgeführt:

 

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

 

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

 

Aufgrund der Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit – wie unter II. ausgeführt MdE immer unter 20% – war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen.

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