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§ 91 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

§ 91.

Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

  1. a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
  2. b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,
  3. c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
  4. d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143802

alte Dokumentnummer

N8199961530L