BVwG W119 2146286-2

BVwGW119 2146286-230.8.2022

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W119.2146286.2.00

 

Spruch:

 

 

W119 2146286-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Kirgisistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124056407/200262962, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter (Zl W119 2146292) gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 25.07.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19. 12. 2016, Zl 1124056407/161037557 EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 2. 2. 2017, Zl W192 2143866-1/6E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 8. 3. 2020 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz gab die Mutter des Beschwerdeführers an, in Polen einen negativen Asylbescheid bekommen zu haben, sodass sie wahrscheinlich nach Kirgisistan abgeschoben worden wäre. Dort würde sie sich mit ihrem Sohn in Lebensgefahr befinden. Der Grund bestehe darin, dass ihr Vater politisch verfolgt werde. Sie hätten dort viel erlebt, weswegen ihr Kind gesundheitliche Probleme bekommen haben. Er leide an einer autistischen Störung. Überdies sei ihr Ehemann gewalttätig und würde sie im Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan verprügeln. Der Zustand ihres Sohnes würde sich dort verschlechtern.

Am 17. 7. 2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab sie an, an Depressionen mit suizidalen Gedanken erkrankt zu sein. Sie laboriere seit fünf Jahren daran. Ihr Sohn leide an dem Asperger-Syndrom und leichtem Autismus. Ihre Eltern würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten, diese würden sie in Österreich sehr unterstützen. Sie sei im Februar oder März 2017 nach Polen abgeschoben worden, danach weiter nach Kirgisistan. Dort habe sie sich mit ihrem Sohn drei Tage aufgehalten. Danach sei sie nach Belarus gefahren und habe gewartet, wieder nach Polen reisen zu können.

Am 30. 7. 2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers erneut niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem kurzzeitigen Aufenthalt in Kirgisistan an, dass sie regierungskritische Lieder schreiben habe wollen. Es seien vier Männer bei ihr erschienen, die ihr dies verboten hätten. Diese Männer hätten sie geschlagen, misshandelt und vergewaltigt.

Nachdem sie ihren Ehemann verlassen habe, habe zu ihm keinen Kontakt mehr.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30. 7. 2020 wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen.

Am 19. 10. 2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesamt neuerlich niederschriftlich befragt und legte zunächst ärztliche Befundberichte ihren Sohn betreffend vor, wonach dieser an Autismus leide.

Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass im Jahr 2005 eine große Revolution in Kirgisistan stattgefunden habe. Ihr Vater sei einer oppositionellen Partei beigetreten, worauf Probleme begonnen hätten. Im Jahr 2007 sei ihr Bruder umgebracht worden, die Täter jedoch straffrei geblieben. Ihr Vater und die gesamte Familie sei bedroht worden. 2010 habe erneut eine Revolution stattgefunden. 2012 sei ihr Vater mit seiner Partei öfters zu Treffen gegangen, danach sei er öfters mitgenommen worden. 2013 sei er von Unbekannten entführt worden und sei erst nach neun Monaten im Frühling 2014 zurückgekehrt. Danach sei er ein gebrochener Mann gewesen. Als sie geheiratet habe, habe sie Probleme mit ihrem Ehemann bekommen, der sich als gewalttätig entpuppt habe. Sie habe sich nicht an die Behörden gewandt, das sie gewusst habe, dass diese nichts unternehmen würden. Sie habe ihn im Winter 2015 verlassen und sei in die Wohnung ihrer Eltern zurückgekehrt. Ende 2016/Anfang 2017 sei sie von ihrem Ehemann geschieden worden. 2015 habe ihr Vater die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Sie hätten Anträge auf die Erteilung von Visa gestellt. Ihre Eltern hätten solche erhalten, ihr eigener Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Sie sei daraufhin nach Kasachstan gefahren, um dort bei Verwandten zu bleiben. Als diese gemeint hätten, sie solle ihre Probleme selbst lösen, sei sie nach Kirgisistan zurückgekehrt. Dort seien in ihrer Wohnung schlimme Dinge geschehen. Ende Frühling 2016 habe sie Kirgisistan verlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124056407/200262962, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Verfahrensanordnung vom 27. 11. 2020 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 28. 12. 2020 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde, in der auf die bereits von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe hingewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 29. 12. 2020 wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in der ein Antrag auf Einvernahme durch eine weibliche Richterin sowie Heranziehung einer weiblichen Dolmetscherin gestellt wurde.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 4. 2022 wurde die Mutter des Beschwerdeführers ersucht, binnen einer Frist von zwei Wochen für sich und ihren Sohn aktuelle ärztliche Befundberichte vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 16. 5. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Arztbriefe vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer globalen Entwicklungsstörung und frühkindlichem Autismus leide.

Mit Schriftsatz vom 19. 5. 2022 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei einer diplomierten Kindheitspädagogin Musikunterricht, insbesondere Gesangsunterricht erhalte.

Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2022 wurde ein ärztlicher Befundbericht vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer sich bei der XXXX in Behandlung befinde.

Am 20. 7. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Dabei wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Kirgisistan: Behandlung von Autismus“ in das Verfahren eingeführt.

Weiters gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie elf Jahre die Schule besucht und danach Radio- Fernseh-, Kino- und Medienkommunikation studiert habe, das sie auch abgeschlossen habe. Danach habe sie ein Praktikum absolviert. Nach ihrer Eheschließung sei ihr eine Erwerbstätigkeit von ihrem Ehemann untersagt worden. Sie besitze in Kirgisistan keine Angehörigen, ihre Familie befinde sich in Österreich. Ihre Eltern befänden sich im Asylverfahren.

Zu ihrem Sohn befragt, gab sie an, dass dieser in Österreich Ergotherapie, Musiktherapie und auch bei einem Logopäden in Behandlung sei. Sie glaube nicht, dass solche Angebote in Kirgisistan zur Verfügung stünden.

Nach Abschluss der Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin der Mutter des Beschwerdeführers die Länderberichte zur Situation in Kirgisistan sowie der erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Autismus in Kirgisistan übergeben und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 1. 8. 2022 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht, die sich vorrangig auf die nichtvorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von Autismus in Kirgisistan bezogen hat.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer ist kirgisischer Staatsbürger und stellte gemeinsam mit seiner Mutter am 25. 7. 2016 Anträge auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19. 12. 2016, Zl 1124056407/161037557 EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 2. 2. 2017, Zl W192 2143866-1/6E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Polen abgeschoben und von dort nach Kirgisistan. Dort hielten sie sich einige Tage auf und reisten danach nach Belarus, um von dort nach Polen zu fahren. Danach reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter wieder nach Österreich ein und stellte am 8. 3. 2020 gemeinsam mit seiner Mutter jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Mutter des Beschwerdeführers besuchte in Kirgisistan elf Jahre die Schule und studierte im Anschluss daran Medienkommunikation. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde während ihrer Ehe von ihrem Ehemann öfters misshandelt, als sie ihn jedoch im Winter 2015 verlassen hatte, endeten diese Tätlichkeiten. Sie wurde Ende 2016/Anfang 2017 von ihrem Ehemann geschieden.

Die Mutter des Beschwerdeführers konnte ihr Fluchtvorbringen, im Fall ihrer Rückkehr von ihrem Ehemann verfolgt zu werden, nicht glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer globalen Entwicklungsstörung und an frühkindlichem Autismus. Er befindet sich bei der XXXX (Ambulatorium für Entwicklungsdiagnostik und Therapie) in Behandlung. Er besucht seit September 2020 die Volksschule XXXX und erhält regelmäßige Ergo- und Musiktherapie. Dadurch hat sich sein Gesamtzustand in den letzten eineinhalb Jahren positiv entwickelt.

 

Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan der Gefahr unterliegen, in Zusammenhang mit seiner Autismus-Erkrankung aufgrund der mangelhaften Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Kirgisistan einer Situation ausgesetzt zu werden, welche nachteilige Auswirkungen auf seine Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung haben könnte.

 

 

 

Zur maßgeblichen Lage in Kirgisistan:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kirgisistan, vom 18. 5. 2018, letzte Aktualisierung am 23. 12. 2021)

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.12.2021:

Ausgang der Parlamentswahl am 28.11.2021 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage). Am 28.11.2021 fanden erneut Parlamentswahlen in Kirgisistan statt, nachdem die Wahlen von Oktober 2020 von der Zentralen Wahlkommission wegen Wahlbetrugsvorwürfen für ungültig erklärt worden waren (HSS 7.12.2021). 3.703.420 Personen waren wahlberechtigt (ZK 15.12.2021; vgl. OSZE 29.11.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 34,61%. Insgesamt stellten sich 21 Parteien der Wahl. 6 Parteien gelang die Überwindung der Fünfprozenthürde und somit der Einzug ins Parlament: Die Partei Ata-Schurt erreichte 17,32% der abgegebenen Stimmen (15 Mandate). Ischenim erreichte 13,61% (12 Mandate), Yntymak 11% (9 Mandate), Aljans 8,35% (7 Mandate), Butun Kirgisistan (Vereinigtes Kirgisistan) 7,04% (6 Mandate), und die Partei Yjman Nuru (Licht des Glaubens) erreichte 6,17% der abgegebenen Stimmen (5 Mandate) (ZK 15.12.2021; vgl. RFE/RL 17.12.2021). Die Parteien Ata-Schurt (Vaterland), Ischenim (Vertrauen) und Yntymak (Harmonie) gelten als dem Präsidenten nahestehend (ZA 9.12.2021; vgl. RFE/RL 17.12.2021). Zur Anwendung kam bei der Parlamentswahl ein gemischtes Wahlsystem (OSZE 29.11.2021). 54 Abgeordnete des nunmehr 90 Sitze umfassenden Parlaments wurden durch Parteilistenmandate (Verhältniswahlrecht) bestimmt. Die übrigen 36 Abgeordneten wurden mittels Direktmandaten gewählt (Mehrheitswahlrecht) (OSZE 29.11.2021; vgl. ZA 9.12.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats war die Parlamentswahl kompetitiv, und Grundfreiheiten wurden im Allgemeinen respektiert. OSZE und Europarat stellten jedoch beträchtliche Verfahrensmängel bei der Stimmenauszählung fest (OSZE 29.11.2021).

Ausgang der Präsidentenwahl am 10.1.2021 (betrifft: Abschnitt 2./Politische Lage).

Am 10.1.2021 fanden in Kirgisistan vorgezogene Präsidentenwahlen statt. Mehr als 15 Personen kandidierten (RFE/RL 10.1.2021; vgl. DW 10.1.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 39,16%, als Sieger ging Schaparow Sadyr Nurgoschoewitsch mit 79,20% der abgegebenen Stimmen hervor (ZK 20.1.2021a; vgl. DS 11.1.2021, SWP 1.2021). Die Präsidentenwahl wurde vorverlegt, nachdem das Parlamentswahlergebnis vom 4.10.2020 wegen Betrugsvorwürfen annulliert worden war (OSZE 11.1.2021, SWP 1.2021). Laut den Wahlbeobachtern verlief der Wahltag ruhig, jedoch wurde das Wahlgeheimnis nicht immer gewahrt (OSZE 11.1.2021). Zeitgleich mit der Präsidentenwahl fand ein Verfassungsreferendum mit dem Ziel statt, das Präsidialsystem wiedereinzuführen. Zu den Initiatoren des Referendums gehört der neu gewählte Präsident Schaparow. Das Referendum wurde von der Mehrheit der Abstimmenden angenommen (ZK 20.1.2021b, DW 10.1.2021; vgl. RFE/RL 10.1.2021, IWPR 14.1.2021). Die Volksabstimmungsbeteiligung betrug 39,12% (ZK 20.1.2021b; vgl. RFE/RL 10.1.2021).

 

 

2. Politische Lage

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, enthält die in dem Referendum am 27.6.2010 angenommene Verfassung sowohl parlamentarische als auch präsidentielle Züge. Der direkt gewählte Staatspräsident besitzt eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Eine Präsidentschaft ist auf sechs Jahre beschränkt, die Wiederwahl laut Verfassung nicht möglich. In der Verfassung von 2010 ist der Grundrechtsschutz deutlich gestärkt worden. Die 2016 per Referendum beschlossenen Verfassungsänderungen sind nach der Präsidentschaftswahl 2017 voll umfänglich in Kraft getreten und haben unter anderem die Position des Premierministers gestärkt (AA 3 .2018a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 15.10.2017 wählte die Nation den ehemaligen Premierminister und Mitglied der Regierungspartei Sooronbai Jeenbekov zum Nachfolger des scheidenden Präsidenten Almazbek Atambayev. (USDOS 20.4.2018). Die Präsidentschaftswahlen vom 15.10.2017 trugen zur Stärkung der demokratischen Institutionen bei, indem sie einen geordneten Machtwechsel von einem gewählten Präsidenten zum anderen mit sich brachten. Die Wahlen waren kompetitiv, da die Wähler eine große Auswahl hatten und die Kandidaten im Allgemeinen frei wählen konnten, obwohl Fälle von Missbrauch öffentlicher Mittel, Druck auf Wähler und Stimmenkauf weiterhin ein Problem darstellen. Während die im Fernsehen übertragenen Debatten zu mehr Pluralismus beitrugen, deuteten Selbstzensur und begrenzte redaktionelle Berichterstattung über die Kampagne Mängel in der Medienfreiheit an. Bei der Stimmenauszählung und den ersten Schritten der Ergebniserstellung wurden zahlreiche und erhebliche Verfahrensprobleme festgestellt (OSCE/ODHIR 8.3.2018). Das Parlament besteht aus einem 120-köpfigen Einkammerparlament mit einer Frauenquote von 25%. Es wurde am 4.10.2015 neu gewählt. Die Partei der Sozialdemokraten SDPK, der auch der zu diesem Zeitpunkt regierende Präsident Almazbek Atambayev angehörte, konnte einen Stimmenzuwachs für sich verbuchen und ist mit 38 Sitzen die stärkste Partei im Parlament. Zweitstärkste Partei ist der Zusammenschluss der ehemals eigenständigen Parteien Respublika und Ata Jurt, die im Herbst 2014 fusionierten. Respublika-Ata Jurt sind mit 28 Abgeordneten vertreten. Die Sozialisten, Ata Meken, sind mit 11 Abgeordneten vertreten. Die Partei Ar Namys flog bei den Parlamentswahlen 2015 komplett aus dem Parlament. Dafür schafften es gleich drei neue Parteien ins Parlament: die „Kirgistan Partei“ bekam 18 Sitze, die Partei Önügüü (Fortschritt) 13 Sitze und Bir bol (Einheit) 12. Politische Analysten schätzen alle im Parlament vertretenen Parteien als pro-russisch ein. Das Parlament wird im fünf-jährigen Rhythmus gewählt (GIZ 3.2018). Die Verwaltungsstruktur des Landes: Die Republik ist in acht Verwaltungsbereiche gegliedert, davon sieben Regionen: Tschui, Issyk-Kul, Talas, Naryn, Osch, Dschalalabat, Batken und die Hauptstadtregion Bischkek. Die Regionen untergliedern sich wiederum in 39 Landkreise, Bischkek in vier. Die Landkreise umfassen insgesamt 429 Lokalverwaltungen bzw. Gemeinden (AA 3 .2018a). Das kirgisische Parlament hat am 20.4.2018 Mukhammedkalyi Abylgaziyev als neuen Premierminister bestätigt, einen Tag nachdem Sapar Isakov, ein Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Almazbek Atambayev entlassen wurde. Präsident Sooronbai Jeenbekov entließ Isakovs Regierung am 19.4.2018, Stunden nachdem das Parlament einen Misstrauensantrag als deutlichstes Zeichen eines Machtkampfes zwischen Präsident Jeenbekov und seinem Vorgänger Atambayev angenommen hatte (RFE/RL 20.4.2018). Isakovs Entlassung schien die Säuberung einer Reihe von Beamten abzuschließen, die vermeintlich Ex-Präsident Atambayev nahe standen. Damit wurde auch die Einschätzung vieler Kritiker in Frage gestellt, wonach Jeenbekov nach seiner Wahl zum Präsidenten nicht mehr als ein Handlanger seines Vorgängers Atambayev sein würde (bne 23.4.2018).

3. Sicherheitslage

Die ruhig verlaufenen Parlamentswahlen vom 4.10.2015 haben die politische Lage weiter stabilisiert, jedoch stellen Armut und soziale Spannungen das Land weiterhin vor große Herausforderungen. Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität zu. Bei Demonstrationen besteht die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen. Auch Terroranschläge können nicht ausgeschlossen werden (SDA 24.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 39 Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 1.2018). Die Präsidenten Kirgisistans und Usbekistans kamen im Oktober 2017 zu einem bahnbrechenden Treffen zusammen, das zur Lösung von 85% der Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern führte und eine verstärkte Zusammenarbeit an vielen Fronten verspricht. So wurde kürzlich der Grenzübergang bei Dostyk wieder geöffnet, wodurch sich durch die Grenze getrennte Familien ohne mühsamen bürokratischen Prozess sehen können. Diese Entwicklung folgte auf den Tod des usbekischen Präsidenten Islam Karimow 2016 und die Machtübernahme seines reformorientierten Nachfolgers (Al Jazeera 14.11.2017). Im April 2018 haben sich Grenzbeamte in Kirgisistan und Usbekistan darauf geeinigt, die Koordinierung anlässlich der Erschießung eines kirgisischen Bürgers durch usbekische Grenzschutzbeamte zu intensivieren. Nach einem Treffen in der usbekischen Stadt Namangan kamen Beamte beider Länder überein, den Einsatz von scharfer Munition gegen Zivilisten außer in Ausnahmefällen zu verbieten. Es ist geplant, eine gemeinsame Grenzkommission einzuberufen, um die Zusammenarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für richtiges Verhalten in Grenzgebieten, die Koordinierung von Patrouillen und die Entwicklung eines einheitlichen Verhaltenskodex für das Grenzpersonal zu erörtern (Eurasia.net 13.4.2018).

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Trotz anhaltender Diskussionen über die Justizreform und das Versprechen der Unabhängigkeit der Justiz hat es die Führung Kirgisistans - insbesondere der Präsident - versäumt, der Justiz echte Autonomie und Selbstverwaltung zu gewähren. Denn im Gegenteil hat sich entgegen der Reformrhetorik die Unterordnung der Justiz gegenüber der Regierung und insbesondere dem Präsidenten verstärkt. Für ein paar Jahre war die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs die einzige bemerkenswerte Ausnahme von der gerichtlichen Unterwerfung. Viele der Entscheidungen der Verfassungskammer waren nicht zu Gunsten der Regierung und einige von ihnen widersprachen stark den Präferenzen des Präsidenten. Seit 2015 hat das Gremium jedoch durch die Entlassung eines Richters, der den Präsidenten kritisiert hatte, und die Ernennung von zwei dem Präsidenten treuen Richtern viel von seiner Unabhängigkeit verloren. Der Rest der Justiz ist nach wie vor weitgehend der politischen Kontrolle unterworfen, korrupt und institutionell abhängig. In allen jüngsten Meinungsumfragen wurden die Gerichte als eine der beiden korruptesten Institutionen wahrgenommen (die andere ist die Polizei). Es gibt viele Gründe für die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz. Das Budget der Justiz wird von der Regierung zugewiesen, wodurch die Justiz finanziell abhängig wird. Die juristische Ausbildung ist ein weiteres systematisches Problem, das eine kaum reformierte juristische Schule im sowjetischen Stil kultiviert, die an allen Universitäten als sehr korrupt empfunden wird. Ein Mechanismus zur Gewährleistung einer unparteiischen und leistungsorientierten Richterauswahl, der Nationale Rat zur Auswahl der Richter, wurde unmittelbar nach seiner Gründung in Streitigkeiten verwickelt und ist zu einem unbedeutenden Organ geworden (BTI 1.2018). Wie in den vergangenen Jahren haben NGOs und Überwachungsorganisationen, darunter das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und die OSZE, Beschwerden über willkürliche Verhaftungen registriert. Die allgemeine gesetzliche Beschränkung der Untersuchungsdauer beträgt 60 Tage. Politische Machenschaften, komplexe Gerichtsverfahren, schlechter Zugang zu Rechtsanwälten und begrenzte Ermittlungskapazitäten verlängern oft die Zeit der Angeklagten in Untersuchungshaft über die 60-Tage-Grenze hinaus, wobei einige der Betroffenen bis zu einem Jahr festgehalten wurden. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Richter sind der Beeinflussung oder der Korruption ausgesetzt. Es gibt Fälle, in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorherbestimmt erscheinen. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte, Regierungsbeamte und Privatpersonen, behaupten, dass Richter Bestechungsgelder zahlten, um ihre berufliche Positionen zu erreichen. Etliche Anwälte behaupten, dass Bestechung unter Richtern allgegenwärtig sei. Zahlreiche NGOs beschreiben allgegenwärtige Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich erzwungener Geständnisse, Anwendung von Folter, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeistand und Verurteilungen in Ermangelung hinreichend schlüssiger Beweise oder trotz entlastender Beweise. Internationale Beobachter berichten von Drohungen und Gewalttaten gegen Angeklagte und Verteidiger innerhalb und außerhalb des Gerichtssaals sowie von Einschüchterungen von Prozessrichtern durch Angehörige und Freunde der Opfer. Die Sitten und Gebräuche der Justiz widersprechen weiterhin dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Ermittlungen im Vorfeld des Verfahrens konzentrieren sich fast ausschließlich auf die Sammlung ausreichender Beweise zum Nachweis der Schuld. Verteidiger beschweren sich, dass Richter routinemäßig Fälle, wenn es nicht genügend Beweise gibt, an die Ermittler zurückgeben, um Schuld nachzuweisen, während dieser Zeit können Verdächtige in Haft bleiben. Richter verhängen für gewöhnlich zumindest eine bedingte Strafe (USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Fälle, in denen Beamte strafrechtlich verfolgt werden, hat in den letzten Jahren generell zugenommen. Es kommt häufiger vor, dass mittlere Steuerbeamte, Staatsanwälte, Polizisten und andere öffentliche Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Korruption oder Unterschlagung angeklagt und verfolgt werden (BTI 1.2018). Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Kirgisistan auf Platz 82 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um einen Rang im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 84 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 101 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). In der öffentlichen Meinung hinsichtlich der Arbeit von kirgisischen und internationalen Institutionen nehmen die nationalen Gerichte mit Abstand den letzten Platz ein. 50% beurteilen laut einer Studie [n=1.500] des International Republican Institute Ende 2017 die Arbeit der Gerichte negativ, während 41% diese positiv bewerten (bei 8% Unentschlossenen bzw. Antwortverweigerern). Hinsichtlich der Korruption hielten 83% der Befragten die Gerichte als sehr oder teilweise korrupt, lediglich von der staatlichen Autoinspektionsbehörde übertroffen (IRI 5.2.2018). Mindestens 200 Demonstranten haben sich Anfang März 2018 in der Innenstadt von Bischkek versammelt, um Justizreformen und die Entlassung von "korrupten Richtern" zu fordern. Die Demonstranten versammelten sich vor dem Obersten Gerichtshof und marschierten dann zu dem Gebäude, in dem sich das kirgisische Parlament und die Präsidialverwaltung befinden. Die Demonstranten hatten eine Liste mit mehr als 20 angeblich korrupten Richtern und forderten Präsident Sooronbai Jeenbekov auf, diese zu ersetzen. Sie forderten auch den Rücktritt des Chefs des Staatlichen Komitees für Nationale Sicherheit, Abdil Segizbaev. Die Polizei hat sich nicht eingemischt (RFE/RL 5.3.2018).

5. Sicherheitsbehörden

Die Untersuchung allgemeiner und lokaler Verbrechen fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf nationaler Ebene in die Zuständigkeit des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB) fallen, welches auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt sowohl lokale als auch nationale Verbrechen. Sowohl lokale als auch internationale Beobachter sagen, dass die GKNB und Strafverfolgungsbehörden in weit verbreitete willkürliche Verhaftungen verwickelt sind, darunter einige, die angeblich politisch motiviert sind, sowie in Misshandlung von Häftlingen und Erpressung, insbesondere im südlichen Teil des Landes. Die Behörden haben die meisten Verfahren wegen Korruption oder Amtsmissbrauch gegen Beamte des Innenministeriums abgewiesen. NGOs und andere Rechtsbeobachter stellen routinemäßig den Mangel an Frauen und ethnischen Minderheiten in der Polizei und in allen Regierungspositionen fest. Offiziell machen Frauen und Angehörige ethnischer Minderheiten etwa 6 bzw. 4% der Polizeikräfte aus. Nach UNStatistiken machen ethnische Minderheiten jedoch etwa 27% der Bevölkerung aus (USDOS 20.4.2018). Wenn die Regierung Reformen durchführt, hat sie oft auf den Widerstand der bestehenden Kader, die von den Veränderungen betroffen sind. Dies war zum Beispiel bei der Reform des Polizeisystems der Fall. Der Konservatismus des Systems hat bei jedem Reformprogramm zum gleichen Ergebnis geführt, nämlich dass die einzigen wesentlichen Änderungen neue Namen waren. Der Umstand ist mit der Korruption und der Politisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden. Die Korruptionspyramide im Polizeidienst hat zu einer institutionellen Stagnation geführt, und das Fortbestehen der alten Strukturen und Muster bewirkt (BTI 1.2018). Anfang April entließ Präsident Jeenbekov den Chef des Staatskomitees für Nationale Sicherheit, Abdil Segizbayev, und Generalstaatsanwältin Indira Joldubayeva, die als Verbündete von ExPräsident Atambayev galten und welche seit langem für das Vorgehen gegen Oppositionspolitiker und unabhängige Journalisten kritisiert wurden (RFE/RL 11.4.2018 u. 20.4.2018).

 

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Straffreiheit für Folter bleibt die Norm, und Untersuchungen zu Misshandlungen und Foltervorwürfen bleiben selten, verzögern sich oder sind unwirksam. Die kirgisische Koalition gegen Folter, eine Gruppe von 16 NGOs, die an der Verhütung von Folter arbeiten, berichtete im Februar 2017, dass die Staatsanwaltschaft im Jahr 2016 435 Beschwerden wegen Misshandlung registriert hatte, es aber in 400 Fällen ablehnte, Untersuchungen einzuleiten (HRW 18.1.2018). Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Im Laufe des Jahres 2017 gab es keine prominenten Berichte über angebliche Folterungen durch Sicherheitskräfte; dennoch gab es weiterhin physische Übergriffe, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, in den Gefängnissen. Berichten zufolge blieben Misshandlungen durch die Polizei ein Problem, vor allem in der Untersuchungshaft. Nach Angaben von Mitgliedern der Anti-Folter-Koalition haben die von ihr eingereichten Klagen gegen mutmaßliche Folterer nicht zu Verurteilungen geführt. In historischen Fällen, in denen Polizisten wegen Folter vor Gericht gestellt wurde, erhoben Staatsanwälte, Richter und Angeklagte routinemäßig prozessuale und inhaltliche Einwände, die die Verfahren verzögerten, was oft zu kärglichen Beweisen und schließlich zur Klagsabweisung führte. Im Laufe des Jahres 2017 berichteten NGOs, dass Gerichte regelmäßig Geständnisse, die angeblich durch Folter erzielt wurden, als Beweismittel zugelassen haben. In der ersten Hälfte des Jahres 2017 erhielt das Büro der Ombudsperson 25 Folterbeschwerden (USDOS 20.4.2018). Der Oberste Gerichtshof Kirgisistans hat am 27.1.2017 die Regierung angewiesen, der Familie eines Mannes, der nach polizeilicher Folter gestorben war, eine Entschädigung zu zahlen, in einer Entscheidung, die die Ergebnisse des UN-Menschenrechtsausschusses (HRC) in Genf bestätigte. Das Urteil ist das erste, durch welches das oberste kirgisische Gericht die Verbindlichkeit einer Entscheidung des HRC anerkennt. Die kirgisische Regierung reagierte zuvor auf eine Reihe kritischer Urteile der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, indem sie die Streichung einer Verfassungsklausel veranlasste, die bisher die Umsetzung solcher Beschlüsse verlangte. Kirgisistan ist jedoch weiterhin Vertragspartei einer Reihe von internationalen Menschenrechtsabkommen, die die Umsetzung von HRC-Beschlüssen verlangen. Die kirgisische Verfassung sieht auch in der revidierten Fassung das Recht des Einzelnen vor, sich im Falle von Rechtsverletzungen an internationale Gremien zu wenden (OSF 20.3.2017). In Kirgisistan hat der Koordinierungsrat für Menschenrechte unter der Regierung einen Entwurf für einen Aktionsplan zur Umsetzung der Grundsätze des Istanbuler Protokolls für 2017-2020 ausgearbeitet, der darauf abzielt, die Untersuchung von mutmaßlichen Fällen von Folter und Misshandlung zu verbessern. Beamte der Generalstaatsanwaltschaft haben die Absicht bekundet, Strafverfahren im Sinne der Folteropfer einzuleiten, auch wenn diese ihre Beschwerden zurückziehen oder sich weigern, Anklage gegen mutmaßliche Täter zu erheben. Die NGO „Coalition against Torture“ startete eine Kampagne mit Fernsehdiskussionen mit führenden Experten; eine Ausstellung mit Geschichten von Folteropfern und ihren Familien; ein Fußballturnier am 24.6.2017, an dem Vertreter von Behörden, das Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte, Anwälte, die NGO „Coalition against Torture“, Journalisten, kirgisische Popstars usw. teilnahmen. Ziel des Turniers war es, der Öffentlichkeit die gemeinsame Entschlossenheit zu demonstrieren, die schädliche Praxis der Folter in Kirgisistan zu bekämpfen (IPHR 26.6.2017).

7. Korruption

Kirgisistan ist seit langem eines der korruptesten Länder der Welt. Jeder neue Präsident oder jede neue Regierung hebt die Korruption als ein großes Problem hervor, das angegangen werden muss. Trotz politischer Rhetorik bleibt die Korruptionsbekämpfung jedoch auf die selektive Bestrafung von politisch illoyalen Persönlichkeiten beschränkt. Im Jahr 2017 wurden mehrere hochkarätige Strafverfahren eingeleitet, bei denen die Angeklagten unter Anwendung des bisher selten applizierten Artikels 303 („Korruption“) des Strafgesetzbuches angeklagt wurden. Diese wurden jedoch weithin als politisch motivierte Schritte angesehen, die den selektiven Charakter der Korruptionsbekämpfung in Kirgisistan belegen. So waren alle Urteile gegen die oberste Führung der Oppositionspartei Ata Meken wegen Korruptionsvorwürfen in den Jahren 2010 oder 2011. Diese Fälle wurden als übereilte und politisch motivierte Verfolgung offener Kritiker des Präsidenten beschrieben (FH 11.4.2018). Während das Gesetz strafrechtliche Sanktionen gegen Beamte vorsieht, die wegen Korruption verurteilt wurden, hat die Regierung das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Nach Angaben von Transparency International wurden offizielle Korruptionsfälle selektiv untersucht und verfolgt. Die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Vermeidung von Ermittlungen oder Strafverfolgung war ein großes Problem auf allen Ebenen der Strafverfolgung. Strafverfolgungsbeamte, insbesondere im Süden des Landes, setzten häufig willkürliche Festnahmen, Folter und die Androhung von Strafverfolgung als Mittel zur Erpressung von Bargeldzahlungen von Bürgern ein. Die einzige Regierungsstelle, die befugt war, Korruption zu untersuchen, war die Antikorruptionsabteilung des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB). Dieses ist keine unabhängige staatliche Einrichtung, und ihr Haushalt verblieb im Rahmen des Funktionshaushalts des GKNB. Die Zusammenarbeit der Agentur mit der Zivilgesellschaft war begrenzt, und ihre Untersuchungen führten zu sehr wenigen Fällen, die vor Gericht gestellt wurden (USDOS 20.4.2018). Kirgisistan belegt auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2017 Platz 135 von 180 Ländern (2016: Rang 136 von 176 Staaten) (TI 2018). In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice Project nimmt Kirgisistan Rang 104 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). Im World Competitive Index 2017/18 des Weltwirtschaftsforums nimmt Kirgisistan im Segment „illegale Zahlungen und Bestechungen“ Rang 122 von 137 Staaten ein (WEF 26.12.2017). In einer Umfrage des IRI vom November 2017 sahen 95% der KirgisInnen die Korruption als ein sehr großes oder großes Problem an (74% „sehr großes Problem, 21% „großes Problem“. 20% meinten, dass die Regierung ausreichend Maßnahmen ergreift, um die Korruption zu bekämpfen. Zu den drei korruptesten Institutionen zählen, in den Augen der Öffentlichkeit, die staatliche Automobilinspektion (86% sehr oder teilweise korrupt), die Gerichte (83%) und die Polizei (83%). Bei keiner Institution überwog in Summe die Einschätzung von „wenig“ oder „gar nicht korrupt“ (IRI 5.2.2018).

8. NGOs und Menschrechtsaktvisten

Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan ist einer der am stärksten ausgeprägten in Zentralasien. Vertreter der Zivilgesellschaft wirken durch zahlreiche öffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. Derzeit sind mehr als 15.655 von 39 NGOs bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur 5.200 aktiv sind und in vielen Bereichen wie etwa Menschenrechten, einschließlich der Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren (ICNL 24.3.2018). NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung. Das Gesetz verbietet aus dem Ausland finanzierten NGOs, einschließlich ihrer Vertretungen und Niederlassungen, politische Ziele zu verfolgen. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv. Dennoch behinderten staatliche Maßnahmen zuweilen ihre Fähigkeit, frei zu agieren. Regierungsbeamte waren selten kooperativ und reagierten nicht auf deren Ansinnen (USDOS 20.4.2018). Gelegentlich hat die öffentliche Rhetorik verschiedener Entscheidungsträger und insbesondere des Präsidenten NGOs in ein negatives Licht gerückt, indem sie NGOs oft beschuldigt haben, von ausländischen Gebern, deren Wünsche sie umsetzen, finanziert zu werden. Doch hatte eine solche Rhetorik keine praktischen Auswirkungen. Eine neue Tendenz ist die Zunahme von Gruppen, die nationale, kulturelle oder religiöse Werte widerspiegeln, die eher konservativ und anfällig für Konfrontationen untereinander oder mit eher liberal orientierten Gruppen sind. Es gibt eine Tendenz, dass eine große Zahl von NGOs auf externe Finanzierung angewiesen ist, was dazu führt, dass der Bereich ihrer Tätigkeit einem gewissen Mainstream folgt, um damit ein kontinuierliches Einkommen und das institutionelle Überleben zu gewährleisten (BTI 1.2018).

9. Ombudsperson

Das Büro der Ombudsperson agierte als unabhängiger Anwalt für Menschenrechte im Namen von Privatpersonen und NGOs und war befugt, Fälle zur gerichtlichen Überprüfung zu empfehlen. Die Regierung richtete 2002 das Büro des Ombudsmannes und 2012 das Nationale Zentrum zur Verhütung von Folter ein. Menschenrechtsvertreter arbeiteten mit dem National Center zusammen und führten routinemäßige und unangekündigte Besuche in Gefängnissen durch. Obwohl das Büro der Ombudsperson teilweise dazu dient, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegenzunehmen und die Beschwerden zur Untersuchung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, stellten sowohl nationale als auch internationale Beobachter die Effizienz des Büros in Frage (USDOS 20.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 39 Das Parlament hat im April 2017 in erster Lesung einen Gesetzentwurf des Bürgerbeauftragten angenommen, der darauf abzielt, die Institution in Einklang mit den Pariser Grundsätzen zu bringen, den internationalen Standards, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen bestimmen und leiten (HRW 18.1.2018).

10. Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung / Desertion

Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes oder des Dienstes im Innenministerium. Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 2.4.2018). Nach dem Gesetz ist Religion ein Grund für Kriegsdienstverweigerung und -befreiung. Wehrdienstverweigerer müssen eine Gebühr von 18.000 Som (ca. 260 US-Dollar) zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden. Wehrpflichtige Männer müssen die Gebühr zahlen, bevor sie 27 Jahre alt werden. Bei Nichteinhaltung der Altersgrenze muss die Person 240 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten oder eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Som (ca. 289 US-Dollar) zahlen. Wehrpflichtige Männer, die sich dem Militärdienst entziehen und nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen, werden mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt. Es gibt keine Möglichkeit, eine Ersatzleistung zu erbringen. Die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten oder eine Gebühr zu zahlen, bringt nach Ansicht von Vertretern religiöser Gruppen Wehrdienstverweigerer in Bedrängnis, weil der Wehrdienst eine Voraussetzung für den Staatsdienst, aber auch bei vielen privaten Arbeitgebern ist (USDOS 15.8.2017).

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Das einst als "Insel für Demokratie und Freiheit" bekannte Kirgisistan macht seit einigen Jahren Rückschläge im Bereich der Menschenrechte durch. Obwohl die kirgisische Verfassung in Artikel 16 vorschreibt, dass alle in Kirgisistan lebenden Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass kein Mensch aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Glauben, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 39 politischer Überzeugung, Ausbildung oder Behinderung diskriminiert werden darf, sieht die Realität häufig anders aus. Die jüngsten Verhaftungen in der politischen Landschaft Kirgisistans sind besorgniserregend. Nicht nur Politiker, sondern auch regierungskritische Journalisten und gesellschaftliche Aktivisten sind Zielscheibe der Justiz (GIZ 3.2018). Die Behörden beschränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung, insbesondere im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. LGBTI-Personen waren weiterhin mit Diskriminierung und Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure konfrontiert. Anfällige Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, hatten zusätzliche Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören die Anwendung von Folter und willkürliche Verhaftungen durch Beamte der Strafverfolgungs- und Sicherheitsdienste, der zunehmende Druck auf unabhängige Medien, die Schikanierung von Journalisten, selektive und politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen, allgegenwärtige Korruption, Zwangsarbeit sowie Übergriffe, Drohungen und systematische Erpressung sexueller und ethnischer Minderheiten durch die Polizei. Die offizielle Straflosigkeit war ein großes Problem. Während die Behörden Berichte über offiziellen Missbrauch in den Sicherheitsdiensten und anderswo untersuchten, verfolgten und bestraften sie nur selten Beamte, die wegen Menschenrechtsverletzungen oder Mittäterschaft am Menschenhandel angeklagt waren (USDOS 20.4.2018).

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Klima für die freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit in Kirgisistan günstiger ist als in den anderen zentralasiatischen Ländern und es mehr Möglichkeiten zur Meinungsäußerung gibt, hat sich die Situation in letzter Zeit verschlechtert. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens haben eine zunehmende Intoleranz gegenüber Kritik gezeigt, wobei Journalisten und andere in der Öffentlichkeit auftretende Personen Ziele verbaler Angriffe von Beamten, regierungsfreundlichen Medien sowie sozialen Medien wurden. Insbesondere der mittlerweile abgetretene Präsident Atambayev hat die Rhetorik gegen die Kritiker seiner Politik verstärkt. In einer Erklärung vom 11.3.2017 warf er, in seinen Augen, vermeintlich unabhängigen Journalisten, Medien und Politikern vor, ihn im Namen der Meinungsfreiheit zu verleumden und zu diskreditieren, und behauptete, ihr wahres Ziel sei es, die Situation im Land zu destabilisieren. In einer besonders besorgniserregenden Entwicklung sahen sich große unabhängige Medien in letzter Zeit mit finanziellen Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie den Präsidenten verärgerten (IPHR 22.5.2017, vgl. USDOS 20.4.2018). Während die Verfassung die Meinungsfreiheit garantiert und Strafverfolgung wegen Verleumdung verbietet, genießt der Präsident einen höheren Schutz in zivilrechtlichen Verleumdungsfällen (OSCE/ODIHR 8.3.2018). Wegen "Beleidigung" des Präsidenten wurden astronomische Geldbußen, begleitet von Vermögenssperren und Reiseverboten verhängt (RwB 2018). Diese exzessiven und unverhältnismäßigen Klagen bedrohen die Meinungsfreiheit und tragen zur Selbstzensur bei (IPHR 22.5.2017, vgl. USDOS 20.4.2018, OSCE/ODIHR 8.3.2018). Auch bei bestimmten Themen wie interethnischen Beziehungen gibt es nach wie vor viel Selbstzensur, und die Gründe für Besorgnis nehmen zu. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2017 wurden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur sogenannten "Anstiftung zur nationalen (interethnischen), rassischen, religiösen oder interregionalen Feindschaft" weit gefasst, was die Meinungsfreiheit erheblich beeinträchtigte (OSCE/ODIHR 8.3.2018). NGO-Funktionäre und Medienrechtler behaupteten jedoch, dass sich die Situation im Laufe des Jahres nicht nur verschlechtert habe, weil es eine Zunahme von Verleumdungsklagen gegen unabhängige Medien und Journalisten gab, sondern auch weil es zu Zwangsschließung von Nachrichtenagenturen kam (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 wurden gegen mehrere kritische Medien völlig unverhältnismäßige Sanktionen verhängt: So wurden die führende Nachrichten-Website Ferghana blockiert und der Fernsehsender Sentyabr geschlossen (RwB 2018). Es herrschte nicht nur Selbstzensur, sondern einige Journalisten berichteten auch über den Druck von Redakteuren und Politikern, ihre journalistische Berichterstattung über sensible Themen einseitig zu gestalten. Wie in früheren Jahren berichteten einige Journalisten von Einschüchterungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über sensible Themen wie interethnische Beziehungen, religiösen Extremismus oder den Aufstieg des Nationalismus. Besonders ausgeprägt war dieser Trend gegenüber usbekischsprachigen Medien. Andere wurden wegen kritischer Berichterstattung über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verfolgt oder bedroht (USDOS 20.4.2018). Im Pressefreiheitsindex 2018 von Reporter ohne Grenzen belegt Kirgisistan Platz 98 von 180 Ländern, ein Minus von neun Plätzen im Vergleich zu 2017 (RwB 2018).

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

13.1. Versammlungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Versammlungsrecht, und die Regierung respektiert es im Allgemeinen, jedoch mit einigen Ausnahmen. Organisatoren und Teilnehmer sind für die Benachrichtigung der Behörden über geplante Versammlungen verantwortlich, aber die Verfassung verbietet es den Behörden, friedliche Versammlungen auch ohne vorherige Ankündigung zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 20.4.2018). Das kirgisische Gesetz von 2012 über friedliche Versammlungen steht in Übereinstimmung mit den OSZE-Leitlinien über friedliche Versammlungen und schützt das Recht, auch ohne Genehmigung Versammlungen zu organisieren und abzuhalten. Das Gesetz legt die Verpflichtung der staatlichen Behörden fest, sowohl geplante als auch spontane friedliche Versammlungen zu erleichtern und zu schützen. Versammlungen dürfen nur verboten werden, wenn deren Zielsetzungen dem Gesetz widersprechen, wie z.B. Propaganda für Krieg und Gewalt. Die Zeit des Versammlungsortes darf nur begrenzt werden, um die Sicherheit der Teilnehmer oder anderer Bürger zu gewährleisten. Die Behörden müssen innerhalb von 24 Stunden eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen zum Verbot oder zur Einschränkung von Versammlungen beantragen. In der Praxis schränken die Behörden jedoch manchmal friedliche Proteste ein, nur weil es keine Vorankündigung gibt oder weil sie die Zeit und den Ort von Versammlungen unter Verstoß gegen das Gesetz einschränken. Darüber hinaus haben sich die Strafverfolgungsbehörden in einigen Fällen unter verschiedenen Vorwänden unangemessen in das Verhalten friedlicher Versammlungen eingemischt und Teilnehmer festgenommen (IPHR 22.5.2017). Die Behörden haben 2017 Maßnahmen ergriffen, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Im Februar 2017 verhängte ein Gericht in Bischkek ein dreiwöchiges Verbot für öffentliche Versammlungen im Bezirk Leninskij und verwies auf die Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Mitte März 2017 wurden fünf Protestteilnehmer während eines friedlichen Marsches zur Unterstützung der Meinungsfreiheit festgenommen. Ein Gericht in Bischkek verbot zwischen Juli und Oktober 2017 öffentliche Versammlungen an zentralen Orten in Bischkek mit Sicherheitsbedenken angesichts der abzuhaltenden Wahlen (HRW 18.1.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).

13.2. Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung von Kirgisistan schützt das Recht auf Vereinigungsfreiheit und besagt, dass die Bürger auf der Grundlage ihrer freien und gemeinsamen Interessen Vereinigungen gründen können. Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan ist dynamisch und mehrere tausend NGOs sind derzeit im Land tätig (IPHR 22.5.2017). NGOs, Gewerkschaften, politische Parteien und Kulturverbände müssen sich beim Justizministerium anmelden. Es bestehen keine Fälle, bei denen sich das Justizministerium geweigert hätte, inländische NGOs zu registrieren. Das Gesetz verbietet allerdings ausländischen Parteien und NGOs, einschließlich ihrer Vertretungen und Zweigstellen, politische Ziele zu verfolgen. 21 "religiös orientierte" Gruppen, die von der Regierung als extremistisch eingestuft wurden, sind weiterhin verboten. Ähnlich wie in den letzten Jahren berichteten zahlreiche Menschenrechtsaktivisten von Verhaftungen und Verfolgungen von Personen, die des Besitzes und der Verbreitung von Literatur der Hizb ut-Tahrir beschuldigt werden. Die meisten Verhaftungen von angeblichen Hizb ut-Tahrir-Mitgliedern fanden im Süden des Landes statt und betrafen ethnische Usbeken. Die Regierung hat die Mehrheit der Verhafteten wegen des Besitzes von illegalem religiösem Material angeklagt (USDOS 20.4.2018).

13.3. Opposition

Die Anti-Korruptions-Kampagne schien oft dazu genutzt zu werden, um unbequeme politische Gegner und Opposition loszuwerden. Sie ist selektiv geblieben, wenn man bedenkt, dass zahlreiche sehr wohlhabende, lang dienende Beamte unangetastet geblieben sind (BTI 1.2018). Die jüngsten Verhaftungen in der politischen Landschaft Kirgisistans sind besorgniserregend. Der wohl bekannteste Vertreter der Opposition, Ömürbek Tekebayev, wurde am 26.2.2017 früh morgens am Manas-Flughafen verhaftet, als er von einer Auslandsreise zurück kam. Ihm wird Korruption vorgeworfen. In vielen Orten im Land wurde für Tekebayevs sofortige Freilassung demonstriert. Es wird spekuliert, dass Tekebayevs Verhaftung mit den Präsidentschaftswahlen im November 2017 zu tun hatte. Ebenfalls in Haft sind die ehemaligen Parlamentsabgeordneten Düishönkul Chotonov und Sadyr Japarov. Ersterer wird der Korruption beschuldigt, Letzterer habe durch die Organisation mehrerer gewaltsamer Demonstrationen für Unruhe im Land gesorgt (GIZ 3.2018). Tekebayev wurde zu acht Jahren Gefängnis wegen Korruption verurteilt. Allerdings hat der im Herbst neu gewählte Präsident Jeenbekov am 7.4.2018 den als Hardliner bekannten Chef des Staatskomitees für Nationale Sicherheit, Abdil Segizbayev, entlassen. Dieser wurde immer wieder für die Repression gegen Oppositionspolitiker und unabhängige Journalisten kritisiert (RFE/RL 7.4.2018).

14. Haftbedingungen

Mit Ende Jänner 2018 befanden sich rund 10.600 Personen in Haft, was einer Rate von 171 auf 100.000 Einwohner entspricht (Österreich: 94 im Juli 2017). Der Wert sank in der ersten Dekade kontinuierlich von einem Höchststand von 402 auf 183 im Jahr 2010. Seither bewegen sich die Werte zwischen 166 und 176. Der Prozentsatz von Untersuchungshäftlingen lag bei 18,4% aller Insassen (Österreich: 23,6%) (ICPR 2018). Die Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich aufgrund von Nahrungsmittel- und Medikamentenmangel, unzureichender Gesundheitsversorgung, fehlender Heizung und Misshandlungen. Die Einrichtungen für Untersuchungshaft und vorübergehende Inhaftierungen sind besonders überfüllt. Die Bedingungen sind im Allgemeinen schlimmer als in den Gefängnissen und Misshandlungen sind häufiger. Die Behörden halten Jugendliche in der Regel getrennt von Erwachsenen, transferieren diese aber in überfüllte provisorische Haftanstalten, wenn andere Einrichtungen nicht verfügbar sind. NGOs berichten, dass in einigen Fällen Gefängnisbanden die Gefängnisverwaltung und -disziplin kontrollierten, da es den Gefängnisbeamten an Kapazitäten und Fachwissen für den Betrieb einer Einrichtung fehlt. In einigen Fällen kontrollieren die Banden z.B. Essen und Kleidung, die ins Gefängnis gebracht werden. Nach Angaben von NGOs haben die Behörden nicht versucht, diese Gruppen zu zerschlagen, weil sie zu mächtig seien. NGOs berichten, dass Wachbeamte mehr Offenheit für Visiten von Beobachtern in Gefängnissen und Haftanstalten zeigen. Die meisten, darunter das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), berichten, dass sie ungehinderten Zugang erhalten. Einige NGOs haben das Recht, die Gefängnisse im Rahmen ihrer technischen Hilfe, wie etwa der medizinischen und psychologischen Betreuung, zu besuchen. Das Nationale Zentrum zur Prävention von Folter, eine unabhängige und unparteiische Einrichtung, ist befugt, Haftanstalten zu überwachen (USDOS 20.4.2018).

16. Religionsfreiheit

Seit der Unabhängigkeit gilt Religionsfreiheit als gesetzlich verbrieftes Recht, das je nach religiöser Gruppe eine relativ offene Religionsausübung ermöglicht (GIZ 7.2017a). Die Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht, eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen auszuüben oder nicht auszuüben, und das Recht auf Verweigerung der Darstellung seiner/ihrerdie eigenen religiösen Ansichten zu bekunden. Die Verfassung verbietet Handlungen, die zum religiösem Hass aufstacheln. Die Verfassung legt die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 39 Trennung von Religion und Staat fest. Sie verbietet die Gründung religiös begründeter politischer Parteien und die Verfolgung politischer Ziele durch religiöse Gruppen. Die Verfassung verbietet die Etablierung einer Religion als Staats- oder Pflichtreligion. Das Gesetz besagt, dass alle Religionen und religiösen Gruppen gleich sind. Sie verbietet die Beteiligung von Minderjährigen an organisierten, religiösen Gruppen, die Proselytismus betreiben, d.h. beharrlich versuchen, andere zu bekehren, oder illegale missionarische Tätigkeiten. Dies liegt vor, wenn eine missionierende Gruppe nicht bei der Staatlichen Kommission für religiöse Angelegenheiten (SCRA) registriert ist. Das Gesetz schreibt vor, dass sich alle religiösen Gruppen und religiöse Schulen bei der SCRA, die für die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes über die Religion zuständig ist, anmelden müssen. Das Wirken nicht registrierter religiöser Gruppen ist verboten (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gruppen berichten weiterhin, dass der SCRA-Registrierungsprozess umständlich ist und zwischen einen Monat bis zu mehreren Jahren dauern kann. Nicht registrierte Gruppen berichten, dass sie in der Lage waren, regelmäßige Gottesdienste ohne staatliche Einmischung abzuhalten, insbesondere wenn sie in der Vergangenheit registriert waren und ihr jährlicher Antrag auf Neuregistrierung anhängig war. Laut Forum 18 gaben evangelische Pastoren an, dass es viele neue Gemeinden im Land gäbe, die sich registrieren lassen wollen, aber nicht die nötigen 200 Gründungsmitglieder hätten, die für die Registrierung erforderlich sind (USDOS 15.8.2017). 75% der Bevölkerung bekennen sich formal zum Islam und circa 20% zur russisch-orthodoxen Kirche. Laut der "Staatlichen Agentur für religiöse Angelegenheiten" gibt es heute 1.648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1.800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund. Parallel zum Moscheenbau und der zunehmenden Islamisierung begann nach der Unabhängigkeit eine sehr aktive Missionierungsbewegung verschiedenerer christlicher Gruppen, wie etwa durch die Baptisten und verschiedenen neupfingstlerischen Kirchen, die als die erfolgreichste christliche Gruppe in Kirgisistan gelten. Besonders im ländlichen Kirgisistan führt die Anwesenheit kleiner christlicher Gemeinden in einem mehrheitlich muslimischen Umfeld heute zu Konflikten. So gibt es zum Beispiel Auseinandersetzungen darüber, ob Kirgisen, die zum Christentum konvertiert sind, auf dem Dorffriedhof bestattet werden dürfen, wo bisher nur Bestattungen nach muslimischem Ritual durchgeführt wurden (GIZ 7.2017a). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man immer mehr Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen. Schon heute gehen Experten von ungefähr 35.000 Mitgliedern illegaler religiöser Gruppen in Kirgisistan aus, die sich vor allem im Süden des Landes, im kirgisischen Teil des Ferghanatals konzentrieren. Man nimmt an, dass vier Fünftel davon auf die Hizb Ut-Tahrir, die revolutionäre Partei der Befreiung Kirgisistans entfallen (GIZ 7.2017).

17. Ethnische Minderheiten

Laut Schätzungen betrug 2017 der Anteil der Kirgisen 73,2% der Gesamtbevölkerung. Usbeken machten 14,6%, Russen 5,8% und Dunganen 1,1% aus. Die übrigen 5,3% verteilten sich u.a. auf Uiguren, Tadschiken, Türken, Kasachen, Tataren, Ukrainer, Koreaner und Deutsche (CIA 1.5.2018, vgl. MRGI 3.2018a). Ethnische Usbeken bilden die größte Minderheit und leben hauptsächlich in den südlichen Regionen von Osch und Jalalabad. Die ethnischen Kirgisen machen heute fast drei Viertel der Bevölkerung aus. Slawen - hauptsächlich Russen, aber auch einige Ukrainer - waren bis vor kurzem die größte Minderheit in Kirgisistan. Anders als in anderen zentralasiatischen Staaten ist ein erheblicher Teil der Slawen Landbewohner. Ihre Zahl ist jedoch seit der Unabhängigkeit drastisch zurückgegangen. Auch die überwiegende Mehrheit der Deutschen ist ausgewandert, vor allem nach Deutschland. Juden, die einst in der Hauptstadt zahlreich waren und für ihren Beitrag zu Gesundheit, Technik und Kultur respektiert wurden, sind eine weitere Gruppe, die schnell schrumpft. Die überwiegende Mehrheit ist nach Israel ausgewandert, andere in die USA und nach Deutschland (MRGI 3.2018a).

17.1. Usbeken

Mit geschätzten 878.615 Personen (14,6% der Bevölkerung) stellen die Usbeken nach Angaben der Regierung im Jahr 2016 die größte Minderheit Kirgisistans dar und konzentrieren sich hauptsächlich auf die südlichen und westlichen Teile des Landes, insbesondere das Ferghana-Tal und die drei Verwaltungsbezirke Batken, Osch und Jalalabad. Usbeken sind überwiegend .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 39 sunnitische Muslime der Hanafi-Schule, die von türkisch-mongolischen Invasoren mit stark iranischen Einflüssen abstammen. Trotz ihrer großen Zahl und geographischen Konzentration, auch in der Provinz Osch, wo sie die Mehrheit bilden, sind sie seit der Unabhängigkeit Kirgisistans eher von der Ausübung politischer Macht ausgeschlossen (MRGI 3.2018). Die Spannungen zwischen ethnischen Usbeken, die fast 15% der Bevölkerung ausmachen, und den ethnischen Kirgisen bleiben problematisch, vor allem im südlichen Teil des Landes, wo die Usbeken fast die Hälfte der Bevölkerung ausmachen. Die Diskriminierung ethnischer Usbeken in Wirtschaft und Regierung sowie Schikanen und willkürliche Verhaftungen zeigten diese Spannungen auf. Ethnische Usbeken berichteten von großen öffentlichen Arbeiten und Straßenbauprojekten in überwiegend usbekischen Gebieten, die oft ohne öffentliche Konsultation durchgeführt wurden, die Nachbarschaften beeinträchtigten und Häuser zerstörten (USDOS 20.4.2018, vgl. MRGI 3.2018b). In einem Urteil vom März 2017 stellte der UN-Menschenrechtsausschuss fest, dass vier ethnische Usbeken aus Südkirgisistan nach interethnischer Gewalt in Osch im Jahr 2010 willkürlich inhaftiert und misshandelt oder gefoltert wurden. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass Kirgisistan die Foltervorwürfe der Beschwerdeführer untersuchen und eine angemessene Entschädigung leisten muss. Bis August 2017 waren 191 Personen wegen Terrorismus oder extremistischer Straftaten inhaftiert. Viele waren ethnische Usbeken, die behaupteten, sie seien aufgrund falscher Zeugenaussagen oder Beweise der Polizei verhaftet worden, und dass sie gefoltert und anderweitig in Polizeigewahrsam misshandelt worden seien (HRW 18.1.2018). Während eine Reihe von Minderheiten im Land mit Herausforderungen in Bezug auf die Sprachrechte konfrontiert ist, sind die Erfahrungen der usbekisch-sprachigen Bevölkerung besonders akut. Während Usbekisch in Gebieten mit einem hohen Anteil an ethnischen Usbeken relativ weit verbreitet war, schrumpft seit 2010 der Raum für die usbekische Sprache im offiziellen Leben. Seit 2014-15 werden die Hochschulzugangsprüfungen nur noch in kirgisischer oder russischer Sprache angeboten (MRGI 3.2018b). Der Hochkommissar für nationale Minderheiten der OSZE räumte anlässlich eines Besuches im April 2018 ein, dass sich acht Jahre nach den tragischen Ereignissen in Osch die interethnische Situation im Süden des Landes stabilisiert habe, aber die Herausforderungen bestehen bleiben, sodass konzertierte Anstrengungen notwendig sind, damit sichergestellt wird, dass sich alle Gemeinschaften einbezogen fühlen und frei am öffentlichen Leben teilnehmen können (OSCE 12.4.2018).

17.2. Uiguren

Es gab Berichte über beleidigende und feindselige Äußerungen - einige kamen von Regierungsbeamten -, die Uiguren als Terroristen und Fundamentalisten ("Wahhabiten") bezeichneten und mitunter zur wahrgenommenen negativen gesellschaftlichen Einstellung und Medienberichten gegenüber der uigurische Minderheit beitrugen. Menschenrechtsgruppen haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass die kirgisischen Behörden allzu oft die Uiguren auf der Basis von erfundenen Terroranschuldigungen angreifen, angeblich auf Druck Chinas, da sich die bilateralen Beziehungen zwischen den Ländern verstärkt haben (MRGI 3.2018c). Vertreter der uigurischen Gemeinschaft haben ebenfalls ihre Besorgnis über die Überwachung durch die Regierung zum Ausdruck gebracht. Dies hat sich nach mehreren gewalttätigen Vorfällen gegen chinesische Regierungsvertreter in Bischkek verschärft, beispielsweise im August 2016, als bei einem Angriff auf die chinesische Botschaft drei Mitarbeiter verletzt wurden. Die kirgisischen Behörden beschuldigten die islamische Bewegung Ostturkestans (ETIM), eine separatistische Organisation. Viele uigurische Gruppen in Kirgisistan haben diese Vorfälle ebenfalls verurteilt. Die Führer der uigurischen Gemeinden in Kirgisistan bekunden keine Unterstützung für den uigurischen Separatismus (MRGI 3.2018c, vgl. AJ 8.1.2017). Einige Uiguren-Vertreter haben Berichten zufolge Bedenken geäußert, dass das Fehlen einer uigurischen Sprachschule im Land ihre Sprachrechte verletzt. Uiguren wurden auch von nationalistischen kirgisischen Jugendgruppen, wie Kyrk Choro, angegriffen (MRGI 3.2018c).

18. Relevante Bevölkerungsgruppen

18.1. Frauen Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, ist illegal, aber wie in den vergangenen Jahren hat die Regierung es versäumt, das Gesetz wirksam durchzusetzen, und Vergewaltigungsfälle wurden kaum angezeigt. Die Strafen für die Verurteilung wegen sexueller Übergriffe reichen von drei bis acht Jahren Haft. Staatsanwälte haben Vergewaltigungsfälle selten vor Gericht gebracht. Die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 39 Polizei betrachtete eheliche Vergewaltigung im Allgemeinen als ein Verwaltungsvergehen und nicht als Straftat. Während das Gesetz häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen und Mädchen ausdrücklich verbietet, ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor ein erhebliches, aber selten zur Anzeige gebrachtes Delikt. Die Strafen für Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt reichen von Geldstrafen bis hin zu 15 Jahren Haft, letztere bei Missbrauch mit Todesfolge. Viele Verbrechen gegen Frauen wurden aufgrund von psychologischem Druck, wirtschaftlicher Abhängigkeit, kulturellen Traditionen, Angst vor Stigmatisierung und Apathie bei den Strafverfolgungsbeamten nicht gemeldet. Es gab auch Berichte über Vergeltungsmaßnahmen von Ehepartnern gegen Frauen, die über Missbrauch berichteten. Organisationen, die misshandelten Frauen helfen, haben sich erfolgreich dafür eingesetzt, das Verfahren zur Erlangung von Schutzbefehlen zu straffen. Die Regierung stellte dem Krisenzentrum „Sezim“ Büros für Opfer von häuslichem Missbrauch zur Verfügung und übernahm die Kosten (USDOS 20.4.2018). Im April 2018 wurde ein neues Gesetz über die Verhütung und den Schutz vor familiärer Gewalt verabschiedet, das die Polizei verpflichtet, jede Beschwerde wegen häuslichen Missbrauchs anzuzeigen und physischen und psychischen Missbrauch sowie "wirtschaftliche Gewalt", was die Beschränkung des Zugangs zu und der Nutzung von finanziellen Ressourcen oder anderen Vermögenswerten einschließt, anzuerkennen. Das Gesetz schreibt das Vorgehen der Justiz und der Polizei bei häuslicher Gewalt vor und gewährleistet den Zugang der Opfer zu Unterkünften, psychosozialer Unterstützung und Rechtsbeistand. Einige Bestimmungen des Gesetzes sind nicht spezifisch und bieten keinen Schutz für die Überlebenden. Trotz positiver Gesetzesänderungen ist häusliche Gewalt nach wie vor weit verbreitet. Der Druck, Familien zusammen zu halten, Stigmatisierung, wirtschaftliche Abhängigkeit und Angst vor Repressalien durch Täter oder die begrenzte Unterstützung und Feindseligkeit seitens der Polizei sowie deren Untätigkeit hindern Opfer daran, Hilfe zu suchen oder Zugang zu Schutz oder Gerechtigkeit zu erhalten (HRW 18.1.2018). Kirgisistan gehört zu den wenigen Staaten der Welt in denen Brautraub aktiv praktiziert wird. „Ala katschuu“ wie die Praxis des Brautraubs auf Kirgisisch genannt wird, ist die Entführung von jungen Frauen durch junge Männer zum Zweck der Heirat. Die Entführungen sind manchmal zwischen den jungen Paaren abgesprochen, oft finden sie jedoch gewaltsam, gegen den Willen des Mädchens statt. Laut einer Studie des Kyz Korgon Instituts, wurden im Jahr 2010 und 2011 ungefähr 45% aller Ehen in der kirgisischen Stadt Karakol und Umgebung durch Brautraub, gegen den Willen der Braut, geschlossen. Manche Menschenrechtsgruppen sprechen gar von 65%-75% aller Ehen, die in Kirgisistan durch Brautraub zustande kommen sollen. Besonders seit dem Ende der Sowjetunion und der Unabhängigkeit Kirgistans im Jahr 1991 hat die Entführung von jungen Frauen eine Renaissance erfahren. Bis Januar 2013 drohten laut Gesetz für Brautraub bis zu drei Jahre Haft, doch in den letzten 20 Jahren wurde in Kirgistan kaum jemand dafür verurteilt. Die Stimmen kirgisischer Menschenrechtsgruppen, die Brautraub seit Jahren als Menschenrechtsverletzung brandmarken, blieben lange ungehört und es herrschte ein gesellschaftlicher Konsens, dass Brautraub eine kirgisische Tradition sei, die in Kirgistan einfach dazu gehöre. Laut einer Umfrage der NGO Open Line im Jahr 2010, unter 268 Betroffenen, wussten 77% der Frauen nicht, dass sie sich im Falle ihrer Entführung, um Hilfe an die Polizei oder andere Hilfsorganisation hätten wenden können (GIZ 7.2017a). Obwohl gesetzlich verboten, wurde die Praxis der Entführung von Frauen und Mädchen zum Zwecke der Zwangsheirat fortgesetzt. Die Kommission für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa schätzt, dass jedes Jahr 12.000 junge Frauen in Zwangsehen entführt und 20% vergewaltigt werden. Entführte Bräute sind eher Opfer von häuslichem Missbrauch und sind in ihrem Streben nach Bildung und Beschäftigung eingeschränkt. Der negative Effekt der Praxis erstreckte sich auch auf Kinder entführter Bräute. Einige Opfer von Brautentführungen gingen zur örtlichen Polizei, um Schutz zu erhalten, aber die Behörden setzten Anweisungen zum Opferschutz oft mangelhaft durch. Obwohl die Regierung im Jahr 2013 die Strafe für die Verurteilung von Brautentführungen auf maximal 10 Jahre im Gefängnis verschärft hat, meldeten die NGOs weiterhin keine Zunahme der Anzeigen oder Verfolgung des Verbrechens (USDOS 20.4.2018).

18.2. Kinder

Kirgisistan ist ein junges Land und 2,1 Millionen Kinder machen 36,5% der Bevölkerung aus. Kinderarmut ist ein ernstes Problem. Die Armut nimmt zu (32,1%), wobei Kinder in der Armutsstatistik überrepräsentiert sind (40,5% im Jahr 2015). Fast 900.000 Kinder in Kirgisistan leben in Armut und sind weiterhin von Armut betroffen. Kinder, die in Armut leben, versäumen die Vorschul- und Schulbildung sowie die Gesundheitsversorgung und sind der Unterernährung ausgesetzt. Die ärmsten Kinder leben hauptsächlich in ländlichen Gebieten im Süden des Landes. Viele gehören Familien mit drei und mehr Kindern und Familien mit arbeitslosen Erwachsenen an. Fast 73% der Kinder berichten von Missbrauch oder Vernachlässigung in der Familie. Es gibt jedoch einige Verbesserungen, um Kinder, die mit dem Gesetz in Berührung kommen, zu schützen. Mittlerweile wurde die Zahl der gegen Jugendliche verhängten Haftstrafen um 84% reduziert (UNICEF o.D.). Nach Berichten von NGOs und der UNO waren Kindesmissbrauch, einschließlich Prügel, Kinderarbeit und kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Jungen und Mädchen, ein Problem. Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren können mit Zustimmung der örtlichen Behörden legal heiraten, aber das Gesetz verbietet unter allen Umständen standesamtliche Ehen vor dem 16. Lebensjahr. Obwohl illegal, ging die Praxis der Brautentführung weiter. Die Nationale Statistikkommission schätzte, dass 15% der verheirateten Frauen zwischen 25 und 49 Jahren vor dem Alter von 18 Jahren und 1% unter 15 Jahren heiraten (USDOS 20.4.2018). Wie in den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Berichte über die Vernachlässigung von Kindern aufgrund mangelnder Ressourcen der Eltern, und eine große Zahl von Kindern lebte in Heimen, bei Pflegefamilien oder auf der Straße. Etwa 80% der Straßenkinder waren interne Migranten. Straßenkinder hatten Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildungs- und medizinischen Diensten. Die Polizei nahm Straßenkinder fest und schickte sie nach Hause, wenn eine Adresse bekannt war oder in ein Rehabilitationszentrum oder Waisenhaus. Staatliche Waisenhäuser und Pflegeheime waren nicht in der Lage, eine angemessene Betreuung zu gewährleisten, was zum Beispiel dazu führte, dass ältere Kinder in psychiatrische Einrichtungen verlegt wurden, auch wenn sie keine psychischen Probleme hatten (USDOS 20.4.2018). Prostitution ist eine Praxis, die in Kirgisistan immer häufiger vorkommt. Viele Kinder, oft junge Mädchen, arbeiten in der Sexindustrie. In Bischkek sind mehr als 20% der Prostituierten junge Mädchen. Die meisten dieser Prostitutionsringe werden von weiblichen Zuhältern kontrolliert. Auch immer mehr Jungen im Alter von zwölf bis 16 Jahren werden ausgebeutet. Die Kunden, vor allem Geschäftsleute, kennen die Orte, an denen sie sexuelle Dienstleistungen von Schülerinnen für weniger als einen Dollar bekommen können. Viele Begleitservices sind in den großen Städten entstanden. Außerdem ist eine neue Praxis im Land aufgekommen: Junge Mädchen, meist zwischen elf und zwölf Jahren, fahren auf den Hauptbahnstrecken, um sich zu prostituieren. Sobald sie an der Endstation angekommen sind, werden diese Mädchen von ihren Kunden verlassen und bleiben ein oder zwei Tage auf der Straße, während sie auf einen neuen Reisenden warten (Humanium o.D.).

 

 

18.3. sexuelle Minderheiten

Die sexuelle Orientierung ist ein weiteres Merkmal, bei dem Diskriminierung oder die Nichtgarantie der Bürgerrechte systematisch ist. In letzter Zeit, und nach den Debatten über Verfassungsänderungen Ende 2016 war es normal geworden, sexuelle Minderheiten zu .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 39 brandmarken und gleichzeitig "traditionelle" sexuelle und familiäre Werte hervorzuheben (BTI 1.2018). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle (LGBT) erlebten weiterhin Misshandlungen, Erpressungen und Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure. Es gibt eine weit verbreitete Straflosigkeit für diese Missbräuche. Einige Tage vor einer für den 23.9.2017 geplanten, friedlichen und öffentlichen Versammlung trafen fünf Polizeibeamte unangemeldet bei Labrys, einer in Bischkek ansässigen LGBT-NGO, ein und drohten den Mitgliedern, damit diese die Versammlung nicht abhalten. Labrys hat die Veranstaltung daraufhin abgesagt (HRW 18.1.2018). Die kirgisische LGBT-Gemeinschaft lebt im Schatten, seit die Regierung 2014 diskriminierende Gesetze entwarf, die die Popularisierung homosexueller Beziehungen und die Förderung eines homosexuellen Lebensstils verbieten sollten, und das vorgeschlagene Gesetz, das noch auf seine letzte Lesung im Parlament wartet [Stand April 2018], eine Kampagne der Gewalt und Einschüchterung auslöste, die bis heute andauert. Vor diesem Hintergrund der gewalttätigen Transphobie ziehen viele Mitglieder der Gemeinschaft freiwillig nach Russland - ein Land, das für seine feindliche Haltung gegenüber LGBT-Personen bekannt ist (BBC 10.4.2018). LGBTI-Personen, deren sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität öffentlich bekannt ist, riskieren physische und verbale Angriffe, den möglichen Verlust des Arbeitsplatzes und unerwünschte Aufmerksamkeit seitens der Polizei und anderer Behörden. Häftlinge und Beamte schikanierten oft eingesperrte schwule Männer. Zwangsverheiratungen von Lesben und bisexuellen Frauen mit Männern fanden ebenfalls statt. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichteten weiterhin über Versuche, Schwule, Lesben und Transsexuelle gewaltsam in sozialen Medien zu outen. Insbesondere wurden heimlich aufgezeichnete LGBTI-Hochzeitszeremonien und LGBTI-Teilnehmer auf Social Media-Seiten veröffentlicht, was unerwünschte Aufmerksamkeit und negative Kommentare hervorrief (USDOS 20.4.2018). Die NGOs berichteten von der anhaltenden Praxis der "korrektiven Vergewaltigung" von Lesben zur "Heilung" ihrer Homosexualität (USDOS 204.2018, vgl. BBC 10.4.2018).

 

19. Bewegungsfreiheit

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandsreisen. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen, solange die Informationen nicht freigegeben werden (USDOS 20.4.2018). Zwischen Kirgisistan und Tadschikistan bzw. zwischen Kirgisistan und Usbekistan bestehen Differenzen über den genauen Grenzverlauf. In den Grenzgebieten der Region (Oblast) Batken ist es deshalb wiederholt zu Demonstrationen gekommen sowie zu Schusswechseln zwischen kirgisischen und tadschikischen bzw. usbekischen Sicherheitskräften. Die Grenzübergänge zwischen Kirgisistan und Usbekistan resp. Tadschikistan sind zeitweise geschlossen (SDA 7.5.2018).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu gewähren. Im Oktober 2017 berichtete das UNHCR von 343 Flüchtlingen im Land. Es gab weiterhin Berichte über usbekische Flüchtlinge, die aus Angst vor Verfolgung durch die usbekische Regierung den Flüchtlingsstatus anstreben. UNmandatierte Flüchtlinge und Asylsuchende ohne offiziellen Status hatten keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen. Flüchtlinge mit offiziellem Status im Land haben Zugang zur Grundversorgung (USDOS 20.4.2018). Die Bereitstellung von Hilfe für Binnenvertriebene, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, ist ein wichtiger Faktor für die Stabilisierung der Lage im Land. Im Jahr 2015 hat das Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung in der Provinz Jalalabad 5.735 Personen Arbeit gegeben. In der Provinz Osch wurden im gleichen Zeitraum 6.839 Personen in die Arbeitswelt eingegliedert. Im Rahmen des Programms für die Rehabilitation und Entwicklung der Städte Osch und Jalalabad wurden 251 Wohnungen gebaut und den Familien der bei Massenunruhen im Juni 2010 Getöteten und jenen, die zu Invaliden oder schwer verletzten wurden, in der Provinz Osch zugewiesen (GoK 20.1.2017).

 

21. Wirtschaft/ Grundversorgung

Kirgisistan rangiert im Doing Business 2017-Index der Weltbank auf Platz 75 von 190 Ländern und schneidet bei allen Kriterien für eine einfache Geschäftsabwicklung im Mittelfeld ab. Die Regierung verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Marktbedingungen, wie z.B. den Abbau der zahlreichen bürokratischen Kontrollen. Einige systematische Herausforderungen wie Korruption und illegale Angriffe auf Eigentumsrechte bleiben jedoch bestehen, während einige Herausforderungen durch die Wirtschaftskrise in der Region noch verschärft werden. Die Währungsstabilität ist nach wie vor weitgehend gegeben. Es soll immer noch eine große informelle Wirtschaft geben, der die Regierung durch Erleichterung von Regulierung und Inspektionen beizukommen versucht. Es gibt keine verlässliche Schätzung der Größe der informellen Wirtschaft, obwohl verschiedene Quellen vermuten lassen, dass sie etwa 25% des BIP betragen könnte (BTI 1.2018). Laut einer Umfrage aus 2017 sehen 52% der Kirgisen und Kirgisinnen Arbeitslosigkeit als das größte wirtschaftliche Problem des Landes an. Demgegenüber wirkt die offizielle Arbeitslosenzahl nicht sonderlich hoch. 2016 betrug der Anteil der arbeitslosen Menschen in Kirgisistan 8% der arbeitsfähigen Bevölkerung. Trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes hat das Nationale Statistik-Büro im Februar 2018 ein stabiles Wirtschaftswachstum festgestellt. Inflation trübt die Freude über positiven Entwicklungen für 2018, denn die Preise für Lebensmittel in Kirgisistan wachsen ständig. Zwei Drittel der Bevölkerung Kirgisistan leben in ländlichen Gebieten und betreiben vor allem landwirtschaftliche Subsistenzwirtschaft, produzieren also nur für den Eigenbedarf. Die Viehzucht, die schon in sowjetischer Zeit die Versorgung der Familie sicherte, nimmt auch heute noch einen hohen Stellenwert ein. Viele Familien haben ihr Leben zwischen Dorf und Stadt arrangiert. Ein Teil der Familie lebt auf dem Dorf, ein Teil in der Stadt. Oft hat die städtische Verwandtschaft dabei einen Teil ihres Besitzes in Vieh angelegt. Die Verwandten auf dem Dorf kümmern sich um die Herden der Verwandten und dürfen dafür in der Regel die Produkte der Tiere nutzen (GIZ 7.2017b). Die kirgisische Wirtschaft hat sich von den externen Schocks 2014-15 erholt. Das Wachstum beschleunigte sich von 3,8% 2016 auf 4,5% im Jahr 2017, unterstützt durch weitere Verbesserungen in der russischen und kasachischen Wirtschaft und durch eine expansive makroökonomische Politik. Die Armutsquote (unter 3,2 US$ pro Tag im Jahr 2011) wird auf 19% im Jahr 2016 geschätzt. Niedriges Verbraucherpreiswachstum und höhere Überweisungszuflüsse stützten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 39 den Konsum der Haushalte. Gleichzeitig dämpfte das moderate Wachstum im Dienstleistungssektor und in der Landwirtschaft, in der etwa 50% der unteren 40% beschäftigt sind, das reale Arbeitseinkommenswachstum für die Armen (WB 2018). Kirgisistan ist ein Wohlfahrtsstaat im Sinne der Verfassung und verfügt über ein System sozialer Sicherheitsgarantien, was weitgehend ein sowjetisches Erbe ist, einschließlich Kinderbetreuungsgeld, Mutterschaftsurlaub (oder Vaterschaft, selten genutzt, aber verfügbar), Arbeitslosengeld und Invaliditätsleistungen. Alle diese Zahlungen sind jedoch extrem niedrig und werden von den anspruchsberechtigten Bürgern häufig abgelehnt. Die meisten Ausgaben für diese Leistungen werden durch Steuereinnahmen gedeckt oder oder durch private Arbeitgeber, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind (BTI 1.2018).

 

21.1. Sozialbeihilfen

Arbeitslosengeld: Voraussetzungen: Man muss bei einem Arbeitsamt angemeldet sein, arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wird, das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund verlässt, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt oder betrügerische Absichten festgestellt werden. Auch an Studierende, die sich in den zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums als arbeitslos melden, haben einen Anspruch. Arbeitslosengeld: 250 bis 500 Som werden monatlich für bis zu sechs Kalendermonate ausbezahlt. Ergänzung: 10% des Arbeitslosengeldes werden für jeden Angehörigen gezahlt. Familienzulagen: Voraussetzungen: Kinder von Alleinerziehenden oder unverheirateten Müttern; Schüler unter 18 Jahren mit behinderten oder arbeitslosen Eltern Familienzulagen (Einkommensprüfung): 100% des garantierten Mindestlebensstandards (GM) werden monatlich für eine Mutter gezahlt, die ein Kind unter 18 Monaten oder zwei Kinder unter drei Jahren betreut; 150% des GM, wenn drei Kinder unter 16 Jahren betreut werden. Die GM ist 900 Som pro Monat (Oktober 2016). Sozialhilfe: 810 Som wird jährlich gezahlt (Oktober 2016). Geburtsbeihilfe: Für jedes Neugeborene wird ein Pauschalbetrag von 300% des GM gezahlt. Alterspension (Sozialversicherung, fiktive Beitragszusage [NDC] und obligatorisches Einzelkonto): Alter 63 mit mindestens 25 Beschäftigungsjahren bei Männer bzw. Alter 58 mit mindestens 20 Beschäftigungsjahren bei Frauen. Als Beschäftigungsjahre gelten Studienzeiten, Mutterschaftsurlaub, Betreuung von Menschen mit Behinderungen, registrierte Arbeitslosigkeit und andere durch Sonderverordnung genehmigte Urlaubszeiten. Die Anspruchsvoraussetzungen werden für Vollzeitarbeit unter Tage, Vollzeitarbeit unter gefährlichen Bedingungen, Arbeit im Zusammenhang mit der Tschernobyl-Katastrophe, für Mütter mit fünf oder mehr Kindern oder mindestens einem Kind mit einer Behinderung und für kleine Menschen reduziert. Teilpension: Ausbezahlt bei weniger als den erforderlichen Beitragsjahren für eine volle Alterspension. Zuschlag zur Altersrente: Ausbezahlt an Personen ab 80 Jahren, Veteranen des Zweiten Weltkriegs, Katastrophenhelfer von Tschernobyl, Personen mit einer Behinderung der Gruppe I (erfordert ständige Anwesenheit), Betreuer von Personen mit einer Behinderung der Gruppe II (vollständig behindert mit einem Mobilitätsverlust von 80%) und Einzelpersonen mit einer Behinderung der Gruppe II. Die Altersrente wird auch in der Russischen Föderation im Rahmen eines bilateralen Abkommens ausgezahlt. Soziale Alterspension (Sozialhilfe): Auszahlung im normalen Pensionsalter an Personen, die keinen Anspruch auf eine Alterspension haben. Es gibt keinen Einkommenstest. Invalidenpension (Sozialversicherung und NDC): Je nach Alter der versicherten Person sind ein bis fünf Jahre Versicherungszeiten notwendig, um mit einer Behinderung der Gruppe I (Vollinvalidität und ständige Anwesenheit erforderlich), der Gruppe II (Vollinvalidität mit 80% Mobilitätsverlust) oder der Gruppe III (Teilinvalidität mit Verlust der Erwerbsfähigkeit) bewertet zu werden. Eine Expertenkommission des Ministeriums für Arbeit, Migration und Jugend bewertet den Grad der Behinderung. Einen Zuschlag für durchgehende Anwesenheit wird bezahlt, wenn der Versicherte die ständige Anwesenheit von anderen zur Erfüllung seiner täglichen Aufgaben benötigt. Eine Teilinvaliditätspension besteht für Personen, welche nicht die notwendigen Beitragsjahre für eine Vollinvaliditätspension zusammenbekommen. Schlussendlich besteht noch eine Invaliditätspension in Form der Sozialhilfe für Personen mit einer Behinderung, die keinen Anspruch auf eine Invalidenpension haben (SSA 2016). Quellen: • SSA – Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, Kyrgyzstan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/kyrgyzstan.html , Zugriff 7.5.2018 22. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Es wird empfohlen, wichtige Medikamente sowie Verbandsmaterial und Einwegspritzen mitzuführen, da diese auch bei Behandlung in Krankenhäusern selbst beschafft werden müssen. Ein etwa mit Deutschland vergleichbares Rettungssystem mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ist nicht vorhanden. Selbst in der Hauptstadt können Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden (AA 7.5.2018). Das Gesundheitssystem in Kirgisistan ist nach wie vor mit Problemen konfrontiert, mit öffentlichen Einrichtungen, die durch eine Pflichtversicherung und symbolische Zuzahlungen, in der Regel unterfinanziert und mangelhaft ausgestattet sind. Neuere und hochwertigere private Einrichtungen sind teuer und sind meist nur in drei städtischen Gebieten konzentriert. Ein häufiges Phänomen in jüngster Zeit sind private Spendenaufrufe für Gesundheitsausgaben. Korruption im Bildungssystem, einschließlich der medizinischen Hochschulbildung, stellt eine Herausforderung dar, da sie neben der mangelnden technischen Ausstattung und Finanzierung auch die Qualität der Gesundheitsleistungen mindert (BTI 1.2018). Krankengeld: Die monatliche Leistung beträgt 60% des durchschnittlichen Monatslohns des Versicherten für die ersten zehn Arbeitstage mit weniger als fünf Jahren Arbeit; 80% mit fünf bis acht Jahren; 100% mit acht oder mehr Jahren (100% mit drei oder mehr unterhaltspflichtigen Kindern, oder wenn jemand ein behinderter Veteran oder infolge der Tschernobyl-Katastrophe behindert ist). Nach zehn Tagen beträgt die monatliche Leistung das 50-fache des Basissatzes. Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA 2016). Mutterschaftsgeld: 100% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten zehn Arbeitstage ausgezahlt; das Zehnfache des Basissatzes vom 11. bis zu 126 Kalendertage vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin (kann bei Komplikationen während der Geburt auf 140 Tage verlängert werden). Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA 2016).

 

23. Rückkehr

Rückkehrer oder Personen, die wegen gescheiterter Asylanträge nach Kirgisistan zurückkehren, werden bei ihrer Ankunft individuell behandelt und beurteilt. Bei der Ankunft am Flughafen würde die Person wahrscheinlich zu einer ausführlichen Befragung herangezogen werden, wenn sie keine ordnungsgemäßen Reise- und Ausweispapiere vorlegt (insbesondere im Zusammenhang mit der Besorgnis der Regierung über die Teilnahme kirgisischer Bürger an den Kämpfen in Syrien). Die Person wird in eine Arrestzelle gesteckt und von Polizeibeamten befragt und/oder gemeinsam von Polizei und Geheimdiensten auf unbestimmte Zeit befragt. Rückkehrer, die ethnische Usbeken oder ethnische Uiguren sind, werden mit einem zusätzlichen Maß an Misstrauen behandelt, insbesondere Personen aus städtischen Regionen (Diese werden eher als islamistischen Gruppen zugetan angesehen). Außerdem werden junge Männer stärker unter die Lupe genommen. Die Behandlung der Person kann auch durch die Qualität des Beamten an der Grenze beeinflusst werden, und ob diese Person Bestechungsgelder annimmt oder nicht (IRB 12.2.2015).

 

Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: „Unterstützung für Autismus“ vom 2. 2. 2022:

 

(…)

Situation von Kindern mit Behinderungen

Es gibt mindestens 29.000 Kinder mit Behinderungen. Viele leben in prekären Situationen. Eurasianet berichtet, dass die Gesamtzahl der Menschen mit Behinderungen in Kirgisistan im Jahr 2015 auf 160.000 geschätzt wurde, die meisten von ihnen an ihre Häuser gebunden sind, was die weit verbreitete Überzeugung widerspiegelt, dass diese Menschen nicht in der Lage sind, unabhängig zu leben (Eurasianet, 15. September 2015). Laut einem Bericht des Menschenrechtsrates (UNHRC) befinden sich Kinder mit Behinderungen in Kirgisistan in einer prekären Situation. Es gibt mindestens 29.000 Kinder mit Behinderungen im Land, aber diese Zahl umfasst nur Kinder, die offiziell als behindert registriert sind und monatliche Sozialleistungen erhalten. Es gäbe auch eine beträchtliche Anzahl „unsichtbarer“ Kinder mit Entwicklungsstörungen (UNHRC, 8. Mai 2019).

 

Die Institutionalisierung von Kindern mit Behinderungen bleibt die Norm. Kinder mit geistiger Behinderung sind besonders benachteiligt. Risiko von Diskriminierung, Vernachlässigung und Missbrauch:

Menschen mit Behinderungen leben in Wohneinrichtungen, wo sie der Gefahr von Vernachlässigung, unangemessener medizinischer Behandlung und Diskriminierung ausgesetzt sind. Einrichtungen haben oft nicht genug Personal, um sich um diese Kinder zu kümmern, was zu Vernachlässigung oder einem Mangel an individueller Aufmerksamkeit führt. HRW berichtet auch, dass Anstaltspersonal regelmäßig Psychopharmaka einsetzt oder psychiatrische Krankenhauseinweisungen erzwingt, um das Verhalten von Kindern zu kontrollieren und sie zu bestrafen. Ohne Zugang zu vertraulichen Beschwerdesystemen können diese Kinder keine Fälle von Missbrauch oder Vernachlässigung melden (HRW, 10. Dezember

2020). Für Danuta Penkala-Gawecka, Spezialistin für medizinische Anthropologie in Kirgisistan, beruht die Reaktion auf psychische Gesundheitsprobleme im Wesentlichen auf großen Krankenhäusern, die ineffizient arbeiten. Ihr zufolge glauben die meisten Akteure im Bereich der psychischen Gesundheit, dass eine übermäßige Institutionalisierung das wichtigste Problem des Systems der psychischen Gesundheit in Kirgisistan ist (Danuta Penkala-Gawecka, 2019).

(UNICEF, 2021).

Die Erkennung möglicher Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen wird durch den

Mangel an Wissen und Ausbildung des medizinischen Personals behindert. Für die Anerkennung einer Behinderung wird oft Schmiergeld verlangt. Langwieriger und bürokratischer Prozess zur Erlangung des Behindertenstatus. Laut UNICEF gehört zu den größten Hindernissen, die von Eltern von Kindern mit Behinderungen gemeldet werden, die Tatsache, dass Gesundheitsexperten auf lokaler Ebene, die die Möglichkeit einer Verzögerung oder Behinderung erkennen, zögern, die Eltern so schnell wie möglich zu informieren. Diese Fachleute sind oft nicht ausreichend ausgebildet und verfügen nicht über das technische Wissen. Es ist auch üblich, dass sie Bestechungsgelder verlangen, bevor sie sich bereit erklären, eine Behinderung zu identifizieren, die zu einem Behindertenausweis führen könnte.

Zudem ist das Prüfungsverfahren zur Anerkennung einer Behinderung kompliziert und bürokratisch. Von dem Moment an, in dem ein Kind als behindert erkannt wird, müssen sich Eltern oft auf einen kostspieligen und emotional schwierigen Prozess einlassen, oft ohne Unterstützung. Auf der Ebene der medizinischen oder sozialen Hilfe werden sie nicht über ihre Rechte informiert, und sie sind mit fehlenden oder falschen Diagnosen, Bestechungsgeldforderungen von Fachleuten und schwerfälligen Verwaltungsverfahren konfrontiert.

Sehr eingeschränkter Zugang zu inklusiver Bildung für Kinder mit Behinderungen, insbesondere aufgrund mangelnder Unterstützung und Anleitung. Keine Bildung für Kinder, die in Einrichtungen leben. Mindestens 27.000 Kinder mit Behinderungen sind von Bildung ausgeschlossen. Auch wenn das Kind offiziell als behindert anerkannt wird, garantiert dies nicht den Zugang zu Bildung. Oft müssen Bestechungsgelder bezahlt werden. Nach Ansicht von HRW wird Kindern mit Behinderungen trotz Zusagen der Regierung oft eine qualitativ hochwertige inklusive Bildung vorenthalten, in der Kinder mit und ohne Behinderungen gemeinsam in Regelschulen lernen. Diese Schulen sind oft physisch nicht zugänglich oder bieten dies nicht an

 

Zugang zu Bildung

Kinder mit Behinderungen haben keinen wirklichen Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere nicht kostenlos. Die schlechte Qualität der Betreuung kann zum vorzeitigen Tod dieser Kinder führen. Krankenkassen übernehmen nur biomedizinische Eingriffe. Laut UNICEF basiert der Zugang zu Gesundheit auf einem dreistufigen Versicherungsmodell und die Bürger haben Zugang zu einer staatlich garantierten Grundkrankenversicherung. Es gibt

Bestimmungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kinder mit Behinderungen. Das Gesundheitssystem garantiert den Zugang zu einer Reihe kostenloser Dienstleistungen, die sich auf die Krankenhaus- und Heilbehandlung konzentrieren, jedoch unter großen regionalen Ungleichgewichten in Bezug auf Zugänglichkeit und Qualität leiden. In Bezug auf die Gesundheitsversorgung von Kindern gehören laut UNICEF zu den größten Herausforderungen „ die Überbehandlung und Hospitalisierung von Kindern, die Unterentwicklung und Zentralisierung des Bereichs der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, der Mangel an Gesundheitsfachkräften in abgelegenen ländlichen Gebieten, die niedriges Qualifikationsniveau des medizinischen Personals und der medizinischen Ausstattung sowie die hohe Arbeitsbelastung in Verbindung mit niedrigen Gehältern, die Abwanderung von Gesundheitsdienstleistern und eine schwache staatliche Zusammenarbeit. ". Menschen mit Behinderung haben grundsätzlich Anspruch auf zwei Krankenhausaufenthalte pro Jahr, aber auch auf kostenlose medizinische Leistungen und Arzneimittelleistungen.

Angesichts der oben skizzierten Herausforderungen ist UNICEF jedoch der Ansicht, dass Kinder mit Behinderungen in der Praxis oft keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten haben und insbesondere keinen kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten, wie dies gesetzlich vorgesehen ist. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass Eltern für diese Dienste bezahlen müssen. UNICEF sagt auch, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass die schlechte Qualität der Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen in Kirgisistan zu ihrem vorzeitigen Tod führen kann. Eltern, die ihr Kind in eine Regelschule aufnehmen wollen, sind auf das Wohlwollen des Schulleiters oder der Lehrer angewiesen. Normalerweise erfordert dies die Zahlung eines Bestechungsgeldes. Zudem ist der Übergang von der Schule in den Beruf nicht auf Jugendliche mit Behinderungen angepasst, die nach ihrer Ausbildung auch im öffentlichen Dienst auf erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu einer Beschäftigung stoßen (UNICEF, 2021). Im Jahr 2015 wies Eurasianet auf der Grundlage von Informationen von Fachleuten darauf hin, dass eine beträchtliche Anzahl von Kindern mit Behinderungen, geschätzt auf 27.000, regelmäßig von der allgemeinen Bildung ausgeschlossen wurden (Eurasianet, 15. September 2015).

notwendige Unterstützung oder Begleitung. Kinder mit Behinderungen sind diskriminierenden staatlichen Beurteilungen ausgesetzt, die oft zur Ausgrenzung in Sonderschulen oder zu Hause führen. Wer in Sondereinrichtungen oder Schulen untergebracht wird, erhält oft keine oder schlechte Bildung (HRW, 10.12.2020). Um Zugang zu Bildung zu erhalten, müssen die Eltern eines Kindes mit Behinderung laut UNICEF ein Formular ausfüllen und darauf hoffen, dass das Personal das Kind akzeptiert. Um eine an die Behinderung des Kindes angepasste Sonderausbildung zu erhalten, müssen die Eltern einen Behindertenausweis erhalten. Ohne diesen Ausweis nimmt eine Sonderschule das Kind nicht auf. (UNICEF, 2021). Laut UNHRC leiden Kinder mit Behinderungen alle unter eingeschränktem Zugang zu qualitativ hochwertigen Betreuungsdiensten, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Krankenversicherung, da die Gesundheitsversorgung immer noch auf einem engen und veralteten biomedizinischen Modell basiert, hauptsächlich nur biomedizinische Eingriffe abdeckt (UNHRC, 8. Mai 2019).

 

Eine psychiatrische Versorgung von Kindern ist nicht vorhanden. Nur sechs Kinderpsychiater praktizieren im Land. Laut UNHRC ist der Bereich der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen besonders unterentwickelt, in den beiden größten Städten des Landes arbeiten nur wenige Spezialisten auf diesem Gebiet (UNHRC, 8. Mai 2019).

 

Laut der Nachrichtenagentur 24kg behauptete der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit, Dainius Puras , im Mai 2018, dass es in Kirgisistan keine psychiatrische Versorgung für Kinder gebe (24kg, 31. Mai 2018). Für Danuta Penkala-Ga wecka gibt es im Land nicht genug Psychiater. Ihre Zahl stieg von 250 im Jahr 2001 auf 53 im Jahr 2015, von denen nur sechs Kinderpsychiater sind. Dieser drastische Rückgang ist insbesondere auf die massive Abwanderung von Ärzten und Psychiatern zurückzuführen, aber auch darauf, dass der Beruf des Psychiaters wenig angesehen ist und nicht viele Ärzte anzieht. Darüber hinaus sind in psychiatrischen Krankenhäusern nur altmodische Behandlungen verfügbar (Danuta Penkala-Gawecka, 2019).

 

Zugang zu Rehabilitationsleistungen:

Das staatliche Rehabilitationsprogramm ist unterentwickelt und von schlechter Qualität. Es fehlen Spezialisten. Menschen mit Behinderungen sind sich ihrer Rechte in diesem Bereich oft nicht bewusst. Der Schwerpunkt liegt in der Regel auf der medizinischen Rehabilitation zu Lasten psychologischer oder sozialer Rehabilitationsleistungen.

NGOs müssen den Staat ersetzen. Dem UNICEF-Bericht zufolge fehlt es dem staatlichen

Behindertenrehabilitationsprogramm vor Ort an den erforderlichen Kenntnissen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, und Menschen mit Behinderungen selbst sind sich weitgehend nicht bewusst, dass sie ein Recht auf einen Rehabilitationsplan haben. Soziale, psychologische oder schulische Rehabilitation wird mangels Fachkräften, Geräten und Methoden nicht durchgeführt. Die überwiegende Mehrheit der Rehabilitationszentren ist privat und gebührenpflichtig. Kostenlose öffentliche Zentren gibt es in Bischkek und Ak-Suu und in Jalal-Abad wird ein neues Zentrum entwickelt. Sie sind zwar grundsätzlich gesetzlich gewährleistet, viele Rehabilitationsangebote sind jedoch aufgrund des Fachkräftemangels, wie Ergotherapeuten, Logopäden, Fachkräfte für berufliche Rehabilitation oder Fachlehrer, nicht verfügbar.

 

Soweit verfügbar, konzentrieren sich die Leistungen auf die medizinische Rehabilitation, die vom Gesundheitssystem bereitgestellt wird, zu Lasten der psychologischen oder sozialen Rehabilitation. Auch diese medizinische Rehabilitation wird mangels medizinischer und technischer Mittel nur teilweise erbracht. Infolgedessen gibt es ein erhebliches Defizit bei Rehabilitationsdiensten und der Bereitstellung von unterstützenderTechnologie. Wer es sich leisten kann, lässt sich in Osch, Bischkek oder sogar im Ausland behandeln. Andere brechen

die Behandlung wegen unzureichender finanzieller Mittel oder fehlender Infrastruktur einfach ab. Es ist der nichtstaatliche Sektor, der einen Großteil der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen bereitstellt, einschließlich rehabilitativer

Pflege. Es gibt mehr als 50 private Rehabilitationszentren im Land, die Dienstleistungen für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen anbieten. Eltern, die es sich leisten können, wenden sich oft an den privaten Rehabilitationssektor (UNICEF, 2021).

 

Zugang zum Sozialschutz:

Die monatliche Zulage für behinderte Kinder hat sich zwischen 2018 und 2022 verdoppelt. Die soziale Absicherung reicht jedoch nicht aus, um Familien mit Kindern zu unterstützen.

Laut UNICEF gibt es Sozialschutzsysteme für Kinder mit Behinderungen, es gibt jedoch

Zugangsbarrieren, Leistungsniveaus spiegeln nicht differenzierte Bedürfnisse wider und gelten als unzureichend. Die durchschnittliche monatliche Zulage für ein behindertes Kind, unabhängig von der Behinderung, betrug 2018 4000 Som (rund 43 Schweizer Franken2 ) (UNICEF, 2021). Nach Angaben des Central Asian Bureau for Analytical Reporting

(CABAR) war dieser Freibetrag im Jahr 2021 auf 6.000 Som gestiegen und würde ab dem 1. Januar 2022 8.000 Som erreichen, was 86,75 Schweizer Franken entspricht. Zu beachten ist, dass seit 2018 auch Eltern, die ihre behinderten Kinder ganztägig betreuen, eine monatliche Zulage von 4900 Som oder 53 Schweizer Franken erhalten können.

 

Autismus-Unterstützung:

 

Autismus wird falsch diagnostiziert und missverstanden. Menschen mit Autismus haben keinen Zugang zu entsprechenden Diensten. Erhebliches Risiko von Ausgrenzung und Diskriminierung. Mangel an Spezialisten und Wissen über die Krankheit. Laut CABAR, das Zahlen des Republican Medical and Social Assessment Board zitiert, gab es im Jahr 2021 in Kirgisistan 630 autistische Kinder. Das nationale medizinische Ausbildungssystem bildet noch keine Spezialisten für die Behandlung und Unterstützung dieser Kinder aus. Nazgul Mirzamatova, Leiterin der Kinderabteilung des Republikanischen Zentrums für psychische Gesundheit, gab in einem Interview mit CABAR zu, dass es im Land nur wenige Ärzte gibt, die in der Lage sind, mit autistischen Kindern zu arbeiten. Die neun Spezialisten des Landes arbeiten alle in Bischkek (CABAR, 24. Januar 2022). Dem UNHRC-Bericht zufolge

sind Kinder und Erwachsene mit Autismus in Kirgisistan mit Barrieren konfrontiert und haben keinen Zugang zu angemessenen Diensten. Nur wenige Kinder werden durch Früherkennung und gezielte familienunterstützende Maßnahmen von klein auf ausreichend gefördert. Diese Kinder sind einem erheblichen Risiko von Ausgrenzung und

Diskriminierung ausgesetzt (UNHRC, 8. Mai 2019). Der Global Fund for Children, eine Organisation, die Nichtregierungsorganisationen Zuschüsse gewährt, um das Leben der am stärksten gefährdeten Kinder zu verbessern, berichtet, dass Autismus in Kirgisistan oft falsch diagnostiziert und missverstanden wird (Global Fund for Children, 21. Oktober 2019). Laut dem alternativen Bericht, der 2014 von einer Koalition von Organisationen vorgelegt wurde, die sich für die Förderung der sozioökonomischen Rechte von Kindern und Frauen einsetzen, landen Kinder mit Autismus in Kirgisistan häufig in psychiatrischen Krankenhäusern und verbringen manchmal den Rest ihres Lebens in neuropsychiatrischen Einrichtungen Praktika (Koalition von NGOs zur Förderung der sozioökonomischen Rechte von Kindern und Frauen, 2014).

 

Sehr eingeschränkter Zugang zu Bildung. Die konventionelle Schule berücksichtigt nicht die spezifischen Bedürfnisse autistischer Kinder und die Lehrer sind nicht dafür ausgebildet, ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Nach Angaben des Global Fund for Children hat die Regierung auf Anregung von NGOs wie dem Verein Hand in Hand 2019 ein inklusives Bildungsprogramm verabschiedet (Global Fund for Children, 21. Oktober 2019). HRW stellte

im Dezember 2020 fest, dass die Regierung ihren Verpflichtungen in diesem Bereich noch nicht nachgekommen sei und dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor weitgehend von der Regelschule ausgeschlossen seien (HRW, 10. Dezember 2020). CABAR weist darauf hin, dass laut Frau Sadykova, die den Verein Hand in Hand gegründet hat, um autistischen Kindern zu helfen, die Maßnahmen, die im Rahmen des von der Regierung 2019 verabschiedeten inklusiven Bildungsprogramms versprochen wurden, aufgrund der Covid-19-Pandemie 19 und politischer Veränderungen verschoben wurden. Laut der von CABAR befragten Mutter eines autistischen Kindes besteht eines der Hauptprobleme in Kirgisistan

tatsächlich darin, dass autistische Kinder keinen Zugang zu Bildung haben. Laut dieser Mutter berücksichtigt das herkömmliche Bildungssystem nicht die Bedürfnisse autistischer Kinder, die oft eine individuelle Betreuung und einen persönlichen Tutor benötigen. Die Schulen bieten diesen personalisierten Ansatz nicht an und stimmen der Anwesenheit eines Tutors nicht zu (CA BAR, 24. Januar 2022). Laut der Koalition von Organisationen, die sich für die Förderung der sozioökonomischen Rechte von Kindern und Frauen einsetzen, sind in Kirgisistan Kinder mit Autismus keinen Zugang zu spezialisierter Betreuung und Bildung haben. Diese Kinder bleiben oft zu Hause, ohne Kontakt zur Gesellschaft, was oft zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führt. Der Staat ist nicht in der Lage, eine

spezielle Ausbildung für diese bereitzustellen.

 

 

Kinder, insbesondere weil Lehrkräfte in Vorschul- und Schuleinrichtungen nicht über die erforderlichen pädagogischen heilpädagogischen Kenntnisse oder den Willen verfügen, mit diesen Kindern zu arbeiten (Koalition von NGOs zur Förderung sozioökonomischer Rechte von Kindern und Frauen, 2014). Laut Eurasianet, das eine NGO zitiert, sind die Bemühungen der Regierung in Bezug auf die Bildungsförderung begrenzt, insbesondere aufgrund von Haushaltsproblemen (Eurasianet, 15. September 2015).

 

Kinder können in diesen privaten Rehabilitationszentren betreut werden, aber die Preise sind hoch und für die meisten Familien unerschwinglich. Laut CABAR gibt es im Land keine öffentlichen Einrichtungen, die sich um autistische Kinder kümmern und die Eltern entlasten. Es gibt private Zentren, aber sie sind sehr teuer und die meisten Eltern können es sich nicht leisten, ihre Kinder dorthin zu schicken. Gulzada Akunova von der Abteilung für soziale

Dienste für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen bestätigte daher gegenüber CABAR, dass fast alle Rehabilitationszentren des Landes kommerziellen Einrichtungen gehören und Kinder dort nur gegen Bezahlung behandelt werden (CABAR, 24.2022)

 

NGOs wie der Verein Hand in Hand unterstützen autistische Kinder und ihre Eltern. Der alternative Bericht der Koalition von NGOs weist darauf hin, dass bestimmte Projekte zur Verbesserung der Betreuung autistischer Kinder dank der Bemühungen von Eltern, NGOs und internationalen Stiftungen ins Leben gerufen wurden (Coalition of NGOs on

promotion of Sozioökonomische Rechte von Kindern und Frauen, 2014 ). Eurasianet nennt das Beispiel des Vereins Hand in Hand, der autistische Kinder und ihre Familien unterstützt. Neben der therapeutischen Unterstützung dieser Kinder bei Verhaltensauffälligkeiten organisiert der Verein auch Sensibilisierungsseminare mit Ärzten, Lehrern und Sozialarbeitern. 2014 wurde in Bischkek eine Klasse für sechs Kinder mit Autismus eröffnet, die den Weg für ein integrativeres Bildungsmodell ebnet (Eurasianet, 15. September 2015). Der Global Fund for Children fügt hinzu, dass die Hand-in-Hand -Vereinigung Eltern über diese Krankheit aufklärt und medizinisches Fachpersonal darin schult, Autismus zu erkennen und Kinder zu einer angemessenen Behandlung zu führen. Die Organisation richtete das erste Zentrum des Landes ein, das sich ausschließlich der Hilfe für Kinder mit Autismus widmet. Neben seinen pädagogischen Aktivitäten, die darauf abzielen, Kinder mit Autismus mit Hilfe von Spezialisten zu befähigen, ihre persönlichen Bedürfnisse und Ziele zu erfüllen,

beeinflusst der Verein auch die Art und Weise, wie Kinder mit Autismus im Land diagnostiziert und behandelt werden. Der Verein, der 40 Spezialisten beschäftigt, hat drei Zentren in Bischkek und eröffnete eine Zweigstelle in der Stadt Karakol (Global Fund for Children, 21. Oktober 2019).

 

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter und resultieren aus den Befragungen der Mutter des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 20. 7. 2022.

Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales (Länderinformationsblatt vom 15. 5. 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23. 12. 2021 und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Kirgisistan: Behandlung von Autismus“ vom 2. 2. 2022) besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Kirgisistan zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Mutter beruhen auf den glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner Mutter in Österreich ergeben sich aus ihrer zweiten Asylantragstellung am 8. 3. 2020. Zuvor haben der Beschwerdeführer und seine Mutter bereits am 25. 7. 2016 jeweils einen solchen Antrag gestellt, sie wurden nach einer abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. 2. 2017 in weiterer Folge nach Polen zurückgeschoben.

Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers und seines derzeitigen Gesundheitszustandes stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie dem in das Verfahren eingeführte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Kirgisistan: Behandlung von Autismus“ vom 2. 2. 2022.

 

Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers wurde in ihrem Erkenntnis wie folgt gewürdigt:

„Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtvorbringen vor, dass sie Gewalthandlungen ihres früheren Ehemannes ausgesetzt gewesen sei. Sie ist seit 2016 oder 2017 von ihm gerichtlich geschieden. Die Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme beim Bundesamt an, dass sie nach ihrer Trennung zu ihren Eltern zurückgekehrt ist und seitdem keinen Kontakt zu ihrem früheren Ehemann hat, sodass sie im Fall einer hypothetischen Rückkehr keine Verfolgungshandlungen zu befürchten haben wird. Die Ausführungen, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Kasachstan in Kirgisistan Opfer eines sexuellen Übergriffes durch ihr unbekannte Männer wurde, blieben sehr vage und unbestimmt. Damit ist es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in Kirgisistan asylrelevante Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.“

Da aufgrund der beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführers der von ihr behaupteten Verfolgungsgefahr die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, ist somit von keiner gegen den Beschwerdeführer gerichteten aktuellen Verfolgung auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Zu A)

Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte die Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen, in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sodass solche Verfolgungshandlungen auch beim Beschwerdeführer nicht bestehen.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

 

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

 

Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an einer globalen Entwicklungsstörung und an frühkindlichem Autismus.

 

Den verschiedenen vorgelegten ärztlichen Befunden ist zu entnehmen, dass er aufgrund der in Österreich erhaltenen spezifischen Therapieangebote gute Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat. In den Befunden wird ausgeführt, dass eine Beendigung des bisherigen Therapieangebotes zu einem Stillstand in der Entwicklung und einer Verschlechterung der Autismus-Symptomatik führen würde.

 

Ferner verfügt die in das Verfahren eingebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2. 2. 2022 zur Situation autistischer Kinder in Kirgisistan nur über sehr begrenzte Unterstützungsmöglichkeiten für Kinder mit Autismus. So gibt es keine integrativen Möglichkeiten für autistische Kinder in öffentlichen Schulen und den erwachsenen Eltern, abhängig von den jeweiligen Bedürfnissen des Kindes und dem Familieneinkommen. Zudem gibt es auch keine öffentlichen Einrichtungen, die sich um autistische Kinder kümmern. Private Zentren für Therapien, Förderungen oder Behandlungen sind sehr teuer und die meisten Eltern sind nicht in der Lage die Kosten dafür zu tragen, wobei es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um eine Alleinerzieherin handelt, für die diese Kosten eine besondere Belastung darstellen würden.

 

Im gegenständlich Fall liegen somit Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Sohn der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Zusammenhang mit seiner Autismus-Erkrankung führen könnte, zumal es nicht gesichert erscheint, dass ihm in Kirgisistan die notwendigen Therapien – ohne Unterbrechung – zukommen bzw. die Mutter des Beschwerdeführers finanziell in der Lage sein wird, dem Beschwerdeführer die kostenintensiven Therapiemöglichkeiten verschaffen zu können. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers als gesundheitlich beeinträchtigtes und somit besonders vulnerables Kind birgt daher im Falle einer Rückkehr das reale Risiko in sich, Opfer einer Verletzung des Art. 3 der EMRK zu werden.

 

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III:

 

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

 

 

 

Spruchpunkt IV:

 

Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu erteilen ist, sind die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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