§ 4
(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.
Schlagworte
Gelöbnis, Angelobung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008310
alte Dokumentnummer
N11975148270
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