vgl. Art. 27 Abs. 2 iVm. 67 Abs. 1 B-VG
§ 3
(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
vgl. Art. 27 Abs. 2 iVm. 67 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008309
alte Dokumentnummer
N11975148260
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