VwGH Ro 2015/03/0021

VwGHRo 2015/03/002130.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Dr. O L in G, vertreten durch Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Schwindgasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Juni 2014, Zl LVwG-550033/19/KLE/BRe, betreffend Maßnahmen zur Vorkehrung gegen Wildschäden (mitbeteiligte Parteien: E D in S; A S in W; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §7;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
StPO 1975 §43 Abs2;
StPO 1975 §68 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Zunächst wird zur Vorgeschichte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2013, 2011/03/0168, hingewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) vom 10. Dezember 2010 waren der revisionswerbenden Partei eine Reihe von Maßnahmen zur Vorkehrung gegen Wildschäden gemäß § 64 Abs 2 des OÖ Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1964, (wildstandsregulierende Maßnahmen, Schutzmaßnahmen) aufgetragen worden.

Der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Berufung wurde von der oberösterreichischen Landesregierung als der damaligen Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG mit Bescheid vom 20. Juni 2011 keine Folge gegeben.

Dieser Berufungsbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2011/03/0168, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass die damalige Berufungsbehörde fallbezogen eine beantragte Verlängerung einer Frist zur Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens in einer mit dem Recht einer Partei, im Zug des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG gehört zu werden, nicht zu vereinbarenden Weise verwehrte.

2.1. Mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 10. Dezember 2010 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Im Erkenntnis wird festgehalten, dass die revisionswerbende Partei im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Reihe von Gutachten und Stellungnahmen vorgelegt hat. In der Begründung seiner bekämpften Entscheidung setzte sich das Verwaltungsgericht zu den für den maßgebenden Sachverhalt relevanten Fragestellungen jeweils sowohl mit den Aussagen des Amtssachverständigen als auch den Aussagen in diesen Stellungnahmen und Gutachten auseinander.

Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich weiters, dass die revisionswerbende Partei im fortgesetzten Verfahren mit Eingabe vom 14. Februar 2014 die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin, die das bekämpfte Erkenntnis fertigte, wegen Befangenheit ablehnte. Dieser Antrag sei dahingehend begründet worden, dass der später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Berufungsbescheid seinerzeit von dieser Richterin, als sie noch im Amt der oberösterreichischen Landesregierung tätig gewesen sei, gefertigt worden sei und damit ein absoluter Ablehnungsgrund nach § 7 AVG vorliege. Es sei zu befürchten, dass diese Richterin auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes nicht die notwendige Objektivität bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Tag legen würde, nachdem sie sich ihre Rechtsmeinung schon im ersten Rechtsgang gebildet hätte. Dies unter Berücksichtigung des Zieles und des Zweckes der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach jeder Bürger das Recht habe, dass über sein Rechtsmittel gegen einen ihn betreffenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht und somit durch einen unabhängigen Richter bzw eine unabhängige Richterin entschieden würde. Diese Zielsetzung würde faktisch konterkariert, wenn die vormals im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug zuständige Juristin nunmehr als Richterin des Verwaltungsgerichts neuerlich (alleine) zu entscheiden hätte.

Ein Ablehnungsrecht gegenüber einem nach der Geschäftsverteilung zuständigen richterlichen Organ des Landesverwaltungsgerichts stehe den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber nicht zu. Daher sei mit verfahrensleitendem Beschluss dem Ablehnungsantrag nicht stattzugeben gewesen, zumal iSd § 7 AVG kein absoluter Ablehnungsgrund vorliege. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren derselbe Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werde bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides mitgewirkt habe, bilde nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Daher habe dieselbe Organwalterin im fortgesetzten Verfahren eine neue Entscheidung treffen können, obwohl sie sich (wie die revisionswerbende Partei vorgebracht habe) in diesem Fall schon einmal früher (im Rahmen des Amtes der Landesregierung) eine Meinung gebildet habe. Im gegenständlichen Fall liege kein Befangenheitsgrund vor, zumal nunmehr eine unabhängige Richterin entschieden habe. Der Grundsatz des fairen Verfahrens werde dadurch nicht verletzt.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach im angefochtenen Erkenntnis ferner aus, dass dagegen die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil insbesondere die Frage, ob eine Organwalterin, die nunmehr Richterin eines Verwaltungsgerichtes sei, im fortgesetzten Verfahren als Richterin fungieren dürfe, vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht behandelt worden sei.

3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 21. November 2014, E 1059/2014-8, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs 3 B-VG abtrat.

3.2. Nach der Abtretung erhob die rechtsmittelwerbende Partei die vorliegende ordentliche Revision mit dem Begehren, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, und verband damit den Antrag, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen.

Zur "Zulässigkeit der Revision" wird darauf hingewiesen, dass rechtzeitig eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (verbunden mit einem Abtretungsantrag) erhoben worden sei, und dass in der Folge deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei. Angesichts des Beginnes der sechswöchigen Revisionsfrist mit der "Zugänglichkeit" des Abtretungsbeschlusses gemäß § 87 Abs 2 VfGG erweise sich die vorliegende Revision vom 22. Jänner 2015 (beim Verwaltungsgericht eingetroffen am 26. Jänner 2015) als rechtzeitig.

3.3. Das Verwaltungsgerichts legte die Akten des Verfahrens vor und wies darauf hin, dass die mitbeteiligten Parteien sowie die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Revisionsbeantwortungen (Gegenschriften) erstattet hätten.

II. Rechtslage

1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Bestimmung des § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs 1 VwGG nicht an den Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes gebunden (vgl etwa VwGH 17. Dezember 2014, Ro 2014/06/0066).

2. § 6 und § 17 VwGVG lauten:

"Befangenheit

§ 6. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten."

"Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3. § 7 AVG lautet:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen."

4. § 28 VwGG lautet:

"Inhalt der Revision

§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,

2. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,

  1. 3. den Sachverhalt,
  2. 4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),

    5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  1. 6. ein bestimmtes Begehren,
  2. 7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(3) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

(4) Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

III. Würdigung

1. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die vorliegende Revision im Ergebnis als nicht zulässig.

2. Zur Befangenheit:

2.1. Das Verwaltungsgericht hatdie Zulässigkeit der Revision gegen seine Entscheidung damit begründet, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Organwalterin, die einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof für eine Verwaltungsbehörde erlassen habe, im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines Verwaltungsgerichtes fungieren dürfe.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten haben, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt, und dass diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057, mwH, und VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013). Da nach § 17 VwGVG für Verfahren über Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG auch die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden ist, ist die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit iSd § 6 VwGVG maßgeblich (VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057); die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl VwGH vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132). Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).

2.3. Für den vorliegenden Fall wird von der revisionswerbenden Partei erkennbar zunächst auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG hingewiesen. Bezogen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sich nach der in § 17 VwGVG normierten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung die an der Fällung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilnehmenden Organwalter in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG gesehen werden (vgl etwa VwGH vom 5. März 2014, 2011/05/0135; VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0080; VwGH vom 24. Februar 2005, 2004/16/0199).

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Richterin, die das in Revision gezogene Erkenntnis erließ, in diesem Sinn an der Erlassung des vor ihr in Prüfung gezogenen verwaltungsbehördlichen bezirksverwaltungsbehördlichen Bescheides beteiligt gewesen wäre. Damit war sie auf dem Boden des § 6 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 7 Abs 1 Z 4 nicht davon ausgeschlossen, das dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegende Beschwerdeverfahren zu führen und dieses Erkenntnis zu erlassen.

2.4. Ferner wird von der revisionswerbenden Partei als maßgeblich der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AVG angesprochen, wonach sich iVm §§ 6 und 17 VwGVG ein Organ des Verwaltungsgerichts der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn sonstige gewichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Nach der Rechtsprechung genügen zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte), oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit idS vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057, und VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013, mwH). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers bzw der Entscheidungsträgerin in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist (VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung freilich davon aus, dass der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund darstellt, dieses Organ als befangen anzusehen (vgl etwa VwGH vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0088; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0243; VwGH vom 31. März 2000, 99/02/0101; vgl auch VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0061; VwGH vom 27. März 2008, 2007/07/0019 (VwSlg 17.409 A/2008), mwH).

Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt die in § 43 Abs 2 StPO 1975 getroffene Regelung nicht zum Tragen, weil diese lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert ist; in sonstigen Verfahren könnte eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl etwa VwGH vom 29. Jänner 2009, 2007/09/0243, unter Hinweis auf die vergleichbare Regelung des § 68 Abs 2 StPO; vgl weiters VwGH vom 27. März 2008, 2007/07/0019 (VwSlg 17.409 A/2008); VwGH vom 31. März 2000, 99/02/0101).

Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Berufungsbescheids durch den Verwaltungsgerichtshof im danach fortgesetzten Verfahren dieselbe Organwalterin bzw derselbe Organwalter wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - tätig wurde, bildet auch im vorliegenden Fall für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass dem Verwaltungsgericht aus einem anderen Grund der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangeln könnte, werden aber weder von der revisionsführenden Partei substantiiert noch sind sie sonst ersichtlich.

2.5. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht bezüglich der in Rede stehenden Befangenheitsproblematik die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verlassen, weshalb sich die Revision als nicht zielführend erweist.

3. Zur Zulässigkeit in anderen Punkten:

3.1. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof (wie erwähnt) nach § 34 Abs 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

3.2. § 28 Abs 3 VwGG fordert von der revisionswerbenden Partei für die außerordentliche Revision die Darlegung der Gründe, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision auf dem Boden des Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erachtet. In den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte ( vgl etwa VwGH vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwH). Dem in § 28 Abs 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan (VwGH vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0033 ua). Ein bloßer Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag diesen Anforderungen des § 28 Abs 3 VwGG nicht zu genügen (VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/12/0009, mwH). Eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen.

Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen; ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl dazu VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).

3.3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte freilich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt.

In diesem Sinn hat der Revisionswerber nach der gefestigten Rechtsprechung auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art 133 Abs 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl VwGH vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwH, VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2014/10/0086).

In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte von der die Lösung der Revision abhängt.

3.4. In der vorliegenden ordentlichen Revision werden auf Basis dieser Rechtslage keine über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinausgehenden Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Die Revision legt nicht konkret dar, inwiefern das Verwaltungsgericht von den im Erkenntnis 2011/03/0168 enthaltenen Vorgaben abgewichen wäre. Vergleichbares gilt für das Vorbringen, mit dem aufgezeigt werden soll, dass das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen nicht hinreichend gewürdigt hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich (wie schon erwähnt) bezüglich der für den maßgeblichen Sachverhalt unstrittig relevanten Fragestellungen in einer nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Weise sowohl mit dem Gutachten des Amtssachverständigen als auch mit den von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten auseinandergesetzt. Es wird nicht im Einzelnen substantiiert bzw überzeugend dargestellt, welche konkreten Aussagen in diesen Stellungnahmen und Gutachten das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Mängel jedenfalls zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen.

IV. Ergebnis

1. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Revision waren damit die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG angesichts der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits erfolgten Klarstellungen nicht erfüllt, weshalb die Revision - in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen war (vgl dazu etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082).

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2015

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