B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1426493.3.00
Spruch:
W147 1426493-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Verein "Zeige", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2014, Zl.: 831759210/1760429, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Darüber hinaus ergeht der
BESCHLUSS:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über den Antrag vom 23. Juli 2013 des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Verein "Zeige", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, Zl. D9 426493-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bzw. Antragsteller (im Folgenden lediglich als Beschwerdeführer bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 27. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Mutter und seiner volljährigen Schwester (W147 1426490, W147 1426491) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. März 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang Juli 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester sein Heimatland verlassen habe und sie mit einem PKW nach Moskau gefahren seien. Anschließend seien sie mit dem Zug über XXXX nach Polen weitergereist. Nach ca. drei Monaten, am 14. Oktober 2011, seien sie schlepperunterstützt von Polen nach Frankreich weitergereist, da dort ein Bruder seit sechs oder sieben Jahren als anerkannter Flüchtling lebe. Bis zu ihrer Ausreise am 26. März 2012 hätten sie in jener Stadt, wo auch sein Bruder gewohnt habe, gelebt. Schließlich sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie in Frankreich keine Chance auf Asyl hätten und binnen eines Monates das Land verlassen müssten. Daraufhin seien sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem PKW über Italien nach Österreich gefahren, wo sie schließlich am 27. März 2012 um Asyl angesucht hätten. Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sich ein weiterer Bruder in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, da seine beiden älteren Brüder, die sich nunmehr in Frankreich bzw. in Österreich aufhalten würden, Probleme mit den Leuten von Kadyrow gehabt hätten. Deswegen hätten diese bereits vor sechs oder sieben Jahren Tschetschenien verlassen. Seither wären mehrmals im Jahr die Leute von Kadyrow zu ihnen gekommen und hätten nach seinen Brüdern gesucht bzw. gefragt. Sie hätten ihm gedroht, ihn festzunehmen und zu töten, sollte er seine Brüder nicht finden bzw. deren Aufenthalt bekanntgeben. Vermutlich im Jahr XXXX sei er zum ersten Mal festgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten worden. Er sei geschlagen, getreten und bedroht worden. Seine Familie und Bekannte hätten ihn freigekauft. Weiters habe er einmal eine Ladung zur Polizei erhalten. Dort sei er nach seinen Brüdern befragt worden. Auch sei er einmal von der Polizei von zu Hause abgeholt, aber wieder freigelassen worden. Ca. fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise sei abermals die Polizei gekommen und habe nach ihm gesucht, ihn jedoch nicht angetroffen. Da er und seine Familie die Belästigungen nicht mehr länger ertragen hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und umgebracht werde.
Am 13. April 2012 wurde der Beschwerdeführer ärztlich untersucht. Die Untersuchung ergab, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen.
Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20. April 2012 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sich ein Bruder in Österreich und ein Bruder in Frankreich befinden würden. Beide seien anerkannte Flüchtlinge. In einem gemeinsamen Haushalt lebe er mit keinem seiner Brüder. Sein Bruder, der in Österreich lebe, würde ihn und seine Familie an den Wochenenden besuchen und ihnen etwas Geld geben. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine Überstellung nach Polen aus.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16
(1) (d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Mai 2012, Zl. S23 426.493-1/2012-2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Zweites Verfahren
2.1. Am 25. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er stelle aus den bereits bekannten Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Er könne nicht in die Heimat zurückkehren. Er habe sich nach Abschluss des Vorverfahrens in Österreich aufgehalten und das Bundesgebiet seit seiner Einreise nicht verlassen.
Am 29. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.
Am 18. Jänner 2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt, XXXX, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da er dort entweder umgebracht oder eingesperrt werde. Er sei im Juli 2011 ausgereist, da im März oderXXXX die Polizeiabteilung aus XXXX zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn grundlos mitgenommen habe. In der Polizeistation in XXXX sei er nach seinen Brüdern gefragt worden. Er habe angegeben, dass sie sich in Europa befinden würden, was ihm nicht geglaubt worden sei. Es sei unterstellt worden, dass sie sich in den Wäldern aufhalten würden. Die Polizei habe von ihm verlangt, dass er für sie arbeite. Er habe sich einverstanden erklärt, bestimmte Menschen ausfindig zu machen und jeden Monatsanfang Bericht zu erstatten, ansonsten würden sie ihm ein Verbrechen unterstellen und ihn einsperren. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sei nur sehr selten im Heimatdorf gewesen. Er habe sich bei Freunden und Verwandten versteckt, um dann schlussendlich im Juli 2011 die Heimat zu verlassen. Nachgefragt, ob dies der einzige Kontakt mit den polizeilichen Behörden gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei schon im Jahr XXXX nach seinen Brüdern gefragt worden. Dies und seine Festnahme 2011 seien die einzigen Kontakte mit der Polizei gewesen. Die Frage, ob er Kontakt oder eine Beziehung zu den Terroristen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinen Lebensumständen führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zur Ausreise in einer Eigentumswohnung gelebt, von XXXX die Schule besucht und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Die Frage, ob er zum Fluchtgrund noch etwas sagen wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Die Fragen, ob er in der Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Angaben. Die Fragen, ob er in der Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm ein Verbrechen unterstellt werde und er ins Gefängnis komme. Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er leide an keinen Krankheiten und habe keine gesundheitlichen Probleme. Vereinsmitgliedschaft gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine an und auch keine Tätigkeit in einer Organisation. Er habe seine drei verheirateten Schwestern in der Heimat.
Am 18. Februar 2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein, in der unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. September 2011 ausgeführt wird, dass die Lage in Tschetschenien prekär sei. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien nichtssagend. Die Familie des Beschwerdeführers sei gefährdet, da ein als Flüchtling anerkannter Bruder des Beschwerdeführers der Zusammenarbeit mit dem Widerstand beschuldigt worden sei. Eine Übersiedlung der Familie in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation sei nicht möglich.
2.2. Mit Bescheid vom 25. März 2013, Zl. 12 15.516-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Oktober 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes insgesamt nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich schon bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen, weshalb seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer würden im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei zulässig.
Mit Schreiben vom 2. April 2013 wurde dem Bundesasylamt eine Deutschkursbesuchsbestätigung vorgelegt.
2.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf die im Verfahren seiner Mutter erhobenen Beschwerde verwiesen und festgehalten wird, dass es keine widersprüchlichen Aussagen gebe. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers sei im März 2012 ins Bundesgebiet eingereist und habe ihre Asylgründe dargestellt. Nach der Flucht ihrer beiden älteren Söhne wegen unerträglicher Probleme mit den Leuten Kadyrows sei auf einmal der Beschwerdeführer mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei ständig belästigt, festgenommen und gefoltert worden, habe sogar freigekauft werden müssen. Deshalb habe sich die Familie zur Flucht entschlossen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe im zugelassenen Verfahren sämtliche relevanten Umstände und die familiären Hintergründe der Befragungen wegen ihrer asylberechtigten Söhne dargestellt. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers die massiven Drohungen sehr ernst genommen habe, habe sie sich mit dem Gedanken getragen, den Beschwerdeführer zu verstecken. Die Verfolgung sei von den tschetschenischen Behörden ausgegangen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei infolge der Lebensumstände im Herkunftsstaat, die von Behördenwillkür geprägt seien, schwer krank geworden, was im Fall der Rückkehr wieder passieren könnte. Dass in den Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers Ungenauigkeiten passiert seien, sei auf ihr schweres Herzleiden und ihre neurologischen Schwierigkeiten zurückzuführen. Dass die Mutter des Beschwerdeführers unerwähnt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung aufgefordert worden sei, Informationen preiszugeben, sei nicht vorwerfbar, da derartiges Vorgehen allgemein bekannt sei. Vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen könne nicht erwartet werden, auf Knopfdruck die gleichen Aussagen zu treffen. Es sei einleuchtend, dass die Drohungen nicht vor Zeugen ausgesprochen worden seien, um die Mutter des Beschwerdeführers einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen. Die belangte Behörde spekuliere mit dem Vorgehen des Verfolgers, was nicht logisch nachvollziehbar sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sprach sich gegen das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 10. April 2013 langte am 15. April 2013 beim Asylgerichtshof ein.
2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426493-2/2013/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder er nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der gesunde Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Er habe keine Sorgepflichten und sei arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter und seine erwachsene Schwester, die ebenso wie der Beschwerdeführer von einer Ausweisung betroffen seien (D9 426490, D9 426491), im Bundesgebiet. Drei Schwestern des Beschwerdeführers würden jeweils mit Familie im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer sei am 27. März 2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Mai 2012, mit dem der Beschwerdeführer zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden sei, sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verblieben und habe am 25. Oktober 2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit seiner Einreise befände sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer habe sich keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet und sei nicht Mitglied eines Vereins. Der erwachsene Beschwerdeführer habe seinen erwachsenen Bruder samt Familie als Asylberechtigte in Österreich. Zu diesem liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Er sei bislang unbescholten und nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfüge über keine intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet.
Beweiswürdigend wurde durch den Asylgerichtshof im Detail ausgeführt, die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhe auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und sei der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausginge, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt habe. Im gegenständlichen Fall könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachte. Der Beschwerdeführer habe dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren vermocht. Der Beschwerdeführer und seine mitgereisten Angehörigen, seine Mutter und seine erwachsene Schwester, hätten sich im Verfahren im Wesentlichen auf eine aus der Flüchtlingseigenschaft zweier Brüder resultierende Verfolgungsgefahr gestützt, hätten jedoch keine schlüssigen Angaben zu machen vermocht. Der Beschwerdeführer habe im ersten von ihm angestrengten Asylverfahren anlässlich der Erstbefragung am 27. März 2012 zusammengefasst angeben, im Jahr XXXX festgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten, geschlagen, getreten und bedroht worden zu sein. Seine Familie und Bekannte hätten ihn freigekauft. Er wäre danach einmal geladen worden und freiwillig bei der Polizei erschienen, wo er nach den Brüdern gefragt worden wäre. Einmal hätte ihn die Polizei auch von zu Hause abgeholt und danach freigelassen. Ca. fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise im Juli 2011 wäre die Polizei gekommen und hätte nach ihm gesucht, ihn jedoch nicht angetroffen. Davon, dass er sich in den letzten Monaten vor der Ausreise versteckt hätte, wie er es beim Bundesasylamt behauptet habe, sei überhaupt nicht die Rede gewesen. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 18. Jänner 2013 andere Angaben gemacht: Im zweiten vom Beschwerdeführer mittels Antrags vom 25. Oktober 2012 eingeleiteten Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte mit der Polizei nur im Jahr XXXX, als er nach seinen Brüdern gefragt worden sei, und im März oder XXXX, als man ihn festgenommen habe, zu tun gehabt. Dabei würde es sich um die einzigen Kontakte mit der Polizei handeln. Von einer Zahlung von Lösegeld im Jahr XXXX, einer Ladung und einer weiteren Festnahme durch die Polizei, die ihn zu Hause abgeholt hätte, habe der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz gesprochen. Ob der Beschwerdeführer nun vor der Ausreise von der Polizei nur gesucht, aber nicht aufgefunden worden sein wolle, wie er es in der Erstbefragung ausgeführt habe, oder ob er tatsächlich abgeholt, zur Polizeistation gebracht und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden sei, mache doch einen großen Unterschied. Im Einklang mit den Überlegungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass eine dermaßen unterschiedliche Darstellung der Ereignisse im Herkunftsstaat nicht gerade darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Erlebtes zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend gemacht habe. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer demnach die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen; dieser Einschätzung schließe sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes an. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich dermaßen einschneidende Erlebnisse gehabt, welche letztlich zu seiner Flucht geführt haben sollen, wäre es ihm möglich gewesen, gleichbleibende Angaben zu erstatten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben seiner Mutter, die von Verletzungen des Beschwerdeführers erzählt habe, weswegen er in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe davon keine Mitteilung gemacht. Auch von den von seiner Mutter erwähnten Befragungen nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder, die nach den Angaben seiner Mutter in recht kurzen Intervallen stattgefunden haben sollen, habe der Beschwerdeführer nichts gesagt, obwohl seine Mutter behauptet habe, dieser sei anwesend gewesen. Auch von den von seiner Mutter ins Treffen geführten Bedrohungen mit dem Umbringen habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt, was nur den Schluss einer erfundenen Fluchtgeschichte zulasse. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ins Treffen führe, die Drohungen wären in Abwesenheit ihrer Kinder ausgestoßen worden, stehe dies in Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesasylamt, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter insgesamt nicht zu folgen sei. Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor behördlicher Verfolgung spreche außerdem der Behördenkontakt des Beschwerdeführers im XXXX, der sich aus seinem vorgelegten Dokument ergebe. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersehe nicht, dass der Beschwerdeführer einen asylberechtigten Bruder in Österreich (D9 404138) und einen asylberechtigten Bruder in Frankreich habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht. Dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder des Beschwerdeführers sei im Rahmen eines Familienverfahrens mit seiner in Österreich geborenen Tochter der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Dass der Beschwerdeführer während der langjährigen Abwesenheit seiner Brüder, die in den Jahren 2006 bzw. 2007 ausgereist seien, derentwegen behelligt worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht, ebenso wenig wie das Bestehen eines realen Risikos, wegen seiner asylberechtigten Brüder in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers könne vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass noch weitere Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben, als nicht gegeben erachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelange, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig wäre, begegne diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.
Das oben angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 9.?Juli 2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Mutter und an die Schwester des Beschwerdeführers.
2.5. Am 23. Juli 2013 brachten der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein. Die Antragstellung wurde im Wesentlichen einerseits damit begründet, dass sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter des Beschwerdeführers nach Erlass der Entscheidung des Asylgerichtshofes - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit - beachtliche Änderungen ergeben hätten, welche durch zwei nunmehr vorgelegte ärztliche Befunde vom 18. Juli 2013 und vom 23. Juli 2013 attestiert würden. Aus dem erstgenannten Attest ginge insbesondere der prekäre gesundheitliche Zustand sowie der Umstand, dass die Genannte auf die Hilfe des Beschwerdeführers und ihrer Tochter angewiesen sei hervor und wäre dieses Beweismittel geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Schwester des Beschwerdeführers einen oder zwei Tage nach Erhalt des negativen Erkenntnisses am 9. Juli 2013 mit ihrer Schwester in Tschetschenien telefoniert und dieser das negative Ergebnis mitgeteilt habe. Sie rufe nur selten bei ihrer Schwester an, da es Probleme gebe, wenn sie anriefen. Daher habe die Schwester erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass für den Beschwerdeführer eine Ladung eingetroffen sei und man oft nach ihnen gefragt habe. Sie hätte nicht genau verstanden, ob es sich um eine oder mehrere Ladungen handle und traue sich auch nicht nachzufragen, damit es nicht zu Schwierigkeiten komme, zumal ihre Schwester auch mitgeteilt habe, dass sie im Falle einer Rückkehr in Gefahr seien und jemand bereits ihre Wohnung beschlagnahmt und das Schloss ausgewechselt habe. Die Schwester werde versuchen, ihr die Ladung(en) zukommen zu lassen, da dies über die Post jedoch sehr gefährlich sei, werde sie eventuell versuchen, diese über einen Boten und allenfalls vorab per E-Mail zu übermitteln. Nach Ausführungen allgemeiner Natur zum Rechtsinstitut der Wiederaufnahme wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den ärztlichen Unterlagen bzw. den enthaltenen Informationen sowie den Informationen aus Tschetschenien um Tatsachen handle, welche schon vor Erlassung der die wieder aufzunehmenden Verfahren abschließenden Erkenntnisse bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien und ohne Verschulden der Antragsteller keine Berücksichtigung haben finden können. Desweiteren werde unter Zitierung des CORI-Country Reports aus Oktober 2012 sowie eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2011 auf die unzureichende medizinische Versorgung in Tschetschenien hingewiesen, weshalb eine Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet wäre und eine solche jedenfalls eine derartige finanzielle Belastung bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder in eine Art. 3 EMRK tangierende existenzbedrohende Lage geraten würden. Es werden daher die Anträge
a) auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt und/oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof, b) auf Berücksichtigung des Beweismittels und Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, dahingehend, dass den Beschwerden Folge gegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, gewährt werde und/oder von der Ausweisung Abstand genommen werde, c) in eventu auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides oder des Erkenntnis des Asylgerichtshofes, sowie d) auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz die Verfahren wieder aufzunehmen seien, gestellt;
Am 30. Juli 2013 erfolgte die Aktenvorlage an den Asylgerichtshof.
Am gleichen Tag langte eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Wiederaufnahme ein, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass der in XXXX lebende Bruder die polizeilichen Ladungen erst am 27. Juli 2013 per E-Mail erhalten habe und werde nochmals darauf hingewiesen, dass aus diesen deren Glaubwürdigkeit und Verfolgungsgefahr hervorgehe und die Beweismittel geeignet seien, im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Bescheide herbeizuführen.
Mit Eingabe vom 27. November 2013 wurde die Vollmacht des im Spruch angeführten gewillkürten Vertreters bekannt gegeben.
3. Drittes Verfahren
3.1. Am 29. November 2013 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch seine Mutter und seine Schwester stellten an diesem Tag neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung zusammenfassend vor, sein ursprünglicher Fluchtgrund sei nach wie vor aufrecht und drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach wie vor Gefahr. In seiner Heimat werde er von der tschetschenischen Polizei und dem Militär gesucht. Seine in Tschetschenien lebende Schwester XXXX habe ihn darüber informiert und ihm zwei an ihn übermittelte Vorladungen durch einen Boten zukommen lassen. Die erste Ladung betreffe eine Vorladung vor die Kriminalpolizei für den 16. Mai 2013, im Falle des Nichterscheinens werde eine Verhaftung angedroht. Bei der zweiten Vorladung handle es sich um eine solche zur Polizei in XXXX als Beschuldigter; im Falle des Nichterscheinens drohe eine Verhaftung sowie eine Geldbuße. Diese Umstände seien ihm erst einen Monat zuvor im Rahmen eines Telefongespräches mit seiner Schwester bekannt geworden. Zusätzlich wolle er anführen, das er nunmehr bereits seit drei Jahren nicht mehr Zuhause gewesen sei und die Polizei und das Militär somit einen zusätzlichen Grund gegen ihn hätten und ihn beschuldigen würden, sich im Wald versteckt zu haben und als Freiheitskämpfer tätig gewesen zu sein und würde ein neues Straffverfahren gegen ihn initiiert werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, verhaftet oder getötet zu werden.
Am 16. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen und seien vollständig gewesen. Auf Vorhalt, dass sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und befragt, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, begründete der Beschwerdeführer dies damit, dass sie keinesfalls in ihre Heimat zurückkehren könnten, sie hätten ein Familienproblem, welches auch ihre Mutter betreffe, welche derzeit krank sei. Der Beschwerdeführer habe eine polizeiliche Ladung von Zuhause geschickt bekommen. Nach allfälligen Abänderungen zum Vorverfahren befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Gründe bestünden als solche nach wie vor, die Behörden würden nach wie vor bei Nachbarn sowie bei der Schwester in Tschetschenien fragen, ob sie zurückgekommen seien. Vor ihrer Abreise hätten sie die Wohnung verschlossen und den Schlüssel der Schwester übergeben; diese hätte erzählt, dass die Behörden das Schloss ausgetauscht und die Wohnung versiegelt hätten. Nach Änderungen in Hinblick auf seine im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die damaligen Gründe nach wie vor aktuell seien. Sollten sie zurückkehren, würde dies ein tragisches Ende nehmen. Ihm könnte etwas untergeschoben werden, wofür er viele Jahre ins Gefängnis käme, oder er könnte sogar getötet werden. Sie hätten Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen. Nach Vorfällen in der Heimat nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorverfahrens befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Wohnung beschlagnahmt worden sei. Nach ihn persönlich betreffenden Änderungen in Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass zwar nach außen hin gezeigt werde, dass viel gebaut werde und Personen, welche Arbeit hätten, leicht dort leben könnten; nicht aber die Leute, welche verfolgt würden. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend die Möglichkeit angeboten, in die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Herkunftslandinformationen Einsicht zu nehmen, der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, da ihm diese aus seinem letzten Verfahren bereits bekannt seien. Die nunmehr gesetzten positiven Maßnahmen würden ihnen nicht viel helfen, wenn sie dort keine Sicherheit hätten. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher einwandfrei verständigen haben zu können und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 wurde ein Diplom über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Grundstufe A2 vorgelegt.
Am 13. Juni 2014 fand im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Nach Identitätsdokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, bereits seinen russischen Inlandspass vorgelegt zu haben, sein Auslandspass befände sich in Polen. Seine bisherigen Angaben, auch jene in seinen beiden vorangegangenen Asylverfahren, seien wahrheitsgetreu gewesen und halte er seine Angaben aus der Erstbefragung am 29.?November 2013 aufrecht.
Nachgefragt, halte sich der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren in Österreich auf und habe das Land in dieser Zeit nicht verlassen; er habe in diesem Zeitraum Deutschkurse besucht und bereits die A2-Prüfung bestanden, wenn es Arbeitsmöglichkeiten bei der XXXX gebe, arbeite er dort fallweise; ansonsten versuche er Zuhause zusätzlich die deutsche Sprache zu erlernen. Er wohne gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Flüchtlingsheim und bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung; ansonsten erhalte er keine Unterstützung und verfüge auch selbst über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwester lebe einer seiner Brüder in XXXX, ein weiterer Bruder befände sich in Frankreich. Weitere Angehörige in Österreich oder auf dem Gebiet der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer nicht. Zu seinen Brüdern stehe er in telefonischem Kontakt, etwa einmal alle drei bis vier Monate besuche sie der in XXXX lebende Bruder auch. An Angehörigen im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer drei Schwestern in Tschetschenien, darüber hinaus habe er zwei Tanten und einen Onkel mütterlicher- sowie einen Onkel väterlicherseits. Die Schwestern seien alle verheiratet, zwei von ihnen seien Hausfrauen, die dritte arbeite in einer Konditorei. Eine der Tanten sei krank, die andere arbeite als Lehrerin, der Onkel mütterlicherseits sei in Pension, jener väterlicherseits arbeite manchmal auf Baustellen. Das Verhältnis zu seinen Verwandten bezeichne er als sehr gut, zu seinen Schwestern und seinen Tanten habe er manchmal telefonischen Kontakt. Zuletzt habe er vor etwa einer Woche mit einer seiner Schwestern telefoniert, dabei hätten sie über nichts Besonderes gesprochen. Den Verwandten ginge es sehr gut, die Schwestern würden in Eigentumshäusern leben.
Befragt, wann er erstmals den gedanklichen Entschluss zur Stellung eines neuen Asylantrages gefasst habe, meinte der Beschwerdeführer, dies sei im vorigen Jahr gewesen - an das genaue Datum erinnere er sich nicht. Auf die Frage, wie er auf diese Idee gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten negative Bescheide bekommen und sei dies damals ihre einzige Möglichkeit gewesen - die einzige Möglichkeit, nicht zurückkehren zu müssen. Auf Ersuchen seine anlässlich seiner Erstbefragung in Hinblick auf die neuerliche Antragstellung vorgebrachten Gründe zu wiederholen, gab der Beschwerdeführer an, damals gesagt zu haben, dass seine früher angegebenen Gründe nach wie vor aktuell wären und er zwei Ladungen von der Polizei erhalten hätte, welche er schon in XXXX vorgelegt habe. Nachgefragt, habe er ansonsten nichts über die Gründe bzw. Vorfälle, welche zu seiner neuerlichen Antragstellung geführt hätten, berichtet. Weiters nachgefragt, habe er seinen damaligen Angaben auch nunmehr nichts mehr hinzuzufügen; was er damals gesagt habe, sei alles gewesen, andere Gründe oder Vorfälle gäbe es, nochmals nachgefragt, nicht. Der Beschwerdeführer bestätigte, sämtliche Gründe und Vorfälle, welche ihn zur neuerlichen Antragstellung veranlasst hätten, vorgebracht zu haben und ausreichend Zeit zur vollständigen Schilderung seiner Probleme eingeräumt bekommen zu haben. Befragt, ob sich an der allgemeinen Situation in seiner Heimat seit seiner Ausreise etwas geändert hätte, meinte der Beschwerdeführer, die Lage werde immer schlimmer. Nach Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen Situation gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die Leute, damit meine er nachgefragt die Polizei, seien vor etwa drei oder vier Monaten zu seiner Schwester XXXX gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Die Frage, ob die Polizei darüber hinaus noch bei der erwähnten oder den beiden anderen Schwestern in Tschetschenien gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Dem Beschwerdeführer wurden anschließend die im Akt einliegenden Ladungen vorgelegt und gab er auf entsprechende Nachfragen hin an, sich nicht an die Termine erinnern zu können, an denen er bei der Polizei hätte erscheinen sollen. Er habe die Ladungen vor ungefähr drei Monaten erhalten, die Polizei habe diese zu einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Zeitpunkt zu seiner Schwester gebracht, seine Schwester hätte diese dann einem Mann mitgegeben, welcher nach Österreich gereist sei, dieser habe sie dem in XXXX lebenden Bruder übergeben.
Der Dolmetscher wurde anschließend ersucht, den Inhalt der vorliegenden Schriftstücke zu übersetzen; im ersten Schriftstück wird der Beschwerdeführer für den 16. Mai 2013, 9.30 Uhr, zur Kriminalpolizei in den XXXXgeladen; er müsse einen Pass mithaben und werde im Falle des Nichterscheinens von der Polizei abgeholt. Als Ausstellungsdatum sei der 12. Mai 2013, 10 Uhr, angegeben. Inhalt des zweiten Schriftstückes sei, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2012 um 16.30 Uhr zur PolizeiXXXX XXXX kommen müsse, als Grund sei die Protokollaufnahme als Verdächtiger angeführt. Bei Nichterscheinen werde er von der Polizei abgeholt, als Ausstellungsdatum sei der 19. September 2012, 8:30 Uhr, angeführt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuvor angegeben habe, vor etwa einer Woche mit seiner Schwester telefoniert zu haben und dass die Polizei vor etwa drei bis vier Monaten bei seiner Schwester gewesen sei, es aber ansonsten keine Vorfälle mehr gegeben habe, dies bestätigte der Beschwerdeführer. Befragt, wie er sich diesfalls erkläre, dass sich die Polizei infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu den Ladungsterminen nicht neuerlich an die Schwester gewandt habe, zumal in den Ladungen eine polizeiliche Abholung für diesen Fall angeführt sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Befragt, ob er sich erklären könne, weshalb er von zwei verschiedenen Polizeistellen Ladungen erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, seiner Meinung nach hätte die Stelle, die die erste Ladung geschickt habe, Verbindung mit der zweiten aufgenommen. Befragt, welchen Sinn es mache, dass dann die andere Stelle die Ladung schicke, meinte der Beschwerdeführer, dass der "XXXX XXXX" ihn nicht hätte finden können, sie hätten nachgeforscht, wo er sonst noch leben könnte. An seiner Adresse sei die andere Polizei zuständig. Befragt, was er mit dem XXXX XXXX zu tun gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man vielleicht vermutet habe, dass er sich dort aufhalte, zutun habe er mit diesem Bezirk nichts. Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien erwarte, gab der Beschwerdeführer an, man würde ihn umbringen oder ins Gefängnis sperren. Dies seien alle seine Befürchtungen. Nachgefragt, ginge die beschriebene Gefährdung von der Polizei aus; diese habe ihn immer gesucht, wegen der Probleme seiner Brüder. Sonstige Gründe gäbe es, nachgefragt, nicht. Auf die Frage, was er nun weiter vorhabe, antwortete der Beschwerdeführer, wenn er einen Aufenthaltstitel in Österreich bekomme, wolle er eine Ausbildung machen und arbeiten. Zuhause habe er auf Baustellen gearbeitet und würde er dies gerne auch in Österreich tun. Befragt, was er bisher von Österreich aus zur Lösung seiner Probleme unternommen habe, meinte der Beschwerdeführer, es würde keine Möglichkeit bestehen, seine Probleme zu lösen - aus diesem Grund habe er diesbezüglich auch nichts unternommen. Befragt, ob seine in Tschetschenien lebenden Schwestern von den gleichen Problemen wie er selbst und seine mit ihm eingereiste Schwester betroffen wären, antwortete der Beschwerdeführer, diese hätten nicht so starke Probleme wie sie; manchmal würden die Leute kommen und nach ihnen fragen. Grund dafür, dass seine Schwestern nicht im gleichen Maße von den Problemen betroffen seien, sei dass diese schon lange verheiratet wären und nicht mit ihnen gelebt hätten.
Die Frage, ob er wegen seiner Hautkrankheit in Behandlung stünde, bejahte der Beschwerdeführer, er habe eine Salbe und Tabletten bekommen; auch in Tschetschenien sei er diesbezüglich in Behandlung gestanden, er habe dort Medikamente und ebenfalls eine Salbe erhalten. Nach seinen konkreten Beschwerden befragt, erklärte der Beschwerdeführer, rote Flecken am Körper zu haben.
Der Beschwerdeführer bestätigte anschließend, alles vorgebracht zu haben, was ihm wichtig erscheine und keine Ergänzungen mehr zu haben. Nach Rückübersetzung seiner Angaben, bestätigte der Beschwerdeführer, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen haben zu können, die Niederschrift sei richtig und vollständig rückübersetzt worden.
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2014, Zl.:
831759210/1760429, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Der nunmehr vorgebrachten polizeilichen Suche nach ihm, seiner Mutter und seiner Schwester fehle jeglicher glaubhafte Kern. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag mit Sachverhalten begründet, welche bereits Gegenstand seines Vorverfahrens gewesen seien, in diesem als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien oder aus diesem unglaubhaften Vorbringen resultieren. Im Vergleich zum Erstverfahren habe der Beschwerdeführer keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können; seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides habe sich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren nunmehr zwei Ladungen vorgelegt, welche seiner in Tschetschenien lebenden Schwester übergeben worden seien. Seinen Angaben zufolge habe die Schwester ihm die Ladungen etwa im März 2014, also nach Rechtskraft des Vorverfahrens, übermitteln lassen. Aus den Ausstellungsdaten der Ladungen sowie aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester, regelmäßig mit den Schwestern im Herkunftsstaat zu telefonieren, werde - unabhängig von der Beurteilung der Echtheit der Ladungen - jedenfalls davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens Kenntnis von den beiden Schriftstücken gehabt habe. Auch darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu Inhalt und Erhalt der Ladungen zu tätigen vermocht. Drei weitere Schwestern des Beschwerdeführers würden überdies weiterhin in Tschetschenien leben, ohne von maßgeblichen Problemen betroffen zu sein. Ebensowenig hätte sich aus den Angaben seiner Mutter und seiner Schwester eine maßgeblich Änderung des Sachverhaltes ergeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz lediglich dazu gedient habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren sowie der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zuvorzukommen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine seit dem 9. Juli 2013 rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Ausweisung) in die Russische Föderation. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens hätten sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ebenfalls keine relevanten Änderungen ergeben.
3.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 30. Juli 2014 das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das ordentliche Asylverfahren einzuleiten sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.?August?2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2014, W147 1426493-4/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.4. Am 30. Oktober 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in Hinblick auf den Antrag auf Wiederaufnahme vom 23. Juli 2013 sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Mutter, seine Schwester, ihr Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom
24. und vom 30. September 2014 jeweils mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 13.?11.?2014, Ra 2014/18/0025). Dabei entspricht es in Hinblick auf wiederholte Anträge der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.?3.?2006, 2006/01/0028; VwGH 18.?6.?2014, Ra 2014/01/0029). Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224; VwGH 24.?6.?2014, Ra 2014/19/0018).
1.3. Der Beschwerdeführer verwies im zu beurteilenden Fall zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Fluchtgründe, welche nach wie vor eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr begründen würden. Zur Untermauerung seiner Angaben legte der Beschwerdeführer zwei behördliche Ladungen, (datiert mit dem 19. September 2012 und dem 12. Mai 2013) vor, deren Existenz ihm erst nach Erhalt des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426493-2/2013/4E, bekannt geworden sei. Nach Vorfällen bzw. Sachverhaltsänderungen nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines Vorverfahrens befragt, brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde darüber hinausgehend (lediglich) vor, dass man ihre Wohnung beschlagnahmt habe, sowie dass vor etwa drei bis vier Monaten bei seiner Schwester seitens der Behörden nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Dass sich darüber hinaus keine neuen Sachverhalte ergeben hätten bzw. dass es nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens zu keinen darüber hinausgehenden in Vorfällen in seiner Heimat gekommen sei, bekräftigte der Beschwerdeführer auf diesbezüglich konkrete Nachfragen von Seiten der belangten Behörde im Rahmen seiner Einvernahmen wiederholtermaßen.
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer sohin keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich auf jene Fluchtgründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welche nach wie vor aufrecht seien. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, er mache dieselben Gründe geltend, die er bereits im vorangegangenen Verfahren dargelegt habe, ist von keiner Änderung der Sachlage auszugehen. Dies ist - unabhängig von einer Beurteilung von deren Echtheit ? auch in Zusammenhang mit den beiden nunmehr vorgelegten polizeilichen Ladungen von Bedeutung, die vor Rechtskraft des Vorverfahrens ausgestellt wurden und zu denen der Beschwerdeführe angab, er habe von diesen und der damit einhergehenden behördlichen Suche nach seiner Person im Herkunftsstaat erst nach Erhalt des Erkenntnisses vom 2.?Juli?2013 erfahren. Unabhängig von einer Beurteilung der Ladungen auf ihre Echtheit hin bzw. des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers auf seine Glaubwürdigkeit hin, sind diese Sachverhalte daher jedenfalls von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst.
Insoweit der Beschwerdeführer auf die Frage nach neuen Sachverhalten im Rahmen seines nunmehrigen Asylverfahrens angab, dass seine Wohnung behördlich versiegelt worden sei, so muss davon ausgegangen werden, dass auch dieser Sachverhalt bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens vorgelegen hat, zumal in dem Antrag auf Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens vom 23. Juli 2013 darauf hingewiesen wird, dass der Schwester dieser Umstand bereits im Rahmen eines Telefonates am 9. Juli 2013 bekannt gegeben worden sei. Diesem Umstand, wie auch der im Zuge seiner Einvernahme vom 16.?Dezember 2013 darüber hinaus vorgebrachten behördlichen Nachfrage nach seinem Aufenthaltsort "drei bis vier Monate zuvor", muss im Übrigen auch deshalb ein glaubhafter Kern abgesprochen werden, da es sich hierbei einerseits um Umstände handelt, welche, wie erwähnt, gänzlich auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen aufbauen, und bereits deshalb von einer Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden muss, andererseits stellten sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als durchwegs vage und - auch in Zusammenschau mit den Angaben seiner Schwester und seiner Mutter - widersprüchlich dar.
Selbst im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit würde es den genannten Ereignissen in Gestalt einer bloßen behördlichen Nachfrage nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, sowie allenfalls auch der behördlichen Versiegelung seiner Wohnung, zudem jedenfalls an einer asylrelevanten Eingriffsintensität fehlen, weshalb die neu vorgetragenen Umstände, auch wenn sie sich tatsächlich ereignet hätten, jedenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstellen würden.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass es sich bei der angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer um einen konstruierten Umstand handelt und die Stellung des dritten Asylantrages des Beschwerdeführers lediglich auf eine Verlängerung seines Aufenthaltes abzielte, letzteres führte dieser anlässlich seiner Einvernahmen auch selbst als Grund seiner neuerlichen Antragstellung an.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von diesem bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
1.4. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344).
Der - mit Ausnahme einer Hauterkrankung ? gesunde Beschwerdeführer konnte auch in Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 2. Juli 2013 ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Tschetschenien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
1.5. In Bezug auf den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftig verfügte Ausweisung vor, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, erlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist dieser Ausweisungsentscheidung bis dato nicht nachgekommen. Eine solche Ausweisung gilt als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in Art. 8 EMRK keinerlei neue entscheidungsrelevante Sachverhalte ergeben haben und sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen unverändert darstellt.
2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens
2.1. Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. besagt, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden kann. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426493-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene inhaltliche Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. nunmehr § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel , das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426493-2/2013/4E, mit dem das vorangegangene Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Antragsteller am 9. Juli 2013 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Die nunmehr vorgelegten Schriftstücke sind vor Erlassung des genannten Erkenntnisses (September 2012 und Mai 2013) ausgestellt.
Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Schwester am 9. Juli 2013 im Zuge eines Telefonates von der Existenz der Ladungen erfahren hätten und wurden auch im weiteren Verfahrensverlauf keinerlei Beweismittel bezüglich der Rechtzeitigkeit in Vorlage gebracht, sondern stellten sich die Angaben hinsichtlich der Kenntniserlangung, insbesondere in der am 30. Oktober 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, durchwegs als überaus widersprüchlich und vage dar), so muss jedenfalls festgehalten werden, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen tschetschenischer Behörden keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen, als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. Juli 2013, D9 426493-2/2013/4E, zum Ausdruck gebrachten, Ergebnis geführt hätten. Mit den vorgelegten behördlichen Ladungen bezieht sich der Beschwerdeführer zum einen auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder in Bezug auf die Fragen, wann und auf welche Weise sie von der Existenz der Schriftstücke Kenntnis erlangt haben und wie ihnen dieselben aus der Heimat übermittelt worden wären, sich nur wenig konkret und im Laufe des Verfahrens stark divergierend darstellten (vgl. insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.?Oktober 2014, Seiten 4 f). Unabhängig davon war dem Wiederaufnahmeantrag jedoch bereits deshalb keine Folge zu leisten, da die vorgelegten Ladungen selbst im Falle ihrer Authentizität zu keinem anders lautenden Spruch hätten führen können, da es einer bloßen behördlichen Ladung jedenfalls an der für die Asylgewährung notwendigen Eingriffsintensität mangelt (vgl. VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153). Eine abschließende Beurteilung der Frage der Echtheit der Ladungen sowie der Frage, ob den Beschwerdeführer allenfalls ein Verschulden daran trifft, diese nicht bereits zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt vorgelegt zu haben, konnte daher im zu beurteilenden Fall unterbleiben.
Dem Antragsteller ist es durch der Vorlage der beiden erwähnten Ladungen daher jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten polizeilichen Ladungen waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sind, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die seitens der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen zu keiner Wiederaufnahme ihres Verfahrens führen konnten (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W147 1426491-3).
Zu den Spruchteilen I. und II. B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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