VwGH Ro 2014/03/0082

VwGHRo 2014/03/008229.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Dr. E W in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter‑Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. August 2014, Zl KLVwG‑1712/2/2014, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren über die Abberufung eines Jagdschutzorgans (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3
JagdG Krnt 2000 §43 Abs1
JagdG Krnt 2000 §44 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030082.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Zunächst wird zur Vorgeschichte auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, hingewiesen.

2.1. Mit dem vorliegend in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 1 VwGVG die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 25. März 2014 gemäß §§ 2, 43 und 44 des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl Nr 21/2000 idgF LGBl Nr 83/2013 (K‑JG), als unbegründet abgewiesen. Ferner hat es ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGVG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 134 Abs 4 B‑VG zulässig ist.

Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 habe die Revisionswerberin bei der BH beantragt, ihr im dortigen Verwaltungsverfahren betreffend die Abberufung des J H als Jagdschutzorgan die Parteistellung zuzuerkennen. Diesen Antrag habe die BH mit Bescheid vom 25. März 2014 abgewiesen. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auf dem Boden der §§ 2 Abs 3, 43, 44 und 45 K‑JG davon auszugehen, dass bei nicht verpachteten Eigenjagden, bei denen wie im vorliegenden Fall das Eigentum an der Grundfläche, mit dem das Eigenjagdrecht verbunden sei, mehreren physischen Personen zustehe, die Verpflichtung nach § 44 Abs 2 K‑JG, Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, dem von der Behörde bestellten Jagdverwalter, auf den das Jagdausübungsrecht gemäß § 3 Abs 4 K‑JG übergegangen sei, treffe. Die Pflicht, für den Jagdschutz zu sorgen, komme nämlich dem Jagdausübungsberechtigten zu (§ 43 Abs 1 K‑JG). Die Bestellung eines Jagdschutzorgans habe seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen (§ 45 Abs 2 K‑JG). Gegenständlich sei im Sinn des § 2 Abs 4 K‑JG das Jagdausübungsrecht auf den nach § 2 Abs 3 vorletzter Satz leg cit bestellten Jagdverwalter übertragen worden. Damit treffe im vorliegenden Fall den jagdausübungsberechtigten Jagdverwalter (wenn diese gesetzliche Bestimmung auch an die Eigentümer von Eigenjagden bzw die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden anknüpfe) die Verpflichtung iSd § 44 Abs 2 K‑JG, in entsprechender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im vorliegenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der iSd Art 133 Abs 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal hiezu eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

II. Revision

1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Das Verwaltungsgericht legte die Akten seines Verfahrens vor und wies ua darauf hin, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sowie die Landesregierung keine Gegenschriften erstattet hätten.

III. Rechtslage

Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des K‑JG lauten (auszugsweise):

"§ 1

Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden."

 

"§ 2

Jagdausübungsberechtigte

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a) in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b) in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.

(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.

(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.

..."

 

"6. Abschnitt

Jagd- und Wildschutz

§ 43

Verpflichtung zum Jagdschutz

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für den Jagdschutz zu sorgen.

..."

 

"§ 44

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.

(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.

...

(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen."

 

"§ 45

Bestellungsdauer, Angelobung

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs 1) mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat ‑ soweit § 44 Abs 10 nicht anderes bestimmt ‑ auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils zwei Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs 1) zu erstatten.

..."

IV. Würdigung

1. Nach der Bestimmung des § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B‑VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B‑VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B‑VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B‑VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

2. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich die vorliegende Revision aber im Ergebnis als nicht zulässig.

2.1. In der vorliegenden Konstellation einer im Miteigentum bestehenden Eigenjagd kam es mangels Namhaftmachung eines Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 K‑JG zur rechtskräftigen Bestellung eines Jagdverwalters (vgl VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des § 2 Abs 3 K‑JG das Jagdrecht (somit die in § 1 Abs 1 K‑JG genannten Befugnisse) in dem angesprochenen Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu (vgl wiederum VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, unter Hinweis auf VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist (vgl § 43 Abs 1 K‑JG). Angesichts der dem Jagdverwalter in einem Fall wie dem vorliegenden zukommenden Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes kann sich die ua die Eigentümer von Eigenjagden treffende Verpflichtung zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Jagdschutzorganen nach § 44 Abs 2 K‑JG nur an den Jagdverwalter richten.

Schon auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht für die gegenteilige Auffassung der Revision ‑ mit der die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im genannten Abberufungsverfahren behauptet wird ‑ samt dem Hinweis, dass mit Blick auf § 45 Abs 1 K‑JG der jagdausübungsberechtigte Jagdverwalter lediglich den von der über die Mehrheit der zivilrechtlichen Miteigentumsanteile verfügenden Revisionswerberin erstatteten Vorschlag der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn einer bloßen Mitteilung weiterzuleiten hätte, kein Raum. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, diesbezüglich schon darauf hingewiesen, dass der vorliegend bestellte Jagdverwalter auf dem Boden des § 43 K‑JG dazu veranlasst war, der Behörde einen Vorschlag für die Jagdschutzorganbestellung zukommen zu lassen, zumal die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen hat (vgl § 43 Abs 10 K‑JG), wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz mehrmaliger Aufforderung für den ausreichenden Jagdschutz nicht Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen erstattet.

3. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Revision waren damit die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B‑VG angesichts der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits erfolgten Klarstellungen nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen war (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).

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