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§ 125 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Führung der Wasserbücher

§ 125.

(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 Abs. 1 und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.

(4) Angaben in der Evidenz gelten – sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen – bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141233

alte Dokumentnummer

N8199747161L