VwGH Ro 2014/10/0086

VwGHRo 2014/10/008620.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Jänner 2014, Zl. LVwG 47.6-1270/2014-7, betreffend Aufwandersatz für Sozialhilfeleistungen (mitbeteiligte Partei: A S in W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtete, ob - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. September 2013, G 93/2012 u.a., V 60/2012 u.a. ausgeführt hat -

vor der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 Z. 2 lit. a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 64/2011, zunächst von Amts wegen zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse die zum Aufwandersatz zu verpflichtende Person grundsätzlich gegenüber dem Hilfeempfänger unterhaltspflichtig ist.

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2015/21/0002, mwN). Mit dem zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision zurückgewiesen, die zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat, nichts ausgeführt, sondern stattdessen eine andere Rechtsfrage als grundsätzlich erachtet hat, die jedoch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes für den dort zu lösenden Fall nicht relevant war.

Vorliegend verweist die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision. Sie wendet sich jedoch gar nicht gegen die Lösung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage. Aus dem gesamten Revisionsvorbringen ergibt sich vielmehr, dass sie sich in Bezug auf die Lösung dieser Frage der Ansicht des Verwaltungsgerichtes anschließt.

Sie macht ausschließlich - jedoch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG - geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Mitbeteiligte gegenüber ihrer in einem Pflegeheim betreuten Mutter unterhaltspflichtig sei, auf Grund eines mangelhaft geführten Verfahrens nicht berücksichtigt habe, dass die Mitbeteiligte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Tochter Melanie nicht sorgepflichtig sei, weil sich dieses Kind nicht im gemeinsamen Haushalt befinde, sondern im Rahmen einer Maßnahme der vollen Erziehung unentgeltlich fremduntergebracht sei.

Da die Revision somit zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen enthält und auch nicht gesondert dartut, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen solchen Rechtsfrage abhänge, war sie zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

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