BVwG W103 2211055-1

BVwGW103 2211055-15.8.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2211055.1.00

 

Spruch:

W103 2211055-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Weißrussland, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. 16-1134526109-161517281, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Weißrussland, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 08.11.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus

XXXX , sei geschieden, bekenne sich zum orthodoxen Judentum und gehöre der Volksgruppe der Juden an. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1991 in Deutschland des Status des Asylberechtigten aufgrund seiner jüdischen Volksgruppenzugehörigkeit erhalten; weiters hätte er einen zehn Jahre gültigen deutschen Reiseausweis erhalten. Diesbezügliche Unterlagen könne er nicht vorlegen, da seine Daten aus dem Computer der deutschen Behörden gelöscht worden wären. Er habe sich von 1990 bis 2001 in Deutschland aufgehalten. In Weißrussland sei er von den Behörden aufgrund seiner jüdischen Abstammung verfolgt worden und habe nicht in Ruhe leben können. Wenn man in Weißrussland nicht auf Seiten der Regierung sei, werde einem alles weggenommen; man werde dort nicht geduldet. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, als Geschäftsmann könne man dort keine Erfolge erzielen, wenn man nicht mit den Regierungsbeamten befreundet sei. Er wisse nicht, was er zu befürchten habe; er habe sich dort nichts zu Schulden kommen lassen.

 

Der Beschwerdeführer legte seinen im Jahr 1992 ausgestellten deutschen Führerschein im Original vor.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei ein. Mit Schreiben vom 09.12.2016 gaben die deutschen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Abgleich der Fingerabdrücke nicht in Deutschland bekannt sei und ferner auch keine Informationen bezüglich einer Asylantragstellung in Deutschland vorhanden wären. Die Person habe auch mit den Angaben auf dem deutschen Führerschein nicht im System gefunden werden können.

 

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei gesund und habe anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet, welche ihm rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen; eine Schwester lebe zwischenzeitlich in Ungarn, seine Mutter halte sich unverändert in XXXX auf. Der Beschwerdeführer habe in XXXX die Schule abgeschlossen, anschließend habe er in XXXX den Militärdienst absolviert und für rund zweieinhalb Jahre VWL in XXXX studiert. Danach habe er sich selbständig gemacht und ein Geschäft (Handel mit Kunstgegenständen) geführt. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe keine Kinder und habe im Heimatland in durchschnittlichen Lebensumständen gelebt. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer von 1984 bis 1986 den Militärdienst absolviert, von 1986 bis 1998 studiert, im Jahr 1991 den Flüchtlingsstatus in Deutschland sowie einen Fremdenpass erhalten, von 1998 bis 2011 als Einzelunternehmer im Kunsthandel sowie von 2007 bis 2011 als Manager einer Spielhandelskette gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er neuerlich nach Deutschland gereist; er habe drei Anwälte gehabt, es sei ihm jedoch gesagt worden, dass sie alle Daten gelöscht hätten. Von 2011 bis 2016 habe er sich in XXXX befunden; er habe nicht arbeiten dürfen, habe jedoch mit verschiedenen Bekannten aus unterschiedlichen Ländern Projekte realisiert. Im Herkunftsstaat habe er sich zuletzt im Jahr 2011 aufgehalten.

 

Am 03.07.2011 sei er im Herkunftsstaat im Rahmen eines Protests verhaftet worden; die Polizei hätte viele Leute, darunter auch den Beschwerdeführer, mitgenommen, er sei im Anschluss jedoch wieder freigelassen worden. Er habe keine Probleme mit den Strafbehörden seines Heimatlandes gehab, nur wegen der Politik. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er sei jedoch von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden; es sei dort so, dass einem alles genommen werde, wenn man mit der Regierung nicht einverstanden sei. Offen habe man ihm gesagt, dass er dort nicht mehr leben und arbeiten könnte. Wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Volksgruppe sei er im Herkunftsstaat nie verfolgt worden. Ebensowenig habe er eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erlebt.

 

Er habe sein Heimatland verlassen, da er der Überzeugung sei, dass er früher oder später aus einem erfundenen Grund in das Gefängnis gebracht worden wäre. Bei ihnen säßen viele Leute aus angeblichen wirtschaftlichen Gründen im Gefängnis. Außerdem hätten ihm Leute gesagt, dass es besser wäre, er würde ausreisen, damit ihm so etwas nicht passiere. Diese Anhaltung und als er am 3. Juli geschlagen worden wäre, seien für ihn der Grund gewesen, die Heimat zu verlassen. Es habe auch schon davor Anlässe gegeben, der Beschwerdeführer sei überprüft und schikaniert worden. Es sei um seine Arbeit gegangen; er habe bestimmt Persönlichkeiten gekannt. Dies sei ihnen nicht recht gewesen. Am 3. Juli sei ihm klar geworden, dass er in seiner Heimat keine Chance mehr hätte. Weitere Gründe habe er nicht. Am genannten Tag seien sehr viele Menschen festgenommen worden. Die Festnahme sei durch Leute in Zivil erfolgt, es könnten aber auch Leute des KGB gewesen sein. Sie hätten sie in Autobusse gebracht und dort geschlagen. Dann seien sie aufs Revier gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei verhört worden; er habe seinen deutschen Pass vorgewiesen. Man habe ihn gefragt, was er hier mache und ihm gesagt, er solle nach Deutschland fahren. Der Beschwerdeführer habe drei Tage dort verbringen müssen. Sie hätten ihm gesagt, er hätte im Land nichts mehr verloren, sie würden dafür sorgen, dass er keine Chance habe, ein neues Leben zu führen. Dies sei ihm von Leuten in Zivil gesagt worden. Es habe immer wieder Fälle von Leuten gegeben, die auf der Straße festgenommen worden und ins Gefängnis gekommen seien. Seine Heimat habe er im Herbst 2011 verlassen. Der Beschwerdeführer bekomme an seiner früheren Anschrift nach wie vor Aufforderungen vom weißrussischen Finanzamt, Steuern zu zahlen, seine Rückstände würden sich mittlerweile, glaube er, auf 6.000,- USD belaufen. Der Beschwerdeführer habe damals mit Bildern russischer Meister gehandelt. Konkrete Übergriffe auf seine Person habe es bis zu den besagten Vorfällen nicht gegeben. Er hätte aber bemerkt, dass bestimmte Leute ihn verfolgt und seinen Freund und ihn beobachtet hätten. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, aufgrund einer erfundenen Geschichte ins Gefängnis gesteckt zu werden. Mit der Polizei befürchte er keine Probleme, aber mit anderen Behörden. Er meine damit das Komitee der Staatssicherheit; diese Leute hätten umfassende Vollmachten. Soviel er wisse, hätten alle Leute, die mitgenommen worden wären, in irgendeiner Form Probleme. Die meisten säßen im Gefängnis. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Weißrussland.

 

Zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sozial für die Gemeinde gearbeitet, besuche Kurse und habe Fitness gemacht. Einer legalen Beschäftigung sei er bislang nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlicher Unterstützung und lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Er habe keine Verwandten, jedoch Freunde, im Bundesgebiet.

 

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Kompetenzanalyse vor.

 

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben vom 10.10.2018 basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Deutschland eine Anfrage an die deutschen Behörden gestellt. Aus einer im Akt dokumentierten telefonischen Auskunft der zuständigen deutschen Führerscheinstelle ergibt sich, dass die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers im Juni 1998 unwiderruflich entzogen worden wäre.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

 

Die Behörde stellte die Identität und Staatsbürgerschaft, nicht jedoch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur jüdischen Volksgruppe, fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Heimat vorbestraft sei oder von einer Behörde gesucht werde. Fest stehe, dass dieser weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch wegen der politischen Gesinnung, von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme gehabt und sei weder verfolgt, noch verhaftet worden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland jemals internationalen Schutz besessen bzw. einen Asylantrag gestellt hätte, zumal die Angaben des Beschwerdeführers, demzufolge er in Deutschland im Jahr 1991 den Flüchtlingsstatus erhalten, die deutsche Regierung jedoch alle diesbezüglichen Unterlagen verloren hätte, durch Anfragen bei den deutschen Behörden nicht bestätigt werden hätten können. Fest stünde, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat der Steuerverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass er wegen der Nichtbezahlung seiner Steuerschuld von den Behörden gesucht werde. Der Beschwerdeführer dürfte einen Handel betrieben haben, dies sehr "steuerschonend" und er sei nicht bereit, sich den geltenden Finanzgesetzen unterzuordnen. Sein anlässlich der Erstbefragung erstattetes Vorbringen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur jüdischen Volksgruppe könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer Entsprechendes anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr ausgeführt hätte. Der Beschwerdeführer sei nach der angeblichen Zuerkennung von Asyl in Deutschland im Jahr 1991 abermals in seiner Heimat ansässig gewesen. Der Behörde sei bekannt, dass jüdische Glaubensgemeinschaften in Weißrussland bzw. XXXX ansässig wären. Eine Verfolgung wegen seiner politischen Ansichten habe der Beschwerdeführer, der nie Mitglied einer Partei gewesen wäre, ebensowenig glaubhaft machen können. Aus der unglaubhaft vorgebrachten Verfolgung im Jahr 2011 ergebe sich keine Gefährdung im Falle einer nunmehrigen Rückkehr. Viele der Angaben des Beschwerdeführers würden auf Vermutungen beruhen.

 

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Demnach habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre und er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer befinde sich im erwerbsfähigen Alter und habe familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Dem Bundesamt lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung abgewiesener Asylwerber vor.

 

Der Beschwerdeführer spreche etwas Deutsch, sei in keinem Verein Mitglied und ginge keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dieser sei mittellos und von der Unterstützung Dritter abhängig. Er verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und es lägen keine Umstände vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden.

 

3. Mit Eingabe vom 10.12.2018 wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde hätte festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer als Jude in Weißrussland politisch verfolgt werde und bei einer Rückkehr als Jude mit seinem Tod rechnen müsse. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm bereits in Deutschland zuerkannt worden und er habe, ebenso wie seine Frau, neben einer aufrechten Niederlassungsbewilligung auch einen Flüchtlingsausweis erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen, dass die XXXX Behörden seinen Verwaltungsakt computermäßig gelöscht hätten. Jedenfalls befände sich die Aufenthaltsbewilligung in Deutschland, in seinem sowjetischen Pass vermerkt. Der Beschwerdeführer habe sodann mit seiner Frau in Deutschland gelebt, nach der Scheidung hätte diese einen Italiener geheiratet und sei aus dem Leben des Beschwerdeführers verschwunden. Der Beschwerdeführer sei dann von Deutschland nach Österreich gekommen, da er in seinem Heimatland (Weißrussland) als Jude verfolgt und diskriminiert worden wäre. Rechtlich gesehen hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit im asylrelevanten Verfahren, seine Darstellung vorzunehmen, weil sich die Behörde viel zu sehr darauf konzentriert hätte, festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht unter Beweis stellen könne, da keine ausreichenden Aufzeichnungen durch die deutschen Behörden vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen asylrelevanten Lebenssachverhalt jedoch glaubhaft dargestellt. Der Beschwerdeführer habe die für die Beweiswürdigung aufgestellten Regeln, nämlich der Glaubhaftmachung, mehr als erfüllt, da er immer wieder auf seine Verfolgung als Jude in Weißrussland hingewiesen hätte. Es hätte ein Sachverständiger in die Region des ehemaligen Heimatlandes geschickt werden sollen, der die tatsächlichen Lebensumstände und den Umgang mit Juden im Heimatgebiet festzustellen gehabt hätte, was offensichtlich aus Kostengründen nicht vorgenommen worden sei. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Deutschland gelebt und sohin die deutsche Kultur, die der österreichischen ähnlich sei, geradezu anerzogen erhalten hätte und dadurch die Denkweise von Österreich und Deutschland übernommen hätte, zeige auf, dass der Beschwerdeführer in Österreich zumindest sozial und wirtschaftlich in einem ausreichenden Maß integriert erscheine.

 

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 12.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands, führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und gehört seinen Angaben zufolge der jüdischen Volksgruppe sowie dem jüdisch-orthodoxen Glauben an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im November 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 08.11.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er die Schule besuchte, ein Universitätsstudium im Bereich Wirtschaft begonnen hat und im Anschluss als Einzelunternehmer tätig war. Seine Mutter lebt unverändert in einer Eigentumswohnung im Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1991 der Flüchtlingsstatus in Deutschland zuerkannt worden war. Ebensowenig kann festgestellt werden, in welchem konkreten Zeitraum sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten hat.

 

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Weißrussland festgestellt werden.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In Weißrussland besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

 

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er besuchte Deutschkurse, hat jedoch keine Nachweise über eine bereits absolvierte Deutschprüfung vorgelegt, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

 

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Haftbedingungen, zur Lage von ethnischen und religiösen Minderheiten und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

 

1. Politische Lage

 

Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometern eine Bevölkerung von 9,5 Millionen (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 11.10.2015 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Andrej Kobjakow. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden zuletzt am 11.9.2016 gewählt (AA 3 .2017a).

 

Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging (AA 3 .2017b). Seit Anfang der 1990er Jahre und besonders nach 1996 hat Belarus ein parteiloses politisches System gefördert (FH 29.3.2017). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die pro-Lukaschenko-Sammelbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist (AA 3 .2017a). Politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) wird keine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung zuerkannt (FH 29.3.2017).

 

Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich erweiterte Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte und kann präsidiale Dekrete, Erlässe und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung, erlassen. Die Präsidentschaftswahlen am 19. Dezember 2010 entsprachen nicht den OSZE-Standards. Noch am Wahlabend folgten gewalttätige Übergriffe der Ordnungskräfte gegen Demonstranten. Es erfolgten über 700 Festnahmen und in weiterer Folge eine umfassende Repressionswelle gegen die Opposition sowie gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft. Die EU reagierte mit Sanktionen. Die Präsidentschaftswahl am 11. Oktober 2015 gewann Staatspräsident Lukaschenko erneut mit über 80% der Stimmen. Nachdem die Präsidentschaftswahl zwar mit erheblichen Mängeln, aber im Vergleich zu 2010 gewalt- und repressionsfrei und unter umfassender internationaler Beobachtung erfolgt war, wurden die von der EU verhängten Sanktionen gegen Weißrussland zunächst suspendiert und dann Ende Februar 2016 weitgehend aufgehoben. Auch die Parlamentswahlen am 11. September 2016 verliefen trotz bestehender Kritikpunkte weitgehend repressionsfrei (AA 3 .2017b).

 

Bemerkenswert ist, dass bei den Parlamentswahlen am 11. September 2016 erstmals seit 20 Jahren nun auch oppositionelle Abgeordnete gewählt wurden. Die junge Anwältin Anna Kanopazkaja gewann einen Sitz für die liberale Vereinigte Bürgerpartei und Jelena Anisim von der Gesellschaft für Weißrussische Sprache trat als Unabhängige an, gilt jedoch ideologisch der gegen Ende der Sowjetunion gegründeten Weißrussischen Nationalen Front (BNF) nahe und setzt sich für eine Stärkung der weißrussischen Sprache ein. Die restlichen der insgesamt 110 Mandate gingen an regimetreue Kandidaten. Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei knapp 75%. Beobachter werten die Wahl der beiden Oppositionellen als Zeichen für eine gewisse Kooperationsbereitschaft von Machthaber Alexander Lukaschenko mit dem Westen, der sich in diesem Zusammenhang wohl auch eine Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen erhofft, um sein Land aus der tiefen Wirtschaftskrise führen zu können. Manche Beobachter vertreten auch die Auffassung, Lukaschenko habe die beiden Oppositionellen ins Parlament einziehen lassen, um die Kritik von EU und Vereinigten Staaten zu neutralisieren, dass es in Weißrussland keine demokratischen Wahlen gäbe (ZO 12.9.2016; vgl. RFE/RL 11.9.2016 und NZZ 12.9.2016). Tatsächlich kritisierte die OSZE die Wahlen wegen mangelnder demokratischer Standards (OSZE 11.9.2016; vgl. NZZ 12.9.2016). Neben ungleichen Bedingungen für die Kandidaten und der staatlichen Dominanz der Medien bestand ein entscheidender Mangel an Transparenz, der Zweifel an den offiziellen Ergebnissen aufkommen ließ (FH 29.3.2017).

 

Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016).

 

Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit administrativem Druck oder Unterdrückung konfrontiert ist, hat sich das allgemeine politische Klima in den letzten beiden Jahren insgesamt etwas verbessert. Die wirtschaftliche Situation bleibt schwierig, die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten haben sich zuletzt deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist. Die Tatsache, dass der Präsident allerdings kurz nach den Demonstrationen beschlossen hat, die Einziehung der "Antiparasitismus"-Steuer auszusetzen, lässt den Schluss zu, dass er und seine Regierung sehr wohl auf die öffentlichen Widerstand hören können, wenn dieser eine bestimmte Schwelle erreicht. Nach Ansicht des Sonderberichterstatters zeigt die weitgehend unterdrückungszentrierte offizielle Reaktion auf die Ereignisse jedoch, dass die Regierungsführung in Belarus darauf abzielt, die Konsolidierung der Macht in den Händen des Präsidenten und seiner Verwaltung zu schützen, anstatt Orte für alternative Ideen zu schaffen (UN 22.9.2017).

 

Trotz traditionell enger Beziehungen zwischen Russland und Weißrussland gehört Minsk inzwischen zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit mindestens drei Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt. Vielmehr wird offen die territoriale Integrität der Ukraine unterstützt. Als Reaktion auf die von Minsk eingeführte Visa-Freiheit für Kurzbesuche von EU-Bürgern führte Russland nach beinahe 20 Jahren wieder Grenzkontrollen zu Weißrussland ein. Linienflüge aus Weißrussland, zuvor wie Inlandsflüge behandelt, werden in Russland nun in internationalen Terminals abgefertigt. Allmählich machen sich Lukaschenkos Behörden Positionen zu eigen, die zuvor seinen Gegnern vorbehalten und vom Staat unterdrückt waren, wie die Betonung der Rolle der weißrussischen Sprache oder den kritischen Zugang zum Erbe von Sowjetunion und Romanow-Reich (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Sicherheitslage

 

Die Sicherheitslage in Weißrussland ist gut (BMEIA 3.10.2017).

 

Quelle:

 

 

3. Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die Justiz in Weißrussland ist nicht unabhängig. Die volle Exekutivgewalt und auch ein bedeutender Teil der Gesetzgebungsbefugnis liegen beim Präsidenten, der auf eigene Initiative Dekrete erlassen kann, denen eine größere Rechtskraft zukommt als der gewöhnlichen Gesetzgebung. Außerdem hat der Präsident praktisch unbegrenzte Befugnisse bei der Ernennung von Richtern und bei der Neuordnung von Gerichten (FH 29.3.2017).

 

Das Verfassungsgericht ist nicht unabhängig. Vor allem dann nicht, wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Letzterer ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass (AA 21.6.2017).

 

Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht hätten und somit beispielsweise die Haft ohne Hinzuziehung eines Richters verlängern können. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Es gibt keine Geschworenenprozesse. Richter entscheiden alleine oder in schweren Fällen im Kollegium mit zwei Laienrichtern. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in belarussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Überdies werden von den Gerichten Aussagen zugelassen, die durch die Androhung körperlicher Gewalt während der Verhöre zustande gekommen waren. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 3.3.2017).

 

Richter genießen zwar eine gewisse Autonomie, doch besteht - insbesondere wenn ein Fall wesentliche Interessen der Behörden betrifft - die Möglichkeit, direkt Einfluss auf die Richter zu nehmen und endgültige gerichtliche Entscheidungen zu revidieren. Dies gilt sowohl für strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Fälle, einschließlich derjenigen, die sich auf die Unterdrückung politischer Aktivitäten im Land beziehen, sowie auf Zivilsachen, die die wirtschaftlichen Interessen der herrschenden Kreise oder staatseigener Unternehmen betreffen. Die Einflussnahme erfolgt in der Regel durch direkte Weisungen von Exekutivbeamten an Gerichtshöfe, die den Richtern dann die entsprechenden Anweisungen übermitteln (FH 29.3.2017).

 

2016 war die politische Abhängigkeit der Gerichte in Verwaltungsverfahren gegen die Organisatoren von Straßenprotesten deutlich sichtbar. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf die Verwendung von Gerichten hin, um politische Aktivisten, Journalisten und Vertreter der Zivilgesellschaft während des Jahres zu bestrafen. Der offensichtlichste Indikator für die Politisierung von Gerichten ist die rasche Revision der Strafverfolgungspolitik nach einer Änderung der politischen Situation. Bei der Prüfung der Mehrheit der Wahlstreitigkeiten nehmen die Gerichte auch die Seite der Behörden ein (FH 29.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

4. Sicherheitsbehörden

 

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 21.5.2017).

 

Die zivilen Behörden, insbesondere Präsident Lukaschenko, üben die tatsächliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Einzelpersonen können Polizeiübergriffe zwar der Staatsanwaltschaft anzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

5. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zustande zu bringen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen (AA 21.6.2017).

 

Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, regelmäßig geschlagen. Die Sicherheitskräfte sollen Berichten zufolge auch Personen während der Ermittlungen misshandeln. Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Angriffe auf neue Rekruten sollen in der Armee weiterhin vorkommen, mit Schlägen und anderen Formen physischer und psychischer Misshandlung. Beobachter sprechen davon, dass es im Vergleich zu den Vorjahren weniger derartige Fälle gegeben haben mag, da die Regierung die Verfolgung der Täter verstärkt hat. So berichteten beispielsweise am 12.1.2017 verschiedene Medien, dass ein Landgericht in Hrodna zwei hochrangige Polizeibeamte in geschlossenen Anhörungen zu vier Jahren bzw. sechs Jahren Gefängnis verurteilt hat, weil sie "Verbrechen im Zusammenhang mit Gewalt, Folter oder Missbrauch von Verdächtigen begangen haben". Die Behörden hätten den beiden nach ihrer Haftentlassung für fünf Jahre verboten, Positionen in Strafverfolgungsbehörden zu bekleiden (USDOS 3.3.2017).

 

Auch Freedom House berichtet davon, dass die Behörden die Anwendung von Folter durch Strafverfolgungsbehörden insgesamt eingeschränkt zu haben scheinen, wenngleich als Beispiel für den zyklischen Aspekt der Repression in Weißrussland die Ereignisse im Februar und März 2017 gezeigt haben, dass immer noch auf Folter zurückgegriffen wird. So wird berichtet, dass eine Reihe von Personen, die an den Demonstrationen gegen das Präsidialdekret Nr. 3 teilgenommen haben, während ihrer Festnahme und Inhaftierung willkürlich misshandelt wurden. Auch ist in einigen Fällen die Rede von Elektroschocks, Wasserentzug, Verweigerung der medizinischen Versorgung und ähnlichen Maßnahmen. In den Berichten wird insbesondere auf die Haftanstalten des Staatssicherheitsausschusses in Minsk hingewiesen. Besonders bedenklich scheint die Situation auch in der Haftanstalt der Bezirke Homiel und Tsentralny zu sein; dort wurde den Häftlingen mehrere Tage lang Heizung und fließendes Wasser zum Duschen vorenthalten. Wegen des Ausmaßes der erniedrigenden Behandlung und der hohen Zahl angeblicher Folterfälle hat ein Menschenrechtsverteidiger, eine öffentliche Beschwerde an den Generalstaatsanwalt gerichtet: Dieser hat sich jedoch geweigert, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen. Dies verdeutlicht nach Ansicht des Sonderberichterstatters die mangelnde Bereitschaft der staatlichen Behörden, systemische Fragen anzuerkennen (UN 22.9.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

6. Korruption

 

Korruption stellt auf allen Regierungsebenen ein Problem dar, kommt aber im Rahmen der alltäglichen Interaktion zwischen Bürgern und kleinen Staatsbeamten in der Regel nicht vor. Das Nichtvorhandensein eines unabhängigen Justizsystems und einer unabhängigen Strafverfolgung sowie das Fehlen von Gewaltenteilung und einer unabhängigen Presse machen es aber praktisch unmöglich, das tatsächliche Ausmaß der Korruption abzuschätzen oder effektiv zu bekämpfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Organisation und Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption einschließlich der Überwachung der Strafverfolgungsmaßnahmen, der Analyse der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen sowie der Ausarbeitung weiterer Rechtsvorschriften zuständig. Sie berichtete, dass Gerichte von Januar bis Mai 2016 451 Korruptionsfälle im Vergleich zu 533 Fällen im gleichen Zeitraum im Jahr 2015 behandelt haben. Die korruptesten Sektoren waren hierbei die staatliche Verwaltung und Beschaffung, der Industriesektor, die Bauindustrie, das Gesundheitswesen und die Bildung. Im Juli 2015 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz zur Antikorruptionsgesetzgebung, das am 24. Januar 2016 in Kraft trat und die bestehenden Korruptionsbekämpfungsvorschriften verstärken sollte. Nach dem geänderten Gesetz sind Personen, die wegen Korruption auf geringerem Niveau entlassen werden, mit einem fünfjährigen Beschäftigungsverbot im öffentlichen Dienst konfrontiert, während sie bei schwerwiegenderen Missbräuchen auf unbestimmte Zeit von staatlichen Stellen ausgeschlossen sind. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahme von über 25% des jährlichen Einkommens von Beamten, die sich korrupter Praktiken schuldig gemacht haben. Antikorruptionsgesetze verlangen weiters Einkommen- und Vermögenserklärungen von ernannten und gewählten Beamten, ihren Ehepartnern und Mitgliedern von Haushalten, die das gesetzliche Alter erreicht haben und weiterhin mit ihnen im selben Haushalt leben. Dem Gesetz zufolge überwachen und korrigieren Spezialkorruptionsabteilungen innerhalb des Generalstaatsanwaltsbüros, des KGB und des Innenministeriums Antikorruptionspraktiken, und der Generalstaatsanwalt und alle Staatsanwälte sind beauftragt, die Durchsetzung des Antikorruptionsgesetzes zu überwachen. Eine Ausnahme gilt für Kandidaten, die in Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen tätig sind. Es gibt administrative Sanktionen und Disziplinarstrafen bei Nichteinhaltung (USDOS 3.3.2017).

 

Darüber hinaus haben korrupte Beamte keine Pensionsansprüche. Auch wird ein Institut für öffentliche Kontrolle mit Mechanismen für Bürgerbeteiligung eingerichtet (FH 29.3.2017).

 

Unternehmen im öffentlichen Beschaffungswesen werden zugunsten von staatseigenen Unternehmen diskriminiert und informelle Zahlungen oder die Abgabe von Geschenken zur Sicherung von Regierungsverträgen sind übliche Praktiken. Während Kleinkriminalität relativ begrenzt ist, bleibt Korruption auf hoher Ebene ungestraft. Die Antikorruptionsbestimmungen sind vage und erfordern eine Verbesserung. Darüber hinaus werden die Korruptionsbekämpfungsgesetze schlecht durchgesetzt (GAN 6.2017).

 

Die überwiegende Mehrheit der Informationen über Korruption stammt aus offiziellen Quellen, und die Tätigkeit der NGOs in diesem Bereich ist aufgrund ihres fehlenden Zugangs zu Informationen begrenzt. Investigativer Journalismus mit Schwerpunkt auf Korruption ist selten. Präsident Lukaschenko nutzt den Kampf gegen die Korruption, um die Popularität und Legitimität der Regierung zu erhöhen. Offizielle Antikorruptionsprozesse und ihre Berichterstattung in den Medien sind zu einem Standard des politischen Lebens geworden. Um die Kohärenz im Kampf gegen Korruption zu demonstrieren, kündigten die Behörden im Jahr 2016 Strafverfolgungen kleiner und auch hochrangiger Beamten und sogar eines dem Präsidenten nahestehenden Geschäftsmanns an. Dieser wurde der Steuerhinterziehung angeklagt, dann aber unter der Bedingung der Begleichung seiner Steuerschulden wieder auf freien Fuß gesetzt (FH 29.3.2017).

 

Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche weitere Korruptionsermittlungen, aber die Strafverfolgung blieb selektiv, undurchsichtig, und erschien, laut unabhängigen Beobachtern und Menschenrechtsverteidigern, in einigen Fällen politisch motiviert. Am 1. März verurteilten die Behörden Vyachaslau Pakholchyk, einen ehemaligen Chef der örtlichen Exekutivbehörden in der Stadt Uzda, zu sieben Jahren Gefängnis. Sein Vermögen wurde eingezogen wegen der Annahme eines Bestechungsgeldes in Höhe von etwa 31.500 Rubel (15.000 US-Dollar). Pakholchyk wurde auch verboten, für fünf Jahre in Verwaltungspositionen zu dienen (USDOS 3.3.2017).

 

Im September 2016 veröffentlichte die Gruppe der Staaten des Europarates gegen Korruption (GRECO) eine Zusammenfassung ihres Berichts über Weißrussland. Hierbei wird festgestellt, dass Weißrussland nur eine der 20 anhängigen Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung umgesetzt hat, während bei anderen kein Fortschritt registriert wurde. Der einzige Bereich, in dem Fortschritte erzielt wurden, betrifft die Einführung einer Verwaltungshaftung juristischer Personen für Geldwäschedelikte. Eine evidenzbasierte umfassende Strategie und ein Aktionsplan sowie unabhängige Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen noch immer. Es wurden keine Initiativen ergriffen, um die Unabhängigkeit des Generalstaatsanwalts oder der Justiz zu stärken (CoE 8.9.2017).

 

Es ist üblich, korrupte Personen zu begnadigen, den finanziellen Schaden aber durch Bußgelder in zumindest doppelter Höhe des veruntreuten Betrags zu kompensieren. Dies schafft Möglichkeiten für den Missbrauch von Begnadigungen und erhöht das Potenzial für eine de facto Kommerzialisierung von Antikorruptionsmaßnahmen (FH 29.3.2017).

 

Weißrussland liegt im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 40 von 100 (0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 79 (von 176) und hat sich in den vergangenen drei Jahren um 44 Plätze im Ranking verbessert. Damit liegt das Land gleichauf mit Brasilien, China und Indien und vor z.B. Russland, das Platz 131 einnimmt (TI 2016, vgl. TI 2013).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

 

Formal ist es möglich, in Weißrussland NGOs zu gründen. Bis Juli 2016 waren im Land insgesamt 15 politische Parteien, 33 Gewerkschaften, 2.695 öffentliche Verbände (davon 226 internationale, 725 nationale und 1.744 lokale), 36 Gewerkschaften öffentlicher Verbände und 7 republikanische staatlich-öffentliche Verbände registriert. In der Praxis gibt es allerdings viele politisch motivierte Einschränkungen für Bildung, Registrierung und Betrieb solcher Gruppen. Daher registrieren sich weißrussische Organisationen häufig im Ausland oder arbeiten aufgrund der ungünstigen rechtlichen Rahmenbedingungen ohne Registrierung. Bis 2015 waren etwa 200 belarussische Organisationen der Zivilgesellschaft in Litauen und Polen registriert (FH 29.3.2017).

 

Das Gesetz über öffentliche Verbände (vom 4. Oktober 1994, geändert 2011) konzentriert sich ausschließlich auf Verbände, die keine politischen Parteien oder Gewerkschaften sind. Es sieht das Recht vor, Vereinigungen zu gründen, die in Übereinstimmung mit der Verfassung, dem oben genannten Gesetz und anderen Rechtsakten arbeiten sollen. Artikel 6 des Gesetzes sieht sogar die Nichteinmischung staatlicher Behörden in die Tätigkeit solcher öffentlicher Verbände vor, umgekehrt aber auch, dass sich NGOs nicht in die Angelegenheiten der staatlichen Behörden einmischen dürfen. Diese Bestimmung ist gleichbedeutend mit der automatischen Stilllegung kritischer Stimmen bei Nichtregierungsorganisationen und ist zu einem der wichtigsten Auslöser für eine gesamtgesellschaftliche Selbstzensur geworden (UN 22.9.2017).

 

In Weißrussland ist ein umfangreicher Sektor von Organisationen entstanden, die mit dem Staat verbunden sind. Solche so genannte regierungsorganisierte NGOs erhalten finanzielle und sonstige Unterstützung durch die Regierung sowie einen erheblichen Anteil an internationaler Hilfe. Sieben Organisationen haben formal den Status "staatlich-öffentlich", aber viele andere agieren nominell als unabhängige Organisationen. Die bedeutendsten regierungsorganisierten NGOs sind die Belarussische Republikanische Jugendunion, Belaya Rus, die Frauenunion und der Gewerkschaftsbund. Neben der Wahrnehmung ihrer unmittelbaren Aufgaben werden solche Organisationen durch die Mitwirkung in Wahlkommissionen und Wahlbeobachtung sowie durch Vertreter im Parlament und in Gemeinderäten in den politischen Prozess mit einbezogen. Ein weiterer Teil des zivilgesellschaftlichen Sektors besteht aus Organisationen, die nicht mit der Regierung verbunden sind. Diese Gruppen werden von den Behörden als potenzielle politische Bedrohung behandelt und in ihren Aktivitäten beschränkt. Beispielsweise wird ihnen die Registrierung verweigert, auch gibt es Einschränkungen bei der statutarischen Tätigkeit, der Beschaffung von Finanzmitteln und anderen Aspekten des Betriebs (FH 29.3.2017).

 

Das Gesetz kriminalisiert Aktivitäten, die im Namen nicht registrierter Gruppen durchgeführt werden, und verhängt Sanktionen gegen Aktivisten, die von hohen Geldstrafen bis hin zu zwei Jahren Gefängnis reichen (USDOS 3.3.2017).

 

Der vielfach kritisierte Artikel 193-1 des Strafgesetzbuches sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für jede nicht genehmigte öffentliche Tätigkeit vor. Bei einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen besteht die Tendenz, sich als Institutionen des sozialen Unternehmertums einzutragen, da diese Art von Vereinigungen von den Behörden weniger strikt kontrolliert wird. Seit dem Inkrafttreten des Präsidialerlasses Nr. 5 vom 31. August 2015 und insbesondere dessen Änderung vom 4. März 2016 haben Nichtregierungsorganisationen ihre Anstrengungen zur Mobilisierung der Finanzierung über Social Media Plattformen verstärkt. Die Behörden zeigen eine gewisse Nachgiebigkeit bei NGOs, die sich mit einzelnen sozialen Fragen befassen. Diese Strategie zielt darauf ab, die Zahl der NGOs, die sich mit zivilen und politischen Fragen befassen, zu verringern bzw. deren Agenda zu entpolitisieren, um im Gegenzug dafür von den Behörden weniger behelligt zu werden (UN 22.9.2017).

 

Der 2016 veröffentlichte CSO Sustainability Index zeigt, dass die größten Hindernisse für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Weißrussland das rechtliche Umfeld und die finanzielle Tragfähigkeit sind. In anderen Bereichen - öffentliches Image, Infrastruktur, Dienstleistungserbringung, Interessenvertretung und Organisationsfähigkeit - weisen weißrussische NGOs ein viel höheres Maß an Nachhaltigkeit auf. Zu den positiven Trends gehören eine Verringerung der Belästigung durch die Regierung, erfolgreiche Advocacy-Kampagnen, die Nutzung von Online-Plattformen für Crowdfunding und die Entwicklung von Organisationskapazitäten (FH 29.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

8. Ombudsmann

 

Es gibt in Weißrussland keinen Ombudsmann (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations-und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt (AA 21.6.2017).

 

Tatsächlich können hinsichtlich der Menschenrechtslage im Jahr 2016 keine Verbesserungen festgestellt werden. Die Todesstrafe bleibt in Kraft. Beamte verfolgen weiterhin Menschenrechtsaktivisten und kritische Journalisten auf Grundlage falscher Anschuldigungen. Internationale Beobachter erkennen einige Fortschritte bei den Parlamentswahlen im September, fordern aber zusätzliche Reformen. Unter Bezugnahme auf die Freilassung politischer Gefangener und verbesserte Wahlen hat die Europäische Union Sanktionen aufgehoben. Die Behörden weigern sich aber nach wie vor, mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Belarus zusammenzuarbeiten. Im Oktober 2016 schloss die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen der UN-Menschenrechtsvertragsorgane und des UN Menschenrechtsrates ab. Der Plan ist allerdings nicht spezifisch genug, um die bürgerlichen und politischen Rechte angemessen zu berücksichtigen (HRW 12.1.2017).

 

In seinem jüngsten Bericht an den Menschenrechtsrat berichtete der Sonderberichterstatter über die Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Weißrussland, insbesondere nach der groß angelegten organisierten Unterdrückung von Demonstranten im März 2017, die friedlich gegen die Anwendung eines Präsidialerlasses demonstrierten, der eine unmittelbare Bedrohung für die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von hunderttausenden von Weißrussen darstellte. Die heftigen Interventionen staatlicher Agenten nach diesen Demonstrationen alarmierten die internationale Gemeinschaft und erinnerten einmal mehr an den zyklischen Aspekt der Repression im Land. Nachdem die Regierung einige Schritte in Richtung einer Lockerung der Verfolgung unternommen hat, kehrte sie schließlich wieder zu vermehrten Repressionen insbesondere gegen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten zurück (UN 22.9.2017).

 

Uladzimir Niakliayeu, ein Dichter und langjähriger Kritiker der weißrussischen Einschränkungen der Meinungsfreiheit, und Mikalai Statkevich, ein Führer der weißrussischen National-Kongressbewegung, beide Präsidentschaftskandidaten in früheren Wahlen, wurden am 1. November und 30. Oktober verhaftet und zu 10 bzw. 5 Tagen Haft verurteilt. Beide haben in diesem Jahr bereits mehrere ähnliche Verfahren und Strafen überstanden. Diese jüngsten Festnahmen und Inhaftierungen sind laut Miklós Haraszti, Sonderberichterstatter für die Lage der Menschenrechte in Weißrussland, eine weitere Demonstration des zyklischen Systems der Unterdrückung (OHCHR 14.11.2017; vgl. RFE 31.10.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

9. Meinungs- und Pressefreiheit

 

Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor. Tatsächlich aber übt die Regierung fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden, und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter, darunter auch höhere Strafen bei deren Verleumdung oder Beleidigung (FH 29.3.2017).

 

Das Massenmediengesetz schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter ein und unterwirft alle Medienunternehmen effektiv der staatlichen Kontrolle. Lokale Journalisten, die für ausländische Medien arbeiten, müssen noch immer eine offizielle Akkreditierung erhalten, die regelmäßig verspätet einlangt oder willkürlich abgelehnt wird (AI 22.2.2017).

 

Das Gesetz schränkt auch die freie Meinungsäußerung ein, indem es Handlungen kriminalisiert, wie die Information eines Ausländers über die politische, wirtschaftliche, soziale, militärische oder internationale Situation des Landes, in einer Weise welche die Behörden für falsch oder abfällig halten. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung von Präsident Lukaschenko und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen. Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Tragen von Gesichtsmasken, das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (USDOS 3.3.2017).

 

Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor. Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand; dort wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch "Radio Svaboda" (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in belarussischer Sprache. Polen ist aber dabei, sich im Tausch mit der Zulassung eines polnischen Senders im öffentlichen Netz aus der Belsat-Finanzierung zurückzuziehen. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene "European Radio for Belarus" ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Gleichzeitig existiert eine auflagenschwache, unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher allerdings nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil durch die schlechte allgemeine Wirtschaftslage begründet sind, zum Teil aber auch gezielt vom Staat herbeigeführt werden wie beispielsweise durch Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien. Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Fotojournalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund einer Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien zu Geldstrafen verurteilt. Neun unabhängigen Printmedien wurde nach einem Gespräch des Präsidenten mit dem Chefredakteur der unabhängigen Zeitung Narodnaja Wolja inzwischen die Aufnahme in das staatliche Verteilungssystem zugesagt; zwei davon haben bereits entsprechende Verträge unterschrieben. Dies könnte für die Zukunft eine gewisse Entspannung, auch im Hinblick auf den Gewinn von Werbekunden, bedeuten (AA 21.6.2017).

 

Die Belästigung unabhängiger Journalisten und Blogger hat in den letzten Monaten zugenommen. Wegen Protests gegen die Regierung wurden im März 2017 etwa 100 Menschen verhaftet. Die Behörden befürchten nach der Sommerpause mehr Proteste und versuchen zu verhindern, dass sie von unabhängigen Medien abgedeckt werden. Weißrussland belegt im RSF-Weltpressefreiheitsindex 2017 Rang 153 von 180 Ländern (RSF 24.8.2017).

 

Das Parlament verabschiedete im Mai 2016 einen vage formulierten Gesetzentwurf über den "Schutz von Kindern vor gesundheits- und entwicklungsschädlichen Informationen", der die Verbreitung neutraler oder positiver Informationen über lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Personen einschränken kann, wenn Institution der Familie diskreditiert wird. Auch wurde ein Gesetzentwurf zur Erweiterung der Definition von "extremistischer Aktivität" verabschiedet, der neue Delikte einführte, darunter die "Bildung einer extremistischen Gruppe" und die "Finanzierung der Aktivitäten einer extremistischen Gruppe" (HRW 12.1.2017).

 

Die Regierung behindert die Freiheit des Internets, indem sie angeblich E-Mail- und Internet-Chat-Räume überwacht. Einzelpersonen, Gruppen und Publikationen können sich im Allgemeinen über das Internet, auch per E-Mail, ausdrücken, riskieren aber trotzdem stets rechtliche und persönliche Auswirkungen und üben daher allenthalben Selbstzensur. E-Mails von Oppositionsaktivisten und andere webbasierte Kommunikationsmittel dürften überwacht werden (USDOS 3.3.2017).

 

Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man grundsätzlich frei zugreifen kann. Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein neues Mediengesetz, das Internetressourcen den Druckerzeugnissen gleichstellt. Hauptkonsequenz ist, dass somit nun auch Internetseiten geschlossen und blockiert werden können; hierfür reicht grundsätzlich eine einzige vorherige Verwarnung aus (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

 

10.1. Versammlungsfreiheit

 

Verfassung und Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. De jure und de facto werden diese Rechte aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt (AA 21.6.2017).

 

Die Behörden setzten eine Vielzahl von Mitteln ein, um die Organisatoren von Demonstrationen zu entmutigen, deren Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können um Erlaubnis bitten, eine Demonstration von mehr als 1.000 Personen durchzuführen. Die Behörden lehnen in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen ab. Eine allgemeine Atmosphäre der Repression und die Androhung von Gefängnisstrafen oder hohen Geldstrafen üben auf potenzielle Organisatoren von Protestveranstaltungen eine abschreckende Wirkung aus. Dies scheint zu weniger und kleineren Demonstrationen geführt zu haben. Das Gesetz kriminalisiert u.a. die Ankündigung von Demonstrationen über Internet bzw. Social Media vor der offiziellen Genehmigung, die Teilnahme an den Aktivitäten nicht registrierter NGOs, die Finanzierung von öffentlichen Demonstrationen oder die Inanspruchnahme ausländischer Hilfe "zum Nachteil" des Landes. Verstöße werden mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet. Organisatoren müssen mindestens 15 Tage im Voraus eine Genehmigung für die Durchführung einer öffentlichen Demonstration, Kundgebung oder Versammlung beantragen, und Regierungsbeamte müssen spätestens fünf Tage vor der geplanten Veranstaltung antworten. Die Behörden erteilten jedoch in der Regel nur dann Genehmigungen für Oppositionsdemonstrationen, wenn sie weit entfernt von den Stadtzentren abgehalten werden. Durch Einschüchterungen und Drohungen sollen Personen davon abgehalten werden, an Demonstrationen teilzunehmen. Teilnehmer werden gefilmt, und bei Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen werden hohe Bußgelder oder Gefängnisstrafen verhängt. Darüber hinaus verpflichten die Behörden die Organisatoren, während und nach einer Großveranstaltung Verträge mit Polizei, Feuerwehr, Gesundheits- und Sanitätsbehörden abzuschließen. In einigen Ortschaften wurden das Vorliegen der generellen Veranstaltungsgenehmigung bzw. der Verträge mit Polizei, Feuerwehr, Gesundheits- und Sanitärbehörden jeweils gegenseitig als Bedingung für die Genehmigung einer Veranstaltung gefordert (USDOS 3.3.2017).

 

Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind. Doch selbst bei genehmigten Demonstrationen erfolgt eine intensive Beobachtung inklusive Videoüberwachung (AA 21.6.2017).

 

In Minsk sind nicht staatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, trotz Verbots auf diesen Plätzen zu demonstrieren, wurden bis zum Sommer 2015 in der Regel durch kurzzeitige Festnahmen unterbunden. Ab Beginn des Präsidentschaftswahlkampfes war hier insofern eine Verbesserung festzustellen, als unangemeldete Versammlungen nicht mehr durch Verhaftungen aufgelöst, sondern meist nur intensiv beobachtet wurden. Organisatoren oder Sprecher wurden im Anschluss jedoch stets mit Geldstrafen belegt. Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Minsker Stadtzentrums oder in anderen Städten des Landes werden zum Teil genehmigt - bei politisch heiklen Anlässen kann es aber auch hier zu Verboten kommen. Dies war auch am 25. März 2017 nach wochenlangem Hin und Her in Minsk der Fall (AA 21.6.2017).

 

Oppositionsaktivisten hielten im Laufe des Jahres Dutzende nicht genehmigter Kundgebungen ab und sahen sich in Folge mit Verwaltungsgebühren und Bußgeldern konfrontiert. Diejenigen, die sich weigerten, die ihrer Meinung nach aus politischen Gründen auferlegten Bußgelder zu bezahlen, sahen sich mit der möglichen Beschlagnahme von Eigentum und Reiseverboten konfrontiert. Die Behörden verhängten regelmäßig Geldstrafen gegen dieselben Aktivisten für ihre kontinuierliche politische Tätigkeit im Laufe des Jahres (USDOS 3.3.2017).

 

Insbesondere im Zusammenhang mit den jüngsten Protesten Anfang 2017 ist es wieder zur Anwendung von Haftstrafen und Gewalt zur Einschüchterung der Opposition gekommen. Am 17. Februar 2017 gingen unabhängige Gewerkschaften und Protestbewegungen auf die Straße, um öffentlichen Druck auf die Regierung auszuüben, das Dekret Nr. 3 "über die Verhinderung der sozialen Abhängigkeit" (bekannt unter dem Namen "Sozialparasitenverordnung") abzuschaffen, das vom Präsidenten im April 2015 unterzeichnet wurde und Personen, die nicht ausreichend an der "Finanzierung der öffentlichen Ausgaben teilgenommen haben", eine Art Strafsteuer auferlegt. Die Proteste dauerten an, obwohl der Präsident die Umsetzung des Dekrets suspendiert hat. Laut Medienberichten und Berichten von Menschenrechtsverteidigern wurden in Folge dieser Proteste mehr als 700 Personen festgenommen, einschließlich Oppositionsführer und Aktivisten, Journalisten und gewöhnliche Demonstranten. Die Weißrussische Journalistenvereinigung erklärte, dass mindestens 107 Journalisten mit entsprechenden Repressionen und Schikanen konfrontiert wurden (CoE 6.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

10.2. Vereinigungsfreiheit

 

Das Gesetz sieht zwar Vereinigungsfreiheit vor, tatsächlich wird diese aber von der Regierung eingeschränkt. Die Registrierung von Parteien und Organisationen bleibt selektiv, und die meisten Menschenrechtsaktivisten sind mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren konfrontiert. Die im Jahr 2005 eingeführten Verordnungen verbieten die ausländische Hilfe für Personen und Körperschaften, die zur Förderung der ausländischen "Einmischung in die inneren Angelegenheiten" von Belarus bestimmt sind. Im Jahr 2013 wurden Gesetze zur Vereinfachung der Registrierungsanforderungen für Nichtregierungsorganisationen (NGO) erlassen, aber willkürliche Verweigerungen der Registrierung sind nicht zurückgegangen. Zahlreiche nicht registrierte NGOs operieren trotz der Gefahr der Strafverfolgung (FH 29.3.2017).

 

Die politische Opposition agiert mit Ausnahme von zwei Abgeordneten nur im außerparlamentarischen Raum und ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen gesteckter Grenzen betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist. Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Der Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition (AA 21.6.2017).

 

Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um sich registrieren zu lassen. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge und stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken. Die tatsächlichen Registrierungsverfahren erfordern von den Antragstellern die Angabe der Anzahl und der Namen der Gründer, eine physische Adresse in einem Nichtwohngebäude für ein Büro, was angesichts der angespannten Finanzlage für die meisten NGOs eine außerordentliche Belastung darstellt. Überdies bestehen Befürchtungen der Immobilieneigentümer, dass ihnen bei Vermietung an NGOs Nachteile entstehen könnten. Mitglieder von NGOs waren anfällig für Repressalien. Die Weigerung der Regierung, Büroräume an nicht registrierte Organisationen zu vermieten und die Kosten für die Anmietung von privatem Raum zwangen die meisten Organisationen dazu, normale Wohnadressen zu verwenden, was von den Behörden wiederum als Grund für die Verweigerung der Registrierung gesehen werden könnte. Aktivitäten nicht registrierter Gruppen wiederum können für deren Mitglieder hohe Geldstrafen bis hin zu zwei Jahren Gefängnis bedeuten (USDOS 3.3.2017).

 

Laut Artikel 193-1 Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden - wobei die geforderte Registrierung gleichzeitig verweigert wird. Die Behörden sprechen unter Verweis auf diesen Artikel regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann jedoch den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben (AA 21.6.2017; vgl. CoE 6.6.2017, HRW 12.1.2017, FH 29.3.2017). Seit dem Jahr 2000 wurde keine politische Partei mehr registriert (HRW 12.1.2017).

 

Bürger, die sich an der Tätigkeit nicht eingetragener Vereine beteiligen, machen sich strafbar. Registrierte Organisationen müssen alle ausländischen Spenden, die sie erhalten, bei der Abteilung für humanitäre Angelegenheiten der Präsidialverwaltung registrieren lassen. Der Präsidialerlass Nr. 24 erlaubt keine Verwendung ausländischer unentgeltlicher Hilfen für die Durchführung öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen, Straßenumzüge, Demonstrationen, Streikposten, Streiks sowie für die Durchführung von Seminaren und anderen Formen öffentlicher Veranstaltungen (OMCT 10.8.2017).

 

Mehr als 150 weißrussische NGOs sind in Litauen, Polen, der Tschechischen Republik und anderswo registriert. Einschränkungen gelten auch für politische Parteien und einige religiöse Gruppen, die nach wie vor Schwierigkeiten haben, sich registrieren zu lassen, religiöse Versammlungen abzuhalten und geeignete Räumlichkeiten für religiöse Gottesdienste zu finden (CoE 6.6.2017).

 

Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert (AA 21.6.2017). Die Führer unabhängiger Gewerkschaften wurden häufig entlassen und wegen friedlicher Proteste strafrechtlich verfolgt (FH 29.3.2017; vgl. OMCT 21.11.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

11. Haftbedingungen

 

Laut dem Deutschen Auswärtigen Amt entsprechen die allgemeinen Haftbedingungen weitgehend dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Die zuständigen Stellen bemühen sich im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel um Verbesserungen. Es befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in den Haftanstalten mit Arbeitsmöglichkeit) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Haftbedingungsregime sich der jeweilige Inhaftierte befindet. Der Speiseplan wird u. a. aufgrund von Kalorienbedarf erstellt. Einige Gefangene müssen ihre Haft, in der Regel nach Verstößen gegen die Gefängnisordnung, teilweise in Isolation verbringen. Der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen kann eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt werden. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Das moderne Krankenhaus für Strafvollzugsanstalten wurde vor einigen Jahren geschlossen; die einzelnen Abteilungen des Krankenhauses wurden seitdem auf Haftanstalten in ganz Weißrussland verteilt. Bei Bedarf wird auf zivile Krankenhäuser ausgewichen bzw. werden zivile Ärzte hinzugeholt. Die Behandlungen sind für belarussische Staatsangehörige kostenlos; Ausländer dagegen müssen, falls sie nicht im Besitz einer für Belarus gültigen Krankenversicherung sind, selbst die Kosten tragen. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel von UNDP zum Einsatz. Es gibt eine Haftanstalt eigens für offene Tuberkulosefälle (AA 21.6.2017).

 

Das US-Außenministerium berichtet ebenfalls über mangelhafte Bedingungen in den weißrussischen Gefängnissen. Laut lokalen Aktivisten und Menschenrechtsanwälten herrscht Mangel an Nahrungsmitteln, Medikamenten, warmer Kleidung und Bettwäsche sowie unzureichender Zugang zu medizinischer Grund- und Notfallversorgung sowie sauberem Trinkwasser. Die Belüftung der Zellen und die allgemeine Hygiene sind schlecht. Die Gefangenen klagen häufig über Unterernährung und minderwertige Bekleidung und Bettwäsche. Einige ehemalige politische Häftlinge berichten von psychologischem Missbrauch und auch davon, dass sie ihre Zellen mit gewalttätigen Kriminellen teilen müssen. Das Gesetz erlaubt es Familienangehörigen und Freunden zwar, Inhaftierten Lebensmittel und Hygieneprodukte mitzubringen bzw. per Post zu schicken; dies wird aber von den Behörden immer wieder unterbunden. Die Überbelegung von Haftanstalten und Gefängnissen war nach wie vor ein Problem, obwohl eine Amnestie seit Juni 2015 die Zahl der Häftlinge verringerte. Trotz vereinzelter Berichte, wonach die Polizei minderjährige Verdächtige gemeinsam mit erwachsenen Verdächtigen und Verurteilten unterbringt, halten die Behörden jugendliche Gefangene in der Regel getrennt von Erwachsenen in jugendlichen Strafkolonien, Haftanstalten und Untersuchungshaftanstalten fest. Generell sind die Bedingungen für weibliche und jugendliche Häftlinge etwas besser als für männliche Häftlinge. Nach Angaben von NGOs und ehemaligen Häftlingen werden Gefangene von den Behörden routinemäßig misshandelt. Im Falle des Todes von Verdächtigen oder Insassen infolge angeblicher Misshandlungen oder Folterungen durch Gefängnisbeamte verweigern die Behörden Familienangehörigen weiterhin eine faire und transparente Untersuchung und Verfolgung der gemeldeten Vorfälle. Weiters werden den politischen Gefangenen deren Rechte nicht erklärt und sie werden für geringfügige Verstöße gegen die Gefängnisregeln übermäßig bestraft (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

12. Todesstrafe

 

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird. Im Februar 2017 sprach sich Präsident Lukaschenko erneut gegen ein Moratorium aus. Die letzte Hinrichtung wurde im April 2017 vollzogen. Der Hingerichtete war wegen Vergewaltigung und Mord an zwei Frauen zum Tode verurteilt worden (AA 8.5.2017).

 

Obwohl die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung vorgesehen ist, gibt es keine zeitliche Perspektive für die Umsetzung (UN 22.9.2017).

 

Fünf Männer wurden seit 2016 hingerichtet (AI 14.6.2017); in der ersten Hälfte 2017 wurden drei Menschen zum Tod verurteilt, zwei davon haben gegen das Urteil Berufung eingelegt (AI 14.8.2017).

 

Die Behörden setzen weiterhin Folterungen und Misshandlungen ein, um Verdächtige dazu zu bringen, sich selbst ohne Anwalt zu belasten. Vom Obersten Gerichtshof erlassene Todesurteile können immer noch nicht angefochten werden, was gegen internationale Normen verstößt (FIDH 6.10.2017). Von über 400 Gnadengesuchen direkt an den Präsidenten war seit 1994 nur eines erfolgreich (AI 22.2.2017).

 

Informationen über die Todesstrafe gelten in Belarus als Staatsgeheimnis. Aufgrund der Geheimhaltung können weder verlässliche Daten über die Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen erhoben werden noch kann in allen Fällen die Identität der Todeskandidaten geklärt werden. Nach Angaben des Justizministeriums wurden zwischen 1994 und 2014 245 Todesurteile verhängt und vollstreckt. Menschenrechtsorganisationen beziffern die Zahl der Hinrichtungen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 wesentlich höher. Insgesamt kann bei 14 Straftatbeständen die Todesstrafe verhängt werden. Davon gelten zwölf Straftatbestände in Friedenszeiten und zwei in Kriegszeiten. Die Verhängung der Todesstrafe ist für keinen Straftatbestand zwingend vorgeschrieben, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Alternatives Strafmaß ist die 1999 eingeführte lebenslange Freiheitsstrafe. In der Praxis wird die Todesstrafe derzeit nur bei "vorsätzlichem Mord unter erschwerenden Umständen" (Paragraf 139 Strafgesetzbuch) verhängt. Am 28. Januar 2015 traten Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft, die es ermöglichen, bereits im Vorverfahren nach einer Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft auf die Todesstrafe zu Gunsten einer lebenslangen Haftstrafe zu verzichten (AI 21.7.2017).

 

Das Strafgesetzbuch nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus, weiters Personen, die eine schwere Straftat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben (AI 21.7.2017, vgl. AA 21.6.2017).

 

Das Risiko der Hinrichtung eines Unschuldigen ist in Weißrussland aufgrund schwerer Mängel des Justizsystems besonders hoch. Internationale Standards für faire Gerichtsverfahren werden nicht eingehalten. Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, "Geständnisse" werden teilweise unter Folter erzwungen. Gegen Todesurteile, die von Bezirksgerichten in erster Instanz gefällt werden, sind Rechtsmittel zulässig. Höchste Berufungsinstanz ist der Oberste Gerichtshof in Minsk. Allerdings werden Straftäter teilweise direkt vor dem Obersten Gerichtshof und somit höchstgerichtlich angeklagt und verurteilt, wodurch keine Möglichkeit mehr besteht, Rechtsmittel einzulegen. Insofern bleibt Gefangenen oftmals der Zugang zu effektiven Berufungs- und Beschwerdeinstanzen verwehrt. Seit 1999 besteht die Möglichkeit, dass der Präsident eine Todesstrafe im Falle eines Gnadengesuchs in eine lebenslange Haftstrafe umwandelt. Seit seinem Amtsantritt im Jahr 1994 soll Lukaschenko lediglich einem einzigen Gnadengesuch zugestimmt haben. Weder Datum noch Uhrzeit einer anstehenden Hinrichtung werden angekündigt und es wird auch kein letztes Treffen mit Angehörigen gewährt. Gefangene in der Todeszelle erfahren von ihrer Hinrichtung erst dann, wenn diese unmittelbar bevorsteht. Der genaue Ablauf ist geheim (AI 21.7.2017). Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine formelle Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht - diese erhalten nach der Exekution lediglich die persönlichen Gegenstände der Hingerichteten (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13. Religionsfreiheit

 

Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt der russisch-orthodoxen Kirche jedoch eine "entscheidende Rolle" zu. Sie genießt Rechte und Privilegien, die anderen religiösen Gruppen nicht zukommen, obwohl die historische Bedeutung der "traditionellen" Glaubensrichtungen von Katholizismus, Judentum, Islam und evangelischem Luthertum anerkannt wird (AA 21.6.2017, vgl USDOS 15.8.2017). Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an. Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist mit deutlichem Abstand die katholische Kirche. Daneben existieren protestantische, muslimische, jüdische und andere Gemeinden. Neben der Privilegierung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen nimmt die katholische Kirche insbesondere in den westlichen Landesteilen eine hervorgehobene Stellung ein. Nach dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen, die die Beziehungen zur katholischen Kirche sichtlich entspannt haben. Im Juli 2013 besuchte Kurienkardinal Jean-Louis Tauran Minsk. In Folge des Besuchs des päpstlichen Gesandten wurden im Februar 2014 erstmals seit Jahren wieder neue Bischöfe geweiht (in Minsk, Grodno und Vitebsk). Im März 2015 besuchte mit Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin der inoffizielle Stellvertreter des Papstes das Land und wurde von Präsident Lukaschenko mit höchsten Ehren begrüßt. Die Verbesserung der Atmosphäre zwischen Rom und Minsk hat jedoch bislang nicht zum Abschluss des seit Jahren verhandelten Staatskirchenvertrages geführt. Die Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten wird restriktiv gehandhabt. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Der Staat behält die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem bestimmter evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen (AA 21.6.2017).

 

Religiöse Aktivitäten, die sich gegen die Souveränität des Staates, seines Verfassungssystems und seiner "bürgerlichen Harmonie" richten, sind verboten. Laut Gesetz müssen alle registrierten religiösen Gruppen Genehmigungen einholen, um außerhalb ihrer Räumlichkeiten Veranstaltungen durchführen oder missionieren zu dürfen. Außerdem muss für den Import und die Verteilung religiöser Literatur eine Erlaubnis der Regierung vorliegen. Sämtliche religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind gesetzlich verboten. Personen, die nicht autorisierte religiöse Versammlungen in Privathäusern organisieren, werden verhaftet und verurteilt. Die Regierung verweigert weiterhin die Registrierung einiger religiöser Minderheitengruppen und hat erklärt, sie könnte die Registrierung einiger Gemeinden der Zeugen Jehovas widerrufen. Manche religiöse Minderheiten zögern auch, um eine Registrierung anzusuchen, weil sie Angst vor Repressionen haben, wenn sie im Zuge des Anmeldeprozesses ihren Namen angeben. Nicht registrierte religiöse Gemeinschaften werden von der Regierung überwacht. Die Gefängnisbehörden verweigern dem muslimischen und protestantischen Klerus sowie Klerikern aus nichttraditionellen Religionen den Zugang zu Gefangenen ihres Glaubens, während sie der weißrussischen orthodoxen Kirche und dem römisch-katholischen Klerus sehr wohl einen solchen Zugang gewähren. Es gibt Berichte von Vandalismus an mehreren jüdischen Denkmälern. Von den etwa 9,6 Millionen Einwohnern Weißrusslands gehören rund 53% der erwachsenen Bevölkerung der BOC (Belarusian Orthodox Church) und 6% der römisch-katholischen Kirche an. 8% der erwachsenen Bevölkerung sagen, sie seien Atheisten und 22% wollten sich nicht festlegen. Kleinere religiöse Gruppen, die zusammen ungefähr 2% der Bevölkerung ausmachen, schließen Juden, Muslime, griechische Katholiken ("Unierte") und Altgläubige ein, weiters andere orthodoxe Gruppen neben der BOC, Lutheraner, Zeugen Jehovas, Apostolische Christen, Presbyterianer, und andere. Außerdem dürften zwischen 30.000 und 40.000 Juden in Weißrussland leben. Ethnische Polen, die etwa 3% der Bevölkerung ausmachen, sind in der Regel römisch-katholisch (USDOS 15.8.2017).

 

Ausländische Staatsbürger, die religiöse Aktivitäten ausüben, werden von der Regierung sehr streng kontrolliert. Dies betrifft besonders katholische Priester. Die Rechte der Gefangenen, auch derjenigen in der Todeszelle, ihre Religion oder Weltanschauung zu praktizieren, werden routinemäßig verweigert. Die römisch-katholische Kirche als größte religiöse Minderheit des Landes mit engen Verbindungen zum benachbarten demokratischen Polen wird von der weißrussischen Regierung mit Argwohn betrachtet. Insbesondere bemängelt die Regierung die Ernennung von Ausländern zu katholischen Priestern in weißrussischen Pfarreien; selbst vorübergehend auf Besuch befindliche Priester benötigen für das Lesen der Messe die Erlaubnis der Regierung. Im Februar 2016 kritisierte Leonid Gulyako, Bevollmächtigter für religiöse und ethnische Angelegenheiten, öffentlich die "destruktive" Tätigkeit der katholischen Priester und die römisch-katholische Kirche insgesamt wegen ihrer angeblichen Mängel bei der Ausbildung von Geistlichen. Im Februar 2016 drohte der Bevollmächtigte Gulyako damit, die Registrierung der Zeugen Jehovas zu widerrufen, obwohl ihm die rechtliche Autorität dazu fehlt. Im selben Monat wurden Auto und Computer eines Baptistenpastors als Bezahlung für eine im Juni 2015 festgesetzte Geldbuße für die Abhaltung einer nicht genehmigten Gebetsstunde beschlagnahmt (USC 26.4.2017).

 

Die Bitte des katholischen Bischofs auf Einsetzung eines russischen Priesters in der Pfarrei Witebsk wurde von einem hochrangigen Vertreter der weißrussischen Regierung ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Im Mai musste ein Pfarrer nach 25 Dienstjahren das Land verlassen. Beamte warnten eine Baptistengemeinde vor Liquidierung ihrer Kirche, falls weiterhin Ausländer am Gottesdienst teilnehmen würden (Forum18 7.12.2016).

 

Die Zeugen Jehovas in Weißrussland besitzen religiöse Gebäude in drei Städten, in denen sie frei religiöse Versammlungen abhalten. Andernorts müssen erst die lokalen Behörden ihre Zustimmung geben, bevor sich die Zeugen in Wohn- und Nichtwohnräumen für Gottesdienste rechtmäßig treffen können. In einigen Städten haben die Behörden die Genehmigung hierzu erteilt, in vielen anderen Fällen verweigern sie diese jedoch, sodass die Zeugen ihre Gottesdienste nicht rechtmäßig abhalten können. Nichtwohngebäude dürfen für diesen Zweck nicht vermietet werden und die Bitte der Zeugen um Erlaubnis, Privathäuser für Gottesdienste nutzen zu dürfen, wurde abgelehnt. Daher haben die Zeugen Jehovas keine andere Wahl, als ihre religiösen Versammlungen "illegal" in Privathäusern abzuhalten. Das bietet den Behörden die Möglichkeit, jederzeit in religiöse Versammlungen einzugreifen und die Gläubigen wegen Ausübung religiöser Aktivitäten strafrechtlich zu verfolgen (OSZE 21.9.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

14. Ethnische Minderheiten

 

Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma usw. haben Verbände gebildet und können sich im vorgegebenen Rahmen frei äußern und betätigen, wie dies in weißrussischen nichtstaatlichen Organisationen generell möglich ist. Hinsichtlich einer politischen oder menschenrechtlichen Tätigkeit unterliegen sie denselben Einschränkungen wie andere Organisationen. Spannungen zwischen Weißrussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen nicht. Es gibt keine Anzeichen für systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, religiöser oder sexueller Minderheiten (AA 21.6.2017).

 

Eine gewisse staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung der 7.000 (laut Volkszählung 2009) bis 60.000 Roma (Eigenschätzungen der Roma) Roma besteht weiterhin. Hohe Arbeitslosigkeit, ein niedriges Bildungsniveau und fehlender Zugang zu sozialen Diensten erschweren das Leben der Roma zusätzlich. Im Allgemeinen haben Roma die weißrussische Staatsbürgerschaft, aber viele haben keine offiziellen Ausweise bzw. weigern sich, solche zu erhalten. Einer Umfrage aus dem Jahre 2014 zufolge, hatten damals nicht mehr als 2% der Roma eine Hochschulausbildung und nur 17% hatten eine Berufsausbildung nach der Realschule absolviert. 12% der über 10-jährigen Roma waren Analphabeten. Nur 9% der Roma waren offiziell angestellt. Es gab weiterhin vereinzelte Berichte darüber, dass andere Kinder und Lehrer Roma-Kinder drangsalieren, was Roma-Familien dazu zwang, ihre Kinder aus der Schule abzuziehen. Im Gegensatz zu Juden, ethnischen Litauern und Polen gibt es für Roma keine speziellen Schulprogramme. Führern der Roma-Gemeinschaften zufolge werden Roma gelegentlich von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden willkürlich belästigt. Auch über Misshandlungen in der Haft und ethnische Beleidigungen wird berichtet. Im März 2015 hat das belarussische Helsinki-Komitee eine Anfrage an das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet, in der die Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen gegen die Roma vorgebracht wurden. Fälle von Misshandlungen wurden untersucht. Vertreter der Roma sagten, dass sich die Situation im Laufe des Jahres 2016 weiter verbesserte, da die Behörden Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung ergriffen und zur Unterstützung der Integration eng mit Roma-Mediatoren zusammenarbeiten (USDOS 3.3.2017).

 

Während die russische und die weißrussische Sprache denselben rechtlichen Status genießen, ist Russisch die Hauptsprache der Regierung. Laut unabhängiger Meinungsumfrage spricht die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung Russisch als Muttersprache. Da die Regierung viele Befürworter der belarussischen Sprache als politische Gegner betrachtet, werden akademische und kulturelle Gruppen, die sich für die Verbreitung der belarussischen Sprache einsetzen, weiterhin von den Behörden schikaniert, wenngleich sich die Situation zuletzt etwas verbesserte (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

15. Bewegungsfreiheit

 

Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Die belarussisch-russische Grenzzone wird aufgrund des zwischen beiden Ländern bestehenden Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Der Reiseverkehr zwischen Russland und Belarus ist für belarussische und russische Staatsangehörige ungehindert möglich (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

16. IDPs und Flüchtlinge

 

In der Vergangenheit war Belarus nur in sehr eingeschränktem Maße Zielland für Flüchtlinge, wozu - neben der geografischen Lage - auch die niedrige Anerkennungsquote beigetragen hat. Zum Stichtag 1. April 2017 befanden sich 930 Personen mit anerkanntem Asyl und 2.005 Personen mit subsidiärem Schutz in Weißrussland. Eine besondere Lage hat sich durch den Konflikt im Osten der Ukraine ergeben. Nach Schätzungen von UNHCR sollen seit April 2014 ca. 160.000 ukrainische Staatsangehörige nach Weißrussland gekommen sein. Die meisten Betroffenen stammen aus den Regionen Donezk und Lugansk, wobei die "Reisepässe" der "Volksrepubliken" Lugansk und Donezk von den weißrussischen Behörden nicht anerkannt werden. Laut Medienberichten ist die Entscheidung über die Einreise mit einem solchen Dokument eine Einzelfallentscheidung. UNHCR schätzt, dass es sich bei ca. 10-20% der Migranten um Personen mit besonderem Schutzbedarf, z. B. um Rentner, Kinder und Personen mit Behinderung handelt. Auch befinden sich unter den Flüchtlingen Personen, die der Einberufung zum Militär ihres Heimatlandes entgehen wollen. Über 50% der knapp

4.500 derzeit anhängigen Asylanträge in Weißrussland sind Anträge ukrainischer Staatsangehöriger, die in der Regel keinen Flüchtlingsstatus, sondern subsidiären Schutz erhalten. Dieser umfasst zunächst ein nach Ablauf verlängerbares Aufenthaltsrecht für ein Jahr sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt, Recht auf Gesundheitsversorgung und Schulbesuch für Kinder im schulpflichtigen Alter. Es wird jedoch kein Reisedokument von belarussischer Seite ausgestellt, sondern lediglich eine spezielle Aufenthaltserlaubnis. Für Auslandsreisen erhalten die Personen ihren ukrainischen Reisepass zurück. Nach Einschätzung des UNHCR lag die Erteilungsquote von subsidiärem Schutz an Asylantragsteller, die nachweislich aus den Gebieten Donezk und Luhansk gekommen waren, nahezu bei 100%. Personen aus anderen Gebieten der Ukraine hätten hingegen praktisch keine Chance auf Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Bearbeitung von Asylanträgen von Ukrainern dauert laut UNHCR in der Praxis ca. drei Monate. Dies ist ein beschleunigtes Verfahren; bei sonstigen Asylantragstellern kann die Bearbeitung bis zu sechs Monaten dauern. Im Falle der Ablehnung eines Asylantrages sind die Antragsteller innerhalb von 15 Tagen ausreisepflichtig, können währenddessen jedoch die Entscheidung gerichtlich anfechten oder Antrag auf eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis stellen. Größtes Problem für die Flüchtlinge ist die seit 2014 krisenbedingt immer schwieriger werdende Lage auf dem Arbeitsmarkt. UNHCR geht davon aus, dass im Falle einer Beruhigung der Lage in der Ukraine mittelfristig viele Flüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückkehren werden. Zu Fällen, in denen Flüchtlinge aus der Ukraine Weißrussland als Transitland zur Einreise in den Schengenraum nutzen, liegen keine Erkenntnisse vor. Nach Angaben von UNHCR plant Weißrussland die Einführung eines speziellen Reisedokuments für Flüchtlinge nach dem Muster der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die sich jedoch aufgrund mangelnder Haushaltsmittel verzögert. Ein genaues Einführungsdatum ist noch nicht bekannt. Bislang werden Betroffene mit dem weißrussischen Reisedokument ("travel document") ausgestattet, das nicht mit denselben Rechten verbunden ist (AA 21.6.2017).

 

Tschetschenen reisen in der Regel mit dem Ziel der Weiterreise in die EU über die belarussisch-russische Grenze ein und dürfen sich mit russischem Pass 90 Tage ohne Registrierung in Belarus aufhalten. Da sie legal nach Belarus einreisen und keinen Antrag auf Asyl stellen, werden sie von den staatlichen Stellen nicht als Flüchtlinge erfasst. Auch UNHCR ist nicht für sie zuständig. In Brest halten sich geschätzt 300 - 400 Tschetschenen auf, die wiederholt versuchen, mit dem Regionalzug über die weißrussisch-polnische Grenze in die EU zu gelangen (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

17. Grundversorgung/Wirtschaft

 

Es gibt in Weißrussland ein Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem. In die Sozialversicherung zahlen Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beiträge ein. Für die Alterspension (als Teil der Sozialversicherung) gibt es verschiedene Qualifikationsvorgaben (für Männer/Frauen bzw. und für bestimmte Berufsgruppen). Erreicht man die Vorgaben nicht, gibt es die Möglichkeit einer Teilpension. Für Personen, die über 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahre alt sind, aber keine Pensionsberechtigung erworben haben gibt es die Möglichkeit einer Sozialalterspension im Rahmen der Sozialversicherung. Behinderte, die nie arbeiten konnten, können im Rahmen der Sozialversicherung eine Sozialinvalidenpension in Anspruch nehmen. Die Alterspension beträgt 55% der Bemessungsgrundlage plus 1% des durchschnittlichen Monatseinkommens des Versicherten für jedes Versicherungsjahr, das man länger als 25 (Männer) bzw. 20 Jahre (Frauen) eingezahlt hat. Die Bemessungsgrundlage wird vom Ministerrat vorgegeben und liegt bei zumindest 1% der Mindest-Alterspension. Die Mindestpension beträgt dabei 25% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate plus 20% des nationalen Durchschnittsgehalts. Das nationale Durchschnitts-Subsistenzeinkommen lag im Februar 2016 bei 1,591,310 weißrussischen Rubel. Das nationale Durchschnittsgehalt beträgt rund 6,551,600 Rubel. Die Maximalpension beträgt 8,285,600 Rubel. Die Sozialalterspension beträgt 50% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate. Es gibt des Weiteren eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente, die sich ebenfalls anhand bestimmter Parameter ähnlich den oben genannten berechnen. Außerdem gibt es Leistungen bei Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit mit verschiedenen Qualifikationskriterien und Familienbeihilfen (SSA 9.2016).

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren in geringer Zahl, werden aber zum Teil für andere Zwecke genutzt Ab Herbst 2017 sollen die bestehenden Zentren in Vitebsk, Gomel und Lida renoviert und neue Zentren (möglicherweise in Polotsk und Brest) mit Förderung aus EU-Mitteln aus- bzw. aufgebaut werden. Die genaue Lage der Zentren wird noch abgestimmt; insgesamt sollen nach Abschluss des Projekts mit fünfjähriger Laufzeit fünf bis sechs Zentren zur Verfügung stehen. Die Implementierung wird durch IOM in Zusammenarbeit mit UNHCR erfolgen; Partner auf der belarussischen Seite werden das Innenministerium und das staatliche Grenzkomitee sein. Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

 

18. Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten; es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern, wobei der betreffende Patient dann jedoch an die Klinik gebunden ist. Eine über die Grundversorgung hinausgehende individuelle medizinische Betreuung ist gegen Barzahlung möglich. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser variieren stark und sind in ländlichen Gebieten mitunter sehr schlecht entwickelt. Überlebensnotwendige Maßnahmen sind - im Gegensatz zu allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen - in der Regel gesichert. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten Medikamente normalerweise in ausreichendem Maße vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

19. Rückkehr

 

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen. Bislang ist dem Deutschen Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre (AA 21.6.2017).

 

Quellen:

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Weißrussland. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

 

2.2. Aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden deutschen Führerscheins des Beschwerdeführers, dessen Authentizität durch die im Akt dokumentierte Auskunft der deutschen Behörden über die Entziehung der Fahrerlaubnis implizit belegt ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus.

 

Da der Beschwerdeführer kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat, aus welchem sich eine allfällige legale Einreise ergeben würde, war festzustellen, dass seine Einreise illegal erfolgt ist.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahrensverlauf nicht vor, an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu leiden und legte keine medizinischen Unterlagen vor, welche auf eine allfällige Erkrankung schließen ließen.

 

Aufgrund des im Akt einliegenden Schriftverkehrs mit deutschen Behörden in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege hinsichtlich des behaupteten Flüchtlingsstatus in Deutschland respektive eines dortigen (längerfristigen) legalen Aufenthalts in Vorlage zu bringen vermochte, konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, wie von ihm angeführt, im Jahr 1991 der Flüchtlingsstatus in Deutschland zuerkannt worden war oder dass er nach wie vor über einen derartigen Status verfügt. Im Rahmen des durchgeführten Konsultationsverfahrens teilte die zuständige deutsche Behörde mit Schreiben vom 09.12.2016 mit, dass eine Person mit den Daten des Beschwerdeführers gemäß dem Abgleich der Fingerabdrücke in Deutschland nicht bekannt sei und keine Informationen hinsichtlich einer Asylantragstellung vorlägen. Eine Person mit den Personalien auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten deutschen Führerschein sei im System der deutschen Behörden nicht aufzufinden. Der Beschwerdeführer erklärte überdies, er sei in Deutschland nie behördlich gemeldet gewesen und sei keiner offiziellen Arbeit nachgegangen, sodass ein Nachweis seiner Angaben auch insofern nicht möglich ist. Unter welchen Umständen die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Jahr 1992 erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen, doch kann aus der Ausstellung jenes Dokumentes jedenfalls nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. das unveränderte Bestehen einer solchen rückgeschlossen werden. Entgegen seiner Ankündigung vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer den sowjetischen Reisepass, in dem seinen Angaben zufolge ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Deutschland ersichtlich wäre, bis dato - trotz Zusage - nicht in Vorlage gebracht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF durch die Nichtvorlage seines alten RP aus Zeiten der Sowjetunion irgendeinen Umstand verheimlichen will. Da der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich eines Flüchtlingsstatus demnach in keiner Weise belegte und seine Person laut offiziellem Schreiben der dortigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt sei, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über den Asylstatus in Deutschland verfügt. Im Übrigen ließ sich der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt der angeblichen Statuszuerkennung in Deutschland neuerlich in seinem Heimatland nieder und war dort mehrere Jahre unternehmerisch tätig, was ebenfalls nicht mit dem Fortbestehen eines Flüchtlingsstatus vereinbar ist. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2011 aus Weißrussland neuerlich nach Deutschland begeben haben, wo man ihm mitgeteilt hätte, dass keine Aufzeichnungen hinsichtlich eines Flüchtlingsstatus vorhanden wären, wäre es ihm offen gestanden, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland zu stellen. Weshalb er dies im Falle einer tatsächlich befürchteten Verfolgung im Herkunftsstaat unterlassen hätte und stattdessen mehrjährig illegal in Deutschland verblieben wäre, bevor er im Jahr 2016 illegal nach Österreich weiterreiste und erst zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erschließt sich nicht.

 

Anzumerken bleibt, dass der Antrag des BF, falls diesem tatsächlich der Status eines Asylberechtigten in Deutschland zuerkannt worden wäre - wie dieser behauptet aber nicht belegen kann - gemäß § 4a AsylG 2005, als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre und eine Rückkehrentscheidung nach Deutschland auszusprechen gewesen wäre.

 

2.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

 

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

 

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

 

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

 

2.4. Wie im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise aufgezeigt, machte der aus XXXX stammende Beschwerdeführer durch seine Angaben im gegenständlichen Verfahren keinen Hinweis auf eine ihm im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland drohende Gefährdungslage ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde - entgegen dem in der Beschwerdeschrift erstatteten Einwand - im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Ausreisegründe geboten, doch blieben dessen Ausführungen zum Fluchtgrund auffallend vage und zeigen keine diesem konkret drohende Rückkehrgefährdung auf.

 

Soweit der Beschwerdeführer eine befürchtete Verfolgung aus politischen Motiven ins Treffen geführt hat, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie politisch tätig war und sich für keine politische Gruppierung engagierte (AS 193). Er stellte in diesem Zusammenhang lediglich vergleichsweise vage in den Raum, dass es in seinem Heimatland so wäre, dass einem alles genommen werde, wenn man nicht mit der Regierung einverstanden sei. Auf welche Weise sich dies im Falle des Beschwerdeführers konkret geäußert hätte, kann seinem Vorbringen nicht nachvollziehbar entnommen werden. Der Beschwerdeführer schilderte als den unmittelbaren Auslöser seiner Flucht im Jahr 2011 eine im Juli dieses Jahres erlebte Festnahme im Zuge der Teilnahme an Protesten am XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass diese Festnahme nicht in individuell in seiner Person gelegenen Umständen begründet gewesen wäre. Vielmehr sei er, ebenso wie sehr viele andere Personen, aufgrund der Teilnahme an der Demonstration festgenommen worden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach drei Tagen freigelassen worden wäre und sich im Anschluss noch bis zum Herbst 2011 in seinem Heimatland aufgehalten hätte, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer einer gezielten individuellen Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes ausgesetzt gewesen wäre. Wie oben angesprochen, erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sein Heimatland im Jahr 2011 tatsächlich aus Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen haben, erst im Jahr 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Ausland eingebracht hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 im Falle einer Rückkehr rund acht Jahre später einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein würde, kann somit gesamtbetrachtend nicht prognostiziert werden. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers gestalteten sich in diesem Sinne auch auffallend vage und spekulativ. So gab er in diesem Zusammenhang an, er sei davon überzeugt, dass man ihn aufgrund einer erfundenen Geschichte ins Gefängnis stecken würde (AS 194, 196). Anlässlich der Erstbefragung hatte er auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr noch geantwortet: "Als Geschäftsmann kann man dort keine Erfolge erzielen, wenn man nicht mit den Regierungsbeamten befreundet ist. Ich weiß nicht, was ich zu befürchten habe. Ich habe mir dort nichts zu Schulden kommen lassen." (AS 49).

 

Die Beschwerde führt ebensowenig konkret aus, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland einer gezielten Verfolgung oder einer sonst maßgeblichen Gefährdung, insbesondere aus den von ihm angesprochenen politischen Motiven, ausgesetzt sehen würde.

 

Soweit die Beschwerde damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer als Jude in Weißrussland von Verfolgung bedroht wäre, hat bereits die Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung aufgrund seiner jüdischen Abstammung lediglich anlässlich seiner Erstbefragung erwähnt, im Zuge seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen nicht mehr zur Sprache gebracht hat. Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu den Gründen seiner Ausreise sowie seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt, hat jedoch keine Befürchtungen aufgrund seiner jüdischen Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit geäußert. Vielmehr hat er die Fragen, ob er in seiner Heimat jemals von staatlicher Seite wegen seiner Religion oder Volksgruppe verfolgt worden sei, dezidiert verneint (AS 193). Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26.09.2018 darauf berufen, ausschließlich aus politischen Motiven eine Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten.

 

Gleichermaßen hat die Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es - sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 1991 in Deutschland der Flüchtlingsstatus aufgrund einer Gefährdung in Zusammenhang mit seiner jüdischen Volksgruppenzugehörigkeit zuerkannt worden sein - nicht verständlich erscheint, weshalb der Beschwerdeführer diesfalls in den 1990er-Jahren freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist wäre, dort mehrjährig gelebt und eine Tätigkeit als Einzelunternehmer ausgeübt hätte, bevor er im Jahr 2011 neuerlich ausgereist wäre. Letztlich zeigen die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, keine gezielte (staatliche) Verfolgung von Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft und Volksgruppe in Weißrussland auf. Laut den vorliegenden Länderinformationen gebe es keine Anzeichen für systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass seine Mutter unverändert in guten Lebensumständen in XXXX lebe, was ebenfalls gegen eine maßgebliche Verfolgung aus Gründen der Volksgruppe spricht.

 

Soweit die Beschwerde ausführt, das Bundesamt hätte einen Sachverständigen in die Heimatregion des Beschwerdeführers schicken sollen, um die tatsächlichen Lebensumstände und den Umgang mit Juden im Heimatgebiet festzustellen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der kein allgemeines Recht auf Einzelfallprüfung durch Recherche in der Heimat besteht (VwGH 4.9.2018, Ra 2018/01/0355). Die Beurteilung der Notwendigkeit obliegt vielmehr der ermittelnden Behörde (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (VwGH 4.5.2018, Ra 2018/01/0178, mwN). Da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, selbst ausdrücklich vorgebracht hat, nie einer staatlichen Verfolgung wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, hat die Behörde zu Recht von weitergehenden Ermittlungen in diesem Zusammenhang Abstand genommen.

 

Ebensowenig tritt die Beschwerde den sonstigen Erwägungen der belangten Behörde substantiiert entgegen. Auch in der Beschwerde wurden keinerlei Beweismittel für das Vorbringen des Beschwerdeführers vorgelegt oder eine Erklärung für das Fehlen selbiger geboten. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass keine ausreichenden Ermittlungen zum fluchtauslösenden Sachverhalt durchgeführt worden wären und der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt worden wäre, bleibt festzuhalten, dass auch der Beschwerde keinerlei Konkretisierung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu entnehmen ist und aus dieser nicht im Ansatz geschlossen werden kann, zu welchen Punkten der Beschwerdeführer weitergehende verfahrensrelevante Angaben hätte erstatten wollen.

 

Entgegen seiner Ankündigung vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer den sowjetischen Reisepass, in dem seinen Angaben zufolge ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Deutschland ersichtlich wäre, bis dato - trotz Zusage - nicht in Vorlage gebracht, auch in der Beschwerdeschrift wurde dieser nicht vorgelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF durch die Nichtvorlage seines alten RP aus Zeiten der Sowjetunion irgendeinen Umstand verheimlichen will.

 

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich demnach kein substantiierter Hinweis, dass diesem im Falle einer Rückkehr tatsächlich staatliche Verfolgung oder eine sonstige Rückkehrgefährdung respektive eine Inhaftierung drohen würde.

 

Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Ausreisegründe kann sohin keine glaubwürdige Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr abgeleitet werden. Auch in der Beschwerde wurde nicht konkret aufgezeigt, in wie fern dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive drohen würde.

 

2.5. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

 

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Ausreisegründe keine konkrete Rückkehrgefährdung aufzeigen, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

 

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

 

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

 

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

 

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

 

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

 

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkannt werden.

 

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

 

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung und ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auf dem Gebiet Weißrusslands aufgewachsen ist, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, er die russische und weißrussische Sprache beherrscht, über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Einzelunternehmer verfügt und er mit den im Herkunftsstaat herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist, weshalb nicht erkannt werden kann, weshalb es diesem nicht - wie schon vor seiner Ausreise - möglich sein sollte, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Beschwerdeführer bewohnte zuletzt eine Eigentumswohnung in XXXX und führte eigenen Angaben zufolge ein Unternehmen, wodurch sich dessen wirtschaftliche Situation als durchschnittlich darstellte. Der Beschwerdeführer verfügt in Weißrussland zudem unverändert über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, welche diesem im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützend zur Seite stehen könnten. So halten sich die Mutter und Freunde des Beschwerdeführers unverändert in Weißrussland auf. Wie beweiswürdigend dargelegt, bestehen auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich von einer Inhaftierung betroffen wäre.

 

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teils problematischen menschenrechtlichen Situation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

 

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Weißrussland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

 

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

 

Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

 

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

§ 55 AsylG 2005 lautet:

 

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb die verfügte Rückkehrentscheidung mit keinem Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens einhergeht.

 

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

 

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

 

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

 

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

 

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

 

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

 

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im November 2016 und war ihm sein bisheriger Aufenthalt nur aufgrund seines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

 

Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit rund zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Er hat in diesem, ohnedies als kurz zu bewertenden Zeitraum, keine maßgebliche Integrationsverfestigung erlangt. Er besuchte zwar Deutschkurse, hat jedoch bislang keinen Nachweis über eine bereits abgelegte Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Er ist in keinem Verein Mitglied und engagierte sich nicht ehrenamtlich. Auch verfügt er über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bisherigen erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer gesamtbetrachtend sohin keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, über ein soziales Netz, Schulbildung, mehrjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse der Amtssprachen verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

 

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

 

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

 

3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

 

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

 

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

 

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2018 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich auch in dieser keine Präzisierung einer allenfalls bestehenden Rückkehrgefährdung und wird den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht entgegengetreten.

 

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330). Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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