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§ 124 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2011

Wasserbuch

§ 124.

(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus:

  1. 1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;
  2. 2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;
  3. 3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
  4. 4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;
  5. 5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahrenzonenplanungen (§ 42a), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

  1. 1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;
  2. 2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
  3. 3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;
  4. 4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);
  5. 5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
  6. 6. die Dauer der Bewilligung;
  7. 7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

Schlagworte

Wasserschutzgebiet

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127575

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