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§ 3 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 3

(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.

(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.