Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
StPO §68 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51c;
VStG §51e;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
StPO §68 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51c;
VStG §51e;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 9. März 1996 gegen 05.30 Uhr im Ortsgebiet von M. auf einer näher bezeichneten Landesstraße ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich dabei auf Grund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu verhängen gewesen sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 21/98, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 6. April 1999 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist auf die von der belangten Behörde in der zur gegenständlichen Beschwerde erstatteten Gegenschrift vertretene Auffassung einzugehen, der Beschwerdeführer habe in der nach Abtretung der Beschwerde erbrachten Beschwerdeergänzung unzulässigerweise ein über sein in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hinausgehendes Vorbringen erstattet, welches daher verspätet sei. Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass bei einer "Sukzessivbeschwerde" es für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen (auch) auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ankommt. Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG unzulässig. Im Fall eines nachträglich erweiterten Streitgegenstandes stünde der Behandlung der Beschwerde das Prozeßhindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1992, Zl. 91/10/0238). Im Beschwerdefall wurde in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde der angefochtene Bescheid ausdrücklich zur Gänze angefochten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde findet sich in dieser Beschwerde keine Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes auf die Höhe der verhängten Strafe. Wohl bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gerügten Unterbleiben einer weiteren mündlichen Verhandlung lediglich Einwendungen betreffend die Ausübung der außerordentlichen Strafmilderung und die Strafbemessung vor, doch richten sich die Beschwerdeausführungen schwerpunktmäßig zunächst gegen eine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren. Damit wird aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheid zur Gänze in Frage gestellt, sodass der Beschwerdeführer nicht gehindert war, in der ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgetragenen Beschwerdeergänzung weitere, seiner Ansicht nach gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Gründe vorzutragen. Insoweit kann daher von einer Verspätung des über die Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof hinausgehenden Vorbringens in der Beschwerdeergänzung nicht die Rede sein.
Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, dass der Verfassungsgerichtshof ihren in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ergangenen Bescheid vom 10. Jänner 1997 (im ersten Rechtsgang) mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, B 427/97, mit der Begründung aufgehoben habe, dass dieser deswegen in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sei, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G 216/96, in § 100 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 die Anführung der Zahl "20" (Ausschluss der außerordentlichen Strafmilderung) als verfassungswidrig aufgehoben habe. Aufbauend auf dem Ergebnis der im ersten Rechtsgang vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem auf Grund seiner eigenen Angaben von der Behörde erster Instanz mit 04.00 Uhr angenommenen Tatzeitpunkt - gegen 05.30 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt habe, hiebei von der Fahrbahn abgekommen und frontal gegen ein Brückengeländer gestoßen sei, wobei das Fahrzeug so schwer beschädigt worden sei, dass eine Fortsetzung der Fahrt aus eigener Kraft nicht mehr möglich gewesen sei. Der in der Zeit zwischen 07.39 und 07.41 vorgenommene Alkomattest habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l ergeben. Die Strafbemessung sei unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vorzunehmen, aber auf Grund des Umstandes, dass eine von der Behörde erster Instanz noch als Erschwerungsgrund angenommene einschlägige Vorstrafe zufolge deren mittlerweiligen Tilgung nicht mehr zu berücksichtigen sei, dahin zu korrigieren gewesen, dass an Stelle von S 17.000,-- nunmehr eine Strafe von S 14.000,-- angemessen erscheine. Milderungsgründe seien - insbesondere, weil der Beschwerdeführer nicht absolut unbescholten sei - nicht vorgelegen; eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG sei im Hinblick auf die gewichtigen Erschwerungsgründe und das Fehlen von Milderungsgründen nicht in Betracht gekommen.
Der Beschwerdeführer macht zunächst insbesondere geltend, auf Grund des Umstandes, dass dieselbe Kammer der belangten Behörde, die im ersten Rechtsgang den dann vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erlassen habe, nunmehr auch den angefochtenen Bescheid gefällt habe, sei unter Bedachtnahme auf § 68 Abs. 2 StPO und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass die objektive Unparteilichkeit der belangten Behörde nicht gegeben sei.
§ 68 Abs. 2 StPO lautet:
"(2) Von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (§§ 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben."
Die Geltung dieser Bestimmung ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des VStG sehen eine derartige Anwendung - ähnlich wie etwa auch die Zivilprozessordnung - nicht vor.
Den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen der Europäischen Gerichte ist gemeinsam, dass es sich bei den diesen Erkenntnissen - wie naturgemäß auch dem Urteil des Obersten Gerichtshofes - zugrundeliegenden Sachverhalten um der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Angelegenheiten handelte. Aus diesen Entscheidungen kann im Hinblick auf die im Bereich der Gerichtsbarkeit vom Verwaltungsverfahren gänzlich unterschiedliche Organ- und Verfahrensstruktur für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nichts gewonnen werden.
In den vom Beschwerdeführer angeführten, vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ging es einmal um die Weisungsgebundenheit eines in einem Grundverkehrssenat mitwirkenden Verwaltungsbeamten (VfSlg. 11211), dann um Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes einer Landesberufungskommission für Angelegenheiten der Sozialversicherung, weil zwischen diesem und dem damaligen Beschwerdeführer ein Ehrenbeleidigungsverfahren stattgefunden hatte (Erkenntnis B 2366/96, B 4864/96) und schließlich um ein Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte, in dem auf Grund des in diesem Verfahren anzuwendenden § 68 Abs. 2 StPO Mitglieder des Disziplinarrates, die in einem ersten Rechtsgang an der Entscheidung mitgewirkt hatten, im Wiederholungsverfahren ausgeschlossen waren (Erkenntnis B 2874/96). In all diesen Fällen wurde sohin keine Aussage getroffen, aus der entnehmbar wäre, dass im Verwaltungsverfahren ein Behördenorgan deshalb von der Erlassung eines Bescheides ausgeschlossen sei, weil seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen sei, wenn dieses Behördenorgan in einem den gleichen Gegenstand betreffenden vorangegangenen Verfahren einen von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes aufgehobenen Bescheid erlassen hat.
Vielmehr bildet der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw. dass ein Organ an der Erlassung eines vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1983, Zl. 83/07/0185, vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/07/0183, und vom 10. Oktober 1989, Zl. 89/05/0118, mit weiteren Nachweisen).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe anzuführen, die im Beschwerdefall gegen die volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit der belangten Behörde sprächen. Auch wäre entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch die bloße Verletzung der Befangenheitsvorschriften des § 7 AVG (die hier nicht stattgefunden hat) die Zuständigkeit der Behörde nicht berührt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 166 zitierte Judikatur). Aber selbst wenn man die Befangenheit der belangten Behörde annähme, stellte dies zwar einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erschließen lässt (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 97/06/0141, mit weiteren Verweisen).
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht unter Verletzung des § 51e VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Die im ersten Rechtsgang durchgeführte mündliche Verhandlung habe vor der Aufhebung der Anführung der Ziffer "20" in § 100 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 und somit noch unter der Geltung des Ausschlusses der außerordentlichen Strafmilderung stattgefunden, sodass es ihm in dieser Verhandlung nicht möglich gewesen sei, sinnvollerweise zu diesem Themenkreis ein Vorbringen zu erstatten. Hingegen wäre es ihm im Fall der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nach Aufhebung dieser Ziffer möglich gewesen, in dieser Verhandlung zur Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes entsprechende Ausführungen vorzutragen.
§ 51e VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung von der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet auszugsweise:
"(1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder wenn nicht bereits aus der Aktenlage oder auf Grund ergänzender Erhebungen ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
(2) Wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine 3000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, dann kann eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn dass eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. ...."
Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass durch die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1997 erfolgte Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Jänner 1997 das Verwaltungsstrafverfahren in das Stadium vor Erlassung des aufgehobenen Berufungsbescheides zurückgetreten sei. Auch gesteht er zu, dass vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides über seine Berufung bereits eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden hatte. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das außerordentliche Strafmilderungsrecht zufolge Geltung des § 100 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung vor der Aufhebung der Ziffer "20" nicht sinnvollerweise Gegenstand von Ausführungen in dieser Verhandlung sein konnte. Allerdings betrifft das nach der Aufhebung der angeführten Ziffer auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu beachtende Recht auf außerordentliche Strafmilderung naturgemäß lediglich in der Höhe der Strafe. Da im Beschwerdefall die belangte Behörde bereits im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu allen ihm relevant erscheinenden Umständen des Falles Stellung zu nehmen, Fragen zu stellen und Beweisanträge zu erheben, und nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführer nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der belangten Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer (weiteren) Verhandlung gestellt hat, kann - ausgehend von
§ 51e Abs. 2 VStG - in dem Umstand, dass die belangte Behörde es unterließ, eine weitere Verhandlung zur Erörterung von die nunmehr anwendbare außerordentliche Strafmilderung betreffenden Überlegungen durchzuführen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe dadurch, dass sie die Tatzeit von "gegen 04.00 Uhr" auf "gegen 05.30 Uhr" korrigiert habe, unzulässigerweise außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ein wesentliches Tatbestandselement geändert, ohne dass diesbezüglich eine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das Recht und auch die Pflicht der Berufungsbehörde, den fehlerhaften Spruch eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigzustellen, sich unmittelbar aus dem gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG ergibt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 588 zitierte Judikatur). Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände - so auch eine relativ geringfügige Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, aaO, S 929 zitierte Judikatur). Auch läuft der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen beim gegebenen Sachverhalt nicht Gefahr, einer unzulässigen Doppelbestrafung unterzogen zu werden. Auch aus dem in diesem Zusammenhang erstatteten Hinweis auf die im Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1997, mit welchem der Beschwerdeführer wegen der im Zusammenhang mit dem angeführten Verkehrsunfall unterlassenen Meldung der Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft wurde, angenommene Tatzeit "gegen 04.00Uhr" ergibt sich nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. März 2000
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