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§ 92 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Sanierungsplan

§ 92.

(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberücksichtigung von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143803

alte Dokumentnummer

N8199961531L