BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.2017593.1.00
Spruch:
W163 2017593-1/28E
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.01.2015, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG iVm § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.01.2015 bis zum 29.01.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA-RD), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 19.01.2015, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 1/Absatz 2 Z 4 FPG iVm.
§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da der BF aufgrund seine Vorverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Der BF habe weder einen Wohnsitz noch soziale Bindungen in Österreich, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos, verfüge in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen, verfüge über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, zwei Mal unmittelbar nach der Überstellung von Österreich nach Ungarn unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und habe dadurch die österreichische Rechtsordnung missachtet. Der BF habe in Ungarn, Norwegen, Dänemark, Schweden und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt und versucht, durch bewusst geführte Falschangaben zu seiner Identität die Behörde zu täuschen und so einen Aufenthaltstitel zu erzwingen. Der BF sei nicht gewillt, sich an die Rechts- und Werteordnung seiner Aufenthaltsstaaten zu halten und ersuche, trotz des ihm bekannten Umstandes der Zuständigkeit Ungarns, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig und sei im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes unmöglich. Der BF habe angeführt, dass er nicht in Österreich bleiben wolle sondern nur auf dem Weg nach Deutschland sei.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
2. Mit dem am 23.01.2015 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt,
"das BVwG möge
* den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
* in eventu die ordentliche Revision zulassen;
* im Rahmen einer -Habeas Corpus Prüfung¿ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen,
* in eventu, die ordentliche Revision zulassen;
* dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand), der Eingabegebühr iHv 30 Euro sowie, im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Dolmetschkosten zuzuerkennen,
* in eventu die ordentliche Revision zulassen;
* aussprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zu gegenständlichen Entscheidung befugt ist,
* in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterleiten,
in eventu die ordentliche Revision zulassen."
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass im angefochtenen Schubhaftbescheid eine unmissverständliche Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen erfolgt sei zumal sich der Spruch sowohl auf § 76 Abs. 1 als auch auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beziehe, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Dies umso mehr, weil § 76 Abs. 2 Z 4 FPG nur auf Asylwerber anwendbar sei, während § 76 Abs. 1 FPG gem. § 1 Abs. 2 FPG nur auf Fremde anwendbar sei, die keine Asylwerber seien. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergäbe sich nicht eindeutig, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die belangte Behörde gestützt habe, da sich diese ebenfalls auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 FPG und des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beziehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich an unionsrechtswidrig, da die belangte Behörde beabsichtige den BF nach Ungarn zu überstellen und die Dublin III Verordnung im gegenständlichen Verfahren anwendbar sei. Weder die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG noch die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG genügen den dargelegten Anforderungen, da darin keine objektiven Kriterien normiert werden, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr festlegen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr nach den anwendbaren Bestimmungen des Art 28 Dublin III VO im konkreten Fall zu prüfen. Weiters sei im konkreten Fall zwar bereits die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylverfahrens festgestellt und durch das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, die belangte Behörde hätte aber die Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund Art 3 EMRK zu prüfen und wahrzunehmen gehabt.
Solange die Dublin III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg. cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung verteilt wäre. Ein Sicherungsbedarf liege im Fall des BF nicht vor. Über ihn sei ohne ausreichende Begründung die Schubhaft verhängt worden. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde hätte daher von der Schubhaftverhängung absehen müssen. Im Falle des BF hätte die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls genügt, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Im Übrigen wurden in der Beschwerde Fragen allgemeiner Natur zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde, zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie zur Frage des Kostenersatzes aufgeworfen.
3. Am 23.01.2015 wurde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom BFA vorab per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 28.01.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Eine Stellungnahme durch das BFA unterblieb.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.01.2015 am Amtssitz Wien, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Auch Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung teil.
In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 (Niederschrift OZ 5Z) wurde Folgendes vorgebracht (RI: Einzelrichter; BF:
Beschwerdeführer; BFV: bevollmächtigter Rechtsvertreter des BF, SV:
Nichtamtliche Sachverständige):
"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Verfügen Sie über ein gültiges Reisedokument (zB Reisepass, Aufenthaltstitel)? Wenn ja, wo befindet sich das Reisedokument?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Vor mehr als einem Jahr, von heute aus gesehen.
RI: Welches Ziel hatten Sie, als Sie Afghanistan verließen?
BF: Ich wollte nach Österreich.
RI: Nennen Sie mir die Stationen Ihrer Reise?
BF: Ich bin über den Iran, die Türkei nach Bulgarien gekommen, von dort über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
RI: Haben Sie in einem dieser Länder einen Asylantrag gestellt und wenn ja in welchem?
BF: Ich habe selbst nicht um Asyl angesucht. Als ich von der Türkei nach Bulgarien gekommen bin, wurde ich von der bulgarischen Polizei aufgegriffen, sie haben mir Fingerabdrücke abgenommen. Als ich Bulgarien Richtung Serbien verlassen habe, wurde ich auch von der serbischen Polizei aufgegriffen, dort wurden mir wieder Fingerabdrücke abgenommen, ich musste 16 Tage dort im Gefängnis verbringen. Das gleiche geschah, als ich von Serbien nach Ungarn gekommen bin. Dort wurde ich zwei Tage inhaftiert.
RI: Haben Sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt?
BF: Nein. Ich habe nirgends um Asyl angesucht. Es wurden mir jedoch meine Fingerabdrücke abgenommen.
RI: Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Sie von Österreich aus schon zwei Mal nach Ungarn überstellt wurden, stimmt das?
BF: Ja.
RI: Warum sind Sie trotz dieser Überstellungen wieder nach Österreich eingereist?
BF: Ich wollte von Anfang an nach Österreich, deshalbe wollte ich nicht in Ungarn bleiben.
RI: Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA haben Sie angebeben, Sie hätten von Ungarn aus nach Deutschland reisen wollen.
BF: Als ich das erste Mal nach Österreich gekommen bin, habe ich meinen Namen in Wien mit Wasim angegeben, das zweite Mal wollte ich mit dem Zug nach Salzburg fahren, um dort um Asyl anzusuchen. Ich dachte, dass meine Fingerabdrücke dort nicht zugeordnet werden, daher habe ich meinen dritten Namen XXXX genannt. Ich bin in den Zug gestiegen, der nach Deutschland geht, aber ich wollte nicht nach Deutschland, ich wollte nach Salzburg.
RI: Haben Sie einen Bezug zu Österreich, gibt es hier Familienangehörige oder Freunde?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in Österreich erwerbstätig gewesen?
BF: Als ich damals in der Betreuungsstelle in Traiskirchen war, habe ich dort gearbeitet.
RI: Über wieviel Bargeld verfügen Sie aktuell?
BF: Ich habe kein Geld.
RI: Ungarn hat sich bereit erklärt, Sie zu übernehmen, um das Verfahren zu führen. Ihr Asylverfahren in Österreich ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltsgerichtes vom 19.01.2015 rechtswirksam abgeschlossen. Werden Sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren?
BF: Wenn ich dort hin geschickt werde, habe ich keine andere Wahl.
RI: Wieso sind Sie trotzdem immer wieder nach Österreich eingereist, obwohl Sie wiederholt nach Ungarn rücküberstellt wurden?
BF: Als ich das erste Mal nach Ungarn überstellt wurde, wurde ich dort nicht in einer Betreuungstelle aufgenommen, ich stand auf der Straße. Das zweite Mal, als ich dorthin überstellt wurde, bin ich zu einem Arzt gegangen, ich hatte Schmerzen und Probleme mit dem Fuß. Ich habe dem Arzt das gezeigt, er hat sich das angeschaut und hat mir keine Medikamente verschrieben.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Meines Wissens wurde die Entscheidung im Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erst gestern oder heute zugestellt, somit war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides der BF noch Asylwerber gem. § 2 AsylG.
Für mich stellt sich die Frage, ob der BF im Schubhaftverfahren psychiatrisch oder psychologisch begutachtet wurde, da aus den Akten des Asylverfahrens hervorgeht, dass er bereits drei Suizidversuche hinter sich hat und sich für mich zumindest eine schwierige psychologische Situation darstellt, die möglicherweise zur Haftunfähigkeit hätte führen können oder immer noch kann, jedenfalls aber in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt hätte werden müssen.
RI: Aus dem Akt kann ich nicht entnehmen, dass in der Schubhaft eine derartige Untersuchung vorgenommen worden wäre.
BFV: Zur Unrechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde.
RI unterbricht die VH um 11.30 Uhr.
Fortsetzung der VH um 13:05 Uhr.
Zur Sachverständigen (SV)
Dr. Katharina STRAUSS, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
RI befragt die SV, ob gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit der SV in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wird die oben genannte Sachverständige durch den RI gemäß § 50 Abs. 4 AVG zur Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt.
SV ist für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).
RI ermahnt die SV, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und weist auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung des Gutachtens und eines falschen Gutachtens hin (§ 288 StGB).
RI: Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob hinsichtlich einer allfälligen psychischen Erkrankung des BF die Haftfähigkeit gegeben ist. Hatten Sie ausreichend Zeit, den BF zu begutachten?
SV: Ja, hatte ich.
RI: Ich ersuche Sie um mündliche Erstattung des Gutachtens.
SV: Ich möchte vorrausschicken für den BFV, dass ich früher schon in Schubhaftangelegenheiten psychiatrisch tätig war. Für den Verein Dialog habe ich Schubhäftlinge psychiatrisch betreut.
Der BF wurde mir heute vom Gericht erstmals vorgestellt. Ich habe den Akt studiert, der mir vom Gericht vorgelegt wurde. In die Unterlagen des Dialogs und des PAZ konnte ich keine Einsicht nehmen. Die Fragestellung des Gerichts an mich war, ob Haftfähigkeit in der Schubhaft besteht. Ich habe mit dem BF eine gute halbe Stunde mit Hilfe des Dolmetscher gesprochen. Eine körperliche Untersuchung ist aufgrund der Gegenbenheiten nicht erfolgt. Er hat mir aber seine Schnittwunden gezeigt, diese habe ich zur Kenntnis genommen. Ich habe im Akt gesehen, dass zwei Befunde des Landes-Krankenhaus Mödling enthalten sind. Aus denen geht hervor, dass der BF am 23. Oktober 2014 unfallchirurgisch untersucht und behandelt wurde, weil er sich geritzt hatte. Das war eine ambulante Behandlung. Am 25. Oktober 2014 hat er laut Befund in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen, wobei nicht angegeben wird, welche Tabletten und wie viele es waren. Diagnostiziert wurde in Mödling eine Anpassungsstörung, des gleichen von der Frau Dr. HUBY. Nach seinen Beschwerden befragt, hat der BF angegeben, dass er der Haft überdrüssig sei und diese nicht mehr aushalte. Weitere spontane Angaben konnte er nicht machen, obwohl er zwei Mal über den Dolmetscher dazu aufgefordert wurde, von sich aus noch etwas hinzuzufügen, wenn er das möchte. Er hat angegeben, dass er derzeit in Einzelhaft sei und dass er täglich drei Tabletten einnehme, die ihm im PAZ verschrieben wurden. Ich habe den behandelnden Psychiater im PAZ telefonisch erreicht, der nur angeben konnte, dass es sich wahrscheinlich um SEROQUEL handeln würde. Der BF selbst weiß nicht, wie die Medikamente heißen. Das Verhalten des BF bei der Untersuchung heute war kooperativ und angepasst. Er zeigt sich bedrückt und depressiv. Drogenabhängigkeit wird verneint, auch für die Vergangenheit. Er gab keine Schlafstörungen an. Es bestehe kein Kontakt zu Mithäftlingen. Die Impuls-Kontrolle ist derzeit erhalten. Er macht keine Angaben, die auf eine Suizidalität hinweisen können. Aus meiner Sicht besteht keine Selbstgefährdung.
Diagnose Anpassungsstörung: F.43.2 und aus psychiatrischer Sicht ist der BF Haftfähig unter der Vorraussetzung, dass er die verschriebene Medikation einnimmt.
RI veranlasst die Übersetzung des Gutachtens.
RI gibt dem BF und dem BFV die Möglichkeit zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben und Fragen an die SV zu stellen.
BFV: Es gab schon mehrere Suizidversuche. Ist Ihnen bekannt, bzw. wurde bei Ihrer Untersuchung der Gesichtspunkt betrachtet, dass es seit gestern eine rechtskräfitge Entscheidung zur Abschiebung nach Ungarn gibt, und diese Tatsache möglicherweise Einfluss auf die Suizidgefahr haben könnte?
SV: Von mehreren Suizidversuchen wußte ich nichts. Mir war aber bekannt, dass ein Suizidversuch im Oktober 2014 unternommen wurde, und ich habe das zur Kenntnis genommen. Um die Risikoeinschätzung vorzunehmen habe ich die Unterlagen studiert und eine Anamnäse erhoben heute. Leider bekomme ich keine Einsicht in die Unterlagen des PAZ. Meine Einschätzung ändert sich nicht, wenn ich erfahre, dass eine rechtskräftige Entscheidung zur Ausserlandesschaffung vorliegt. Die weitere psychiatrische Betreuung wird, so nehme ich an, weiterhin im PAZ erfolgen. Und dort würden Änderungen des heutigen Zustandes zu bewerten sein. Ich habe auch gesagt, dass die Haftfähigkeit unter der Bedingung der Einnahme der verschriebenen Medikamente besteht.
BFV: Ist es richtig, dass Sie davon ausgehen, dass dies eine Momentaufnahme ist?
SV: Ja. Weitere Kontrollen sind im PAZ durch die behandelnden Ärzte durchzuführen.
RI an BF und BFV: Gibt es noch weitere Fragen an die SV?
BFV: Nein.
Die SV wird um 13:30 Uhr entlassen.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die dadurch auch rechtswidrige Anhaltung verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde. Zum Ausspruch der weiteren Anhaltung gehe ich davon aus, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig ist, damit die bisherige Anhaltung rechtswidrig ist und ein möglicher Ausspruch über die weitere Anhaltung einen neuen Titel erzeugen würde. Ich bin der Rechtsmeinung, dass ein neu geschaffener Titel durch das BVwG verfassungswidrig wäre. Dazu verweise ich auch auf die Beschwerde, insbesondere auf den Verweis auf den diesbezüglichen Prüfungsbeschluss des VfGH und auf einen Artikel im MIGRALEX 03.2014, Seite 72 ff. Wo diese Problematik diskutiert wird.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:
BF: Jedes Mal entscheidet ein Psychiater über mein Schicksal. Beim ersten Mal dachte der Psychiater, dass ich in Ordnung sei. Ich hatte aber psychische Probleme und wollte mich umbringen. Ich habe 45 Tabletten genommen und war auch im Spital. Wäre ich damals gestorben, wer wäre dafür verantwortlich? Ich weiß nicht, warum ich in Schubhaft bin, ich habe ja nichts verbrochen, ich habe ja nur um Schutz angesucht.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 25.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.10.2014, zugestellt am 24.10.2014, Zahl IFA: XXXX Verfahrenszahl:
XXXX, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei.
1.3. Der Beschwerde vom 28.10.2014 gegen den oben unter Punkt 1.2. angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
1.4. Am 16.12.2014 wurde der BF auf dem Landweg nach Ungarn überstellt. Am 17.12.2014 wurde der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet angehalten und am 13.01.2015 neuerlich nach Ungarn überstellt. Am 18.01.2015 wurde der BF nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet angehalten und in weiterer Folge die Schubhaft verhängt (siehe Verfahrensgang oben Punkt I.1.).
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2015, Zl. W168 2013847-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Am selben Tag erfolgte mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des BF bzw. einer Abgabestelle am 19.01.2015 die Hinterlegung des Erkenntnisses gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch und wurde dies mit Aktenvermerk vom 19.01.2015 beurkundet.
Mit Einlagen der Schubhaftbeschwerde am 23.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort des BF bekannt (Polizeianhaltezentrum Hernals) und das unter oben Punkt 1.3. genannte Erkenntnis dem BF und seiner Rechtsvertretung am 28.01.2015 zugestellt.
1.6. Der BF leidet an einer Anpassungsstörung (F.43.2) und ist haftfähig.
1.7. Der BF hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, er verfügt über keine Barmittel und ist unterstandslos. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt.
Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Ungarn zu verhindern versuchen werde. Der BF hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich (insbesondere durch die wiederholte Einreise ins Bundesgebiet nach Überstellung nach Ungarn) dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur wiederholten Ausreise aus Ungarn und zur den unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet und zur Reiseroute ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt:
"Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
Das gegenständliche Erkenntnis wurde durch mündliche Verkündung am 29.01.2015 erlassen. An einen mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbar- und Unabänderlichkeit. Ein Abweichen des normativen Gehalts der schriftlichen Ausfertigung von der für den Inhalt des mündlich verkündeten Bescheids maßgeblichen Urkunde wäre nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids sondern als selbständiger Bescheid anzusehen, der wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiderrufbar- und Unabänderlichkeit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet wäre (siehe Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, § 62 Rz 30f).
In Hinblick auf den Zeitpunkt der mündlichen Verkündung am 29.01.2015 kann bei der gegenständlichen schriftlichen Ausfertigung die danach ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G 151/2014, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075) nicht berücksichtigt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
a) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
b) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
c) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
d) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG lautete zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung am 29.01.2015:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 , Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde unter dem Punkt Verfahrensgang wörtlich wiedergegeben. Neben Art. 28 Dublin III-VO wurden § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 FPG als Gesetzesbestimmungen angeführt.
Aus dem im Spruch genannten Sicherungszweck war zwar zu erkennen, dass es sich um einen Sicherungsgrund mit Dublin-Bezug handelt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist auch mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt wird und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen wird (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332 mwN). Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich nicht erschließen auf welchen Schubhaftgrund sich die Schubhaft stützt, da der Sachverhalt textbausteinartig sowohl § 76 Abs. 1 als auch § 76 Abs. 2 FPG subsumiert wird.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 19.01.2015 bis zum 29.01.2015 war somit rechtswidrig.
Aus den dargelegten Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3.3. Zunächst festzuhalten, dass sich die Begründung der vorliegenden Beschwerde des BF weitestgehend auf allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen und auf mögliche Auslegungen betroffener Rechtsvorschriften beschränkt und nur vereinzelt auf die konkrete Situation des BF eingeht oder auf diese Bezug nimmt. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und über keine stete (gesicherte) Unterkunft. Der BF ist mittellos und nicht erwerbstätig. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde keine Gründe vorbracht, die für private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte sprächen.
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ist wiederholt, zuletzt am 18.01.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der BF verfügte zu den Zeitpunkten seiner Einreise in das Bundesgebiet weder über Reisedokumente noch über gültige Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Wie oben im Verfahrensgang und im Sachverhalt dargelegt, wurde das Asylverfahren des BF abschlägig entschieden, Ungarn für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutzes für zuständig erklärt und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Daher ist der BF nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG und es gelangt das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Der BF ist nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, verfügt weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittel- und unterstandslos. Der BF ist nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der BF trotz zweier Überstellungen nach Ungarn nicht gewillt war, in Ungarn zu bleiben und deshalb nach den Überstellungen wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nunmehr freiwillig nach Ungarn ausreist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erweist sich die Gefahr des Untertauchens auch wegen fehlender sozialer oder familiärer Bindungen in Österreich als erheblich.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF erweist sich die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat) zu erreichen. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Überstellung vereitelt werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, haben sich nicht ergeben. Wie im in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbarem medizinischen Sachverständigengutachten (siehe Verfahrensgang) dargelegt, besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Selbstgefährdung des BF und ist dieser unter der Bedingung der Einnahme der verschriebenen Medikamente haftfähig.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.
3.3.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenzuspruch):
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0078-4, ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zu Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
In Hinblick auf Spruchpunkt I. des am 29.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb daher nach Ansicht des VwGH die Abweisung seines Kostenersatzbegehrens keinen Bestand haben kann.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, umfasst der von der belangten Behörde als unterlege Partei an die obsiegende beschwerdeführende Partei zu leistende Aufwandersatz den Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in Höhe von insgesamt 1.659,60 Euro.
Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
1. Zulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkte I. und II.
Die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich als zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt (mündliche Verkündung am 20.01.2015 hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
2. Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt III. (Kostenzuspruch)
Die Revision gegen Spruchpunkt III. der gegenständlichen Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, und vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, sowie auch des Erkenntnisses des VfGH vom 12.03.2015, E 4/2014.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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