VwGH 83/07/0185

VwGH83/07/018520.12.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde 1) des JS in L und 2) der KL in L, beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1983, Zl. 15.641/02-I 5/83, betreffend Entschädigung und Kostenersatz (mitbeteiligte Partei: SBL-Stadtbetriebe Linz Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Kurt Jäger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
VwGG §63;
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
VwGG §63;
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1981 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung dieser Aufhebung wurde in dem vorerwähnten Erkenntnis im wesentlichen ausgeführt, für das Haus der Beschwerdeführer Verbraucherpreisindex I aufzuwerten. Die Beschwerdeführer hätten auf Grund des Schutzgebietsbescheides die Senkgrube auf ihrer Liegenschaft auflassen müssen, wodurch die Möglichkeit der animalischen Düngung des Hausgartens entfallen sei. Die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe bisher Kunstdünger beigestellt. Dieser Anspruch sei in rechtswirksamer Form festzustellen. Durch den Kunstdünger könne der animalische Dünger nicht voll ersetzt werden, sodaß aus diesem Titel eine Differenzwertentschädigung zu leisten sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides seien die Beschwerdeführer mit keinen Kanalgebühren belastet gewesen, weil damals sämtliche Abwässer auf eigenem Grund abgeleitet hätten werden können. Ein Anschlußzwang an ein Kanalnetz habe damals nicht bestanden und wäre auch ohne die Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet sachlich nicht notwendig gewesen. Die Belastung mit Kanalgebühren sei daher den Beschwerdeführern als Schaden erwachsen, der dadurch entstanden sei, daß sie ihre Liegenschaft nicht so nutzen könnten, wie dies vor Schaffung des Schutzgebietes der Fall gewesen sei. Ohne Schutzgebietsbeschränkung wäre die Belassung von Senkgrube und Sickergrube technisch durchaus zulässig gewesen. Anläßlich der Festlegung des Schutzgebietes sei den Grundeigentümern in diesem Gebiet empfohlen worden, auf Gasheizung umzustellen. Es sei auch ein begünstigter Tarif zugestanden worden, allerdings nur auf Widerruf. Da es für die betroffenen Grundeigentümer unzumutbar wäre, heute die seinerzeit zugestandenen Vergünstigungen entbehren zu müssen, werde beantragt, wenigstens für die Grundeigentümer in der Schutzzone I und II auch bescheidmäßig auszusprechen, daß die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, die bisher gewährten Tarifvergünstigungen beim Gasbezug den Beschwerdeführern auch in Zukunft zu gewähren.

Die mitbeteiligte Partei widersprach diesen Entschädigungsforderungen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. März 1983 wurde im Spruch "I. Entschädigung", folgendes ausgesprochen:

"Die SBL Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. in Linz, Huemerstraße 3 - 5 (als bevollmächtigte Vertreterin der Landeshauptstadt Linz als Wasserversorgungsunternehmen; im folgenden einfach SBL), "- d.i. die nunmehr mitbeteiligte Partei - " wird hiemit im Grunde der Bestimmung der §§ 34 Abs. 4, 99 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207 (im folgenden: WRG 1959), verpflichtet, an die Eigentümer der in der Schutzzone I des Schutzgebietes für das Grundwasserwerk Scharlinz gelegenen Grundstücke Nr. 1876/33 und 1209 der KG X, Gemeinde Linz, JS und KS in Linz, G-gasse 10, "- das sind die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer -" als Sachentschädigungsleistung für die in dieser Schutzzone rechtskräftig bestehenden Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken jährlich bis zum 15. März des betreffenden Jahres sechs Ballen Vollhomon a 50 l in ihr Gesamthandeigentum zu übergeben und beim Haus Linz-Ggasse 10, abzuliefern. Die weitergehenden Entschädigungsforderungen und Verfahrensanträge der vorgenannten Liegenschaftseigentümer, wie auch der Antrag der SBL - d.i. der mitbeteiligten Partei - die Düngerverbotsentschädigung als Geldleistung aufzutragen, werden abgewiesen."

Im Punkt "II Parteikostenersatz" wurde ausgesprochen, daß der Antrag der Beschwerdeführer, die SBL zu verpflichten, ihnen die Kosten ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger in Linz zu ersetzen, gemäß §§ 34, 99, 117 und 123 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen wird.

In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, das Begehren der Beschwerdeführer auf einen 25%igen Nachlaß der Gasverbrauchskosten um den jeweils geltenden Normaltarif für Privathaushalte und die Zahlung eines einmaligen Entschädigungsbetrages in der Höhe von S 230.000,-- entbehre einer Rechtsgrundlage. Dies gehe aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982 hervor. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hätte dies im Hinblick auf die ausreichende Publikation von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Antrages wissen müssen. Bezüglich der Forderung auf 50%ige Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr wurde ausgeführt, aus der Auflage Nr. 11 des Bewilligungsbescheides für das Wohnhaus der Beschwerdeführer ergebe sich eine subjektive Anschlußverpflichtung lange vor der Bestimmung des Schutzgebietes; sie stünde durchaus im Einklang mit § 1 des Kanalgesetzes für Linz, LGuVBl. Nr. 33/1875 in der Fassung der Novellen LGuVBl. Nr. 14/1897 und LGBl. Nr. 21/1970 (diese Bestimmungen wurden durch § 70 Abs. 3 lit. c der OÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 aufgehoben und durch die analogen Bestimmungen des § 36 dieser Bauordnung ersetzt). Die bloße Behauptung der Beschwerdeführer, im Jahre 1953 habe ein Anschlußzwang an ein Kanalnetz nicht bestanden, sei dadurch widerlegt. Daß die Kanalisierung erst durch die Festsetzung des Schutzgebietes verursacht worden sei, sei eine willkürliche Annahme: in Städten mit einer systematischen Kanalisation gehöre die allmähliche Einbeziehung aller Stadtteile durchaus zum normalen und allgemein Erwarteten. Es möge sein, daß die Kanalisation des Stadtteiles-Scharlinz etwa um einige Jahre gegenüber anderen Stadtteilen vorgezogen worden sei, doch könne dies nichts daran ändern, daß die Kanalbenützungsgebühr - als Gegenleistung für die Entsorgungsleistungen des Kanalisationsunternehmens - ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Anschlusses zu erbringen gewesen sei. Andernfalls könnte jeder andere Grundeigentümer, der etwa bis zur Herstellung der Kanalanschlußmöglichkeit seine häuslichen Abwässer ungestraft in den Untergrund versickert habe, die Forderung nach der Erbringung solcher Interessentenbeitragsleistungen als Schadenersatzansprüche auslösende Schadenszufügung ansehen. Der Grund für die Forderung nach Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr liege daher nicht im Schutzgebietsbescheid, sondern in der Verpflichtung zum Kanalanschluß. Für die Behörde erster Instanz scheine damit erwiesen, daß die subjektive Anschlußpflicht - unter der Bedingung der Schaffung der Anschlußmöglichkeit - bereits zum Zeitpunkt der Schutzgebietserklärung bestanden habe und daß daher nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes aus diesem Grunde kein Entschädigungsanspruch abzuleiten sei. Im weiteren wird die Vorschreibung der Leistung von Kunstdünger an die Beschwerdeführer und die Abweisung einer Geldentschädigung anstelle dieser Naturalleistung begründet.

Hinsichtlich des Kostenersatzes für die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer vertritt die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides die Ansicht, daß nicht ein Fall des § 123 Abs. 1, sondern des § 123 Abs. 2 WRG 1959 vorliege. Der mitbeteiligten Partei könne weder eine leichtfertige noch mutwillige Führung des Rechtsstreites vorgeworfen werden. Es bleibe daher zu prüfen, ob die rechtsfreundliche Vertretung durch die Beschwerdeführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Die Behörde erster Instanz habe sich in ihrem Erstbescheid auf den Standpunkt gestellt, daß diese rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keineswegs notwendig gewesen sei. Da schon der erste Berufungsbescheid vom 12. November 1981 eine nähere Sachverhaltsermittlung in dieser Frage für nötig gehalten habe und auch der zweite Berufungsbescheid vom 9. Dezember 1982 diese Frage als eine in der mündlichen Verhandlung näher zu klärende Frage bezeichnet habe, habe die Behörde erster Instanz bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1983 auch diese Frage durch die Anführung des § 123 WRG 1959 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es daher Sache der Parteien gewesen, insbesondere der Beschwerdeführer, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und Beweise vorzulegen oder zumindest Beweismittel anzubieten. Der einzige Beweisantrag der Beschwerdeführer sei die Forderung auf Beischaffung und Verlesung des Aktes des Amtes der Landesregierung gewesen, aus welchem angeblich hervorgehe, daß die Behörde erster Instanz im Jahre 1974 die Versuche einzelner Grundeigentümer im Schutzgebiet, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, abgelehnt habe. Das vom Rechtsfreund der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung verlesene Schriftstück sei aber an den "Obmann" eines Zweckverbandes gerichtet, der keinerlei Vertretungsvollmacht vorzuweisen gehabt hätte und der unterrichtet worden sei, daß im Verfahren über die Änderung der Schutzgebietsbestimmungen im Jahre 1976 wegen des Verfahrensumfanges nicht auch Entschädigungsfragen behandelt werden könnten, daß es aber jedem Liegenschaftseigentümer frei stünde, entsprechende Anträge an die Wasserrechtsbehörde zu stellen. Für die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsfreundes liefere dieses Schriftstück nach Ansicht der Behörde erster Instanz keinen Beweis. Im Verwaltungsverfahren gebe es keinen Anwaltszwang. Eine Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Fall sei nicht gegeben. Dazu komme aber, daß nach Überzeugung der Behörde erster Instanz zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig eine maßvolle Vertretung der Parteienrechte gehöre, die auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung bleibe. Mit seinen weit über das Ziel hinausschießenden Anträgen habe der Vertreter der Beschwerdeführer aber diese Grenze weit überschritten. Wie bereits ausgeführt, hätte ihn eine sorgfältige Erkundung der publizierten höchstgerichtlichen Entscheidungen davon abhalten müssen, Anträge zu stellen, die jeder Rechtsgrundlage entbehrten oder die außerhalb der Kompetenz der Wasserrechtsbehörde stünden. Der Verfassungsgerichtshof habe es a limine abgelehnt, sich mit seiner, die wiederholt publizierte Rechtsauffassung verfehlenden Beschwerde zu befassen und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof sei er nicht etwa "Sieger" geblieben, habe doch der Verwaltungsgerichtshof die vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung durchaus verworfen und den seinerzeit bekämpften Bescheid des belangten Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ausschließlich wegen der darin vorgenommenen Teilung eines nach dem Gesetz eine Ganzheit darstellenden Verfahrens bzw. Bescheides aufgehoben. Schon im Bescheid der Behörde erster Instanz habe diese überflüssig lange Ausführungen der Antragsschrift bemängelt und auch bei der mündlichen Verhandlung am 9. März 1983 seien überflüssige und die Verhandlung unnötig verlängernde Erklärungen abgegeben worden. Auch wenn in der abschließenden Erklärung der Beschwerdeführer allgemeine Forderungen erhoben worden seien, sei der Gegenstand der auf die Beschwerdeführer beschränkten mündlichen Verhandlung überschritten worden. Eine Prüfung nach billigem Ermessen, inwieweit dadurch ein maßvolleres Verhalten die Parteikosten niedriger als nach der vorgelegten Kostennote geblieben wären, habe die Behörde erster Instanz unterlassen, weil sie aus den vorangeführten Gründen der Meinung sei, daß schon von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes keine Rede sein könne. Die Behörde vermöge angesichts dieser Übertreibungen, die auch bei den Beschwerdeführern irreale Hoffnungen erweckt haben müßten, überhaupt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung mehr zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes wegen Zuerkennung einer Entschädigung berufen und darüber hinaus ausgeführt, daß der Verhandlungsleiter, der auch den bekämpften Bescheid unterfertigt habe, als befangen anzusehen sei, weil er sich in der Begründung des bekämpften Bescheides mit unsachlichen und psychologischen Motiven geäußert habe, und zwar a) im Bestreben, seine eigene ungefähr zwei Jahrzehnte in dieser Sache dauernde pflichtwidrige Säumigkeit durch das verbale Abkanzeln von Entschädigungsforderungen zu verdecken, b) in der so wie in einem Parallelfall schon an Rechtsverweigerung grenzenden Ablehnung eines Kostenersatzanspruches für die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung, c) in erschreckenden persönlichen Ausfälligkeiten gegen den berufsmäßig mit der Wahrung der Rechte der Antragsteller betrauten Anwalt.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 16. Mai 1983 ist in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 in der Richtung abgeändert bzw. ergänzt worden, daß

"a) im Spruchabschnitt I auf Seite 2, zweite Zeile, nach dem Wort 'Wasserversorgungsunternehmen' die Worte 'bzw. als nunmehriges eigenes Wasserversorgungsunternehmen;' eingefügt gehören, und

b) der Spruchabschnitt II auf Seite 2 wie folgt zu lauten hat: Die SLB hat gemäß § 123 Abs. 2 WRG den Eigentümern der Liegenschaft nn, KG X, Gemeinde Linz, JS und KL in Linz, an Kosten ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger in Linz einen Betrag von S 3.000,-- binnen 30 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides zu ersetzen.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben."

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, als befangen könnten im Sinne des § 7 AVG 1950 jene Organe der Behörde bezeichnet werden, bei denen die Möglichkeit bestehe, daß sie durch ihre persönliche Beziehung zu der im Rechtsstreit stehenden Sache oder zu den am Streit beteiligten Personen (insbesondere eigene Angelegenheit oder solche naher Angehöriger oder aber enge Freundschaft oder arge Feindschaft oder dgl. ähnliches mehr) in der unparteiischen Amtsführung beeinflußt sein würden. Einen derartigen Fall erachte aber die belangte Behörde nach der ganzen Aktenlage und auch sonst hinsichtlich der Person des den Bescheid der Behörde erster Instanz unterfertigenden Organs als nicht gegeben. Bei aller Schärfe der rechtlichen Argumentation, die sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von seiten der Beschwerdeführer geübt werde, deute nichts auf eine Befangenheit des erkennenden Verwaltungsorganes in der Sache selbst hin. Einen Hinweis, daß der Leiter der Amtshandlung im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht um eine objektive Lösung in der Angelegenheit bemüht gewesen sei, vermöge die belangte Behörde auch bei Anlegung eines sehr strengen Maßstabes nicht als erbracht anzusehen. Bezüglich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten fehlenden Passivlegitimation der Stadtbetriebe Linz Ges. m.b.H. (SBL) falle hingegen ins Gewicht, daß diese und deren Vertreter vom Herrn Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz schriftlich zur Vertretung der Landeshauptstadt Linz bevollmächtigt worden seien. Darüber hinaus sei, was durch die im Spruch verfügte - berichtigende - Ergänzung zu berücksichtigen gewesen sei, der SBL überhaupt die Führung des Wasserversorgungsunternehmens der Landeshauptstadt Linz übertragen worden (die förmliche Übertragung der entsprechenden Wasserbenutzungsrechte nach § 22 WRG 1959 solle demnächst beantragt werden), sodaß die Verpflichtung zur Erbringung der Entschädigungsleistung auch nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht an die Adresse der SBL gerichtet worden sei. In der Sache selbst sei eine Auseinandersetzung mit jenen Entschädigungsforderungen von vornherein entbehrlich gewesen, die der Verwaltungsgerichtshof bereits eindeutig als nicht zu Recht bestehend eingestuft habe (aus den Titeln einer Verkehrswertminderung und einer jetzt teureren Gasheizung). Aber auch hinsichtlich der jetzt neuerlich zu behandelnden und zu erledigenden übrigen Entschädigung komme die belangte Behörde zu der Auffassung, daß die Behörde erster Instanz sehr wohl von Amts wegen Überlegungen bezüglich etwaiger Beschränkungen bisheriger rechtmäßiger Nutzung angestellt habe, solche aber eben nicht zu finden vermocht habe, da sich in dieser Richtung einwandfreie Anhaltspunkte nicht ergeben hätten und letztere auch von den Beschwerdeführern nicht eindeutig aufgezeigt hätten werden können. Die Behörde erster Instanz habe vor allem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1983 überzeugend und schlüssig dargetan, daß ein rechtsgültiger Kanalanschlußzwang schon vor der Unterschutzstellung (1938) vorhanden gewesen sei, wenngleich seine Handhabung erst im Zuge dieser (1953) erfolgt sei, desgleichen, daß die eigenen Schlagbrunnen der Beschwerdeführer ohnehin weiter verwendet werden dürften. Dem der belangten Behörde stichhältig erscheinenden landwirtschaftlichen Sachverständigengutachten vom 9. März 1983 hinsichtlich der Kunstdüngerlieferungen seien die Beschwerdeführer nicht etwa mit einem Gegengutachten, sondern mit bloßen eigenen Behauptungen entgegengetreten, was aber zu dessen Widerlegung nicht ausreiche. Außerdem besitze ein Entschädigungswerber bei einer an sich möglichen Naturalentschädigung keinen Rechtsanspruch darauf, daß ihm statt dieser eine Geldentschädigung geleistet werde. Nicht im Recht seien die Beschwerdeführer auch mit der Ansicht, daß ihnen für die jetzt wegen des Bauverbotes nicht mehr gegebene Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft eine Entschädigung gebühre, weil sie seinerzeit schon Vorbereitungen für eine Bebauung getroffen hätten. Denn dies reiche für sich allein noch nicht aus, um die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 (richtig wohl Abs. 4) WRG 1959 bejahen zu können. Dazu hätten zumindest noch andere gewichtige Umstände hinzutreten müssen, etwa daß die Beschwerdeführer damals auf Grund einer konkreten Baubewilligung bereits wirklich knapp vor Baubeginn gestanden wären, daran jedoch durch die Unterschutzstellung gehindert worden seien, was aber nicht einmal behauptet worden sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage stelle sich die Berufung als nicht begründet dar, so daß den Beschwerdeführern nur ein Anspruch auf Kunstdüngerlieferung zukomme. Was die nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 zu beurteilende strittige Kostenersatzfrage betreffe, so vermöge sich die belangte Behörde weder der Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz noch aber auch jener der Beschwerdeführer anzuschließen. Beigepflichtet werden müsse zwar ersterer insoweit, als hier die tatsächlich gehandhabte Rechtsvertretung ein ausgewogenes Maß an zweckentsprechender Rechtsverfolgung überschritten habe. Umgekehrt könne indes gerade in derartigen Fällen nach dem Wasserrechtsgesetz doch nicht gesagt werden, daß eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht angezeigt oder sogar erforderlich erschienen sei. Stelle man nun aber den Grad der Notwendigkeit zweckentsprechender Rechtsverfolgung einerseits und den Umfang des Obsiegens andererseits sowie auch noch den Umstand, daß auf keiner Parteienseite von ausgesprochener Leichtfertigkeit oder Mutwilligkeit die Rede sein könne, einander gegenüber und in Rechnung, so könne die von der belangten Behörde hier zuerkannte Summe an Kostenersatz (etwas über ein Viertel der geltend gemachten Anwaltsgebühren) als billig und angemessen bezeichnet werden. Alles in allem sei daher wie im Spruche zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, soweit begehrte Entschädigungen nicht zuerkannt und der beanspruchte Kostenersatz nicht zur Gänze zugesprochen worden ist. Soweit hingegen die Behörde erster Instanz eine an die Einschreiter zu leistende jährliche, bis zum 15. März des betreffenden Jahres zu erbringende Entschädigung von sechs Ballen Vollhumon a 50 l zuerkannt hat und dies durch die belangte Behörde bestätigt wurde und soweit die belangte Behörde auf Kostenersatzpflicht erkannt hat, bleibt der bekämpfte Bescheid unangefochten. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung einer gesetzmäßigen Entschädigung auf Grund der Einbeziehung ihrer Liegenschaft in das Schutzgebiet für das Grundwasserwerk Scharlinz (§ 34 WRG 1959) und in ihrem weiteren subjektiven Recht auf vollen Kostenersatz (§ 123 leg. cit.) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer zunächst darin, daß das den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassende Organ in der Begründung des Bescheides dieser Behörde Wendungen wie "der Vertreter der Beschwerdeführer habe bei der mündlichen Verhandlung am 9. März 1983 weithin überflüssige und die Verhandlung unnötig verlängernde Erklärungen abgegeben" und "die Behörde vermöge angesichts solcher Übertreibungen, die auch bei den Antragstellern irreale Hoffnungen erwecken mußten, überhaupt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung mehr zu erkennen" gebraucht habe, die auf eine Befangenheit des Verwaltungsorganes hinwiesen. Die Beschwerdeführer machen damit offenbar den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 geltend, wonach Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag indes in diesen Formulierungen weder einen persönlichen Angriff auf den Vertreter der Beschwerdeführer zu erblicken noch vermögen jene Wendungen darzutun, daß das betreffende Organ nicht willens oder innerer Hemmungen wegen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Amtshandlung objektiv durchzuführen oder eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes zu treffen. Auch der Umstand, daß ein Organ an der Erlassung eines nachher vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person für das fortgesetzte Verfahren in Zweifel zu ziehen.

Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist die Frage, welche Handlungen Organe der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zur allfälligen Beschaffung von Geldmitteln für Entschädigungsleistungen an die Eigentümer der in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke gesetzt und welche Versprechungen sie abgegeben haben; gleichfalls bedeutungslos ist das Schicksal von in der Vergangenheit gestellten Entschädigungsanträgen solcher Grundbesitzer, deren Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen wurden, hinsichtlich eines Kostenersatzes nach § 123 WRG 1959.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit liege, meinen die Beschwerdeführer, insoweit vor, als im Bescheid der Behörde erster Instanz die Stadtbetriebe Linz Gesellschaft m.b.H. als Vertreterin der Stadt Linz - nur diese Gebietskörperschaft sei Wasserberechtigte nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 - verpflichtet worden sei. Die im bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt a) vorgenommene Änderung des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz habe keine Verbesserung gebracht.

Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, daß die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Abänderung des Spruchpunktes I des Bescheides der Behörde erster Instanz keine klärende Verbesserung für die beigesetzte Erläuterung zum Entschädigungsverpflichteten gebracht hat. Wenn auch die in Klammer beigesetzte Wortfolge unverständlich geworden ist, so geht aus dem Spruchpunkt I des Bescheides der Behörde erster Instanz unmißverständlich hervor, daß darin die mitbeteiligte Partei, die zur mündlichen Verhandlung am 9. März 1983 geladen und der auch allein der Bescheid der Behörde erster Instanz und der bekämpfte Bescheid zugestellt wurde, zu bestimmten Leistungen verpflichtet worden ist. Es ist im übrigen aktenkundig, daß die Übertragung der Betriebsanlagen der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage von der Stadt Linz auf die mitbeteiligte Partei mit Übereinkommen vom 29. November 1969, mit der Erklärung der Stadt Linz vom 5. November 1982 und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Dezember 1982 erfolgt ist. Der erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Eintragung in das Wasserbuch (§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 124 WRG 1959 und § 21 Abs. 2 der Wasserbuchverordnung, BGBl. Nr. 201/1948) kommt im vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Eintragung - sie hat nur deklarativen Charakter - insbesondere Abhilfe für die in den §§ 26 Abs. 4 und 102 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechtsfolgen schafft.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es sei unerfindlich, warum die Behörden des Verwaltungsverfahrens eine Entschädigung für die Kosten einer Ölheizung erwähnt hätten, obwohl solche nicht geltend gemacht worden seien. Vielmehr hätten diese Behörden den Beschwerdeführern eine Entschädigung für eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft zuzusprechen gehabt, weil ein 1963 vorgesehener Zubau für das Wohnhaus nicht im geplanten Ausmaß, sondern nur zur Hälfte und die Doppelgarage überhaupt nicht errichtet habe werden können. Die belangte Behörde hätte auch auf einen begünstigten Gastarif, der bisher gewährt worden sei, für die Beschwerdeführer erkennen müssen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß in den Bescheiden der Verwaltungsbehörden die Frage einer Entschädigungsleistung für eine Ölheizung an keiner Stelle Erwähnung gefunden hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982 wurde ausgeführt, daß das Verbot einer zur Zeit der Schutzgebietfeststellung nicht bestehenden Ölheizung nicht einen Ersatz von Mehrkosten einer nach dieser Feststellung installierten Gasheizung rechtfertigt. Demnach haben die Beschwerdeführer auch keinen Rechtsanspruch auf einen aus welchen Gründen immer bisher gewährten begünstigten Gastarif aus dem Titel des § 34 Abs. 4 WRG 1959.

Auch das Begehren auf Nutzungsentgang in Form einer Mietzinseinbuße ist nicht berechtigt, da im Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides im Jahre 1953 den Beschwerdeführern nach den Ermittlungsergebnissen im Verwaltungsverfahren kein Recht zustand, einen Zubau auf einer 40 m2 großen Grundfläche zu errichten. Der Umstand, daß ihnen in der Zeit zwischen den Jahren 1963 und 1977 bzw. 1979 auf Grund der Schutzgebietsbestimmungen die Errichtung eines Zubaues von 40 m2 in zwei Geschoßen nicht gewährt wurde, erfüllt nicht den Tatbestand einer Entschädigung nach § 34 Abs. 4 WRG 1959, weil nach dieser Gesetzesstelle nur diejenigen, die ihre Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen können, wie es ihnen auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen sind.

Auch das weitere Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer, es sei eine Entschädigung für die Mehrbelastung durch die Kanalgebühren vom Wasserberechtigten zu leisten, ist nicht begründet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 13. Juli 1938 wurde für das Wohnhaus der Beschwerdeführer die Baubewilligung bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt 11 "Bedingungen" wurde folgendes ausgesprochen:

"Senk- und Versitzgruben sind von allen Trinkwasserbrunnen mindestens 10 m entfernt anzulegen. Die Wände und der Boden der Senkgrube sind mindestens 20 cm stark in Beton und flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Der Abstand vom Haus muß mindestens 50 cm betragen. Die Gruben sind mit massivem Deckel trag- und geruchssicher abzuschließen. Im Zeitpunkt der Verlegung der Straßenkanalisierung ist der Neubau an diese anzuschließen. Ein Überlauf von der Senkgrube ist verboten."

Daraus ergibt sich, daß die häuslichen Abwässer aus dem Hause der Beschwerdeführer nur in eine Senkgrube abgeleitet werden dürfen, dies allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Straßenkanalisierung hergestellt sein wird. Entgegen den Beschwerdeausführungen dürfen aber nicht die häuslichen Abwässer durch einen Überlauf von der Senkgrube - eine Anlage, die nur zur Aufnahme von Abwässern bestimmt ist - versickert werden. Diese Straßenkanalisierung wurde in der Folge tatsächlich hergestellt und der Anschluß der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Jahre 1955 durchgeführt. Aus diesen aktenkundigen Feststellungen geht hervor, daß die Pflicht zur Benützung des Kanals auch ohne die Schutzgebietsfeststellung eingetreten wäre und daher auch die Beschwerdeführer ohne diese Schutzgebietsfeststellung verpflichtet worden wären, für die Benützung des Kanals Gebühren zu entrichten. Die Art der im Baubescheid vom 13. Juli 1938 nicht näher determinierten Ausführung des Straßenkanals ist hiebei rechtlich irrelevant. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auch diesfalls die mitbeteiligte Partei nicht zu einer Leistung der Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 verpflichtet hat (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22. Juni 1961, Zl. 168/61). Damit ist auch der weiteren Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte Feststellungen über die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Schutzgebietsbescheides und über die Nutzung nachher treffen müssen, der Boden entzogen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen schließlich den Bescheid der belangten Behörde im Spruchpunkt b) nur insoweit, als ihnen der geltend gemachte Kostenersatz in der Höhe von S 11.815,75 nicht zur Gänze zugesprochen worden ist.

Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen hat in anderen Angelegenheiten die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß zum Verfahren im Sinne des § 123 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten, sondern auch die Bemessung der Entschädigung (§ 117 WRG 1959) zählt (siehe auch das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1975, Slg. N. F. Nr. 8847/A). Im Beschwerdefall liegt daher keine "andere Angelegenheit" im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 vor, in der ein Ersatz der Parteikosten in Betracht käme. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. November 1958, Zl. 1914/56, zum Ausdruck gebracht, mit der Formulierung - wobei die nun geltenden Paragraphen angeführt werden - "für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 WRG 1959 Anwendung" im § 117 Abs. 3 WRG 1959 habe der Gesetzgeber einen deutlichen Hinweis darauf geschaffen, daß in den dem vorangehenden Absatz 2 des § 117 leg. cit. bezeichneten Fällen § 123 Abs. 2 WRG 1959 nicht Anwendung findet.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft die Stempelmarken für die dritte Ausfertigung der Gegenschrift, deren Vorlage zur Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Wien, am 20. Dezember 1983

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