BVwG I401 2013498-1

BVwGI401 2013498-120.4.2015

ASVG §410
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §410
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2013498.1.00

 

Spruch:

I401 2013498-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wh. XXXX, vertreten durch Mag. Robert PEISSER, Rechtsanwalt, Templstraße 5b, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 15.09.2014 betreffend "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, und § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 16.05.2014 wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 31.07.2013 bis 01.04.2014 widerrufen und Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in bestimmter Höhe verpflichtet.

2. Mit Schriftsatz vom 21.08.2014, bei der belangten Behörde am 22.08.2014 eingelangt, stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Erlassung eines Urteils mit dem Begehren, den Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2014 über den Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ersatzlos zu beheben.

Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer damit, ihm sei der Bescheid vom 16.05.2014 am 22.05.2014 zugestellt worden. Er habe seine Lebensgefährtin (bzw. die Kindesmutter) gebeten, diesen Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter (in der Folge auch als Beschwerdevertreter bezeichnet) zur Erhebung einer Klage weiterzuleiten. Sie habe dies per E-Mail vom 22.05.2014 auch getan, aber die E-Mail sei nie beim Beschwerdevertreter eingegangen, was auch Nachforschungen gezeigt hätten. Ebenso sei eine Rückmeldung nicht erfolgt. Die Lebensgefährtin sei der Meinung gewesen, mit der E-Mail auch den Bescheid zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet zu haben. Der Beschwerdeführer habe auf eine Benachrichtigung zur ersten Streitverhandlung zugewartet. Da er mit dem Beschwerdevertreter auch in anderen Angelegenheiten per E-Mail korrespondiert habe, sei er der Meinung gewesen, alles getan zu haben, was für die Erhebung einer Klage notwendig gewesen sei. Eine Rückfrage (gemeint wohl: beim Beschwerdevertreter), ob die E-Mail eingegangen sei, sei daher vermeintlich nicht notwendig gewesen. Erst anlässlich einer Nachfrage in dieser Woche beim rechtsfreundlichen Vertreter, warum die belangte Behörde den Bescheid für rechtskräftig ansehe, habe sich herausgestellt, dass die E-Mail vom 22.05.2014 bei ihm nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden bzw. durch eine entschuldbare Fehlleistung daran gehindert worden, fristgerecht Klage zu erheben.

Dem Schriftsatz angeschlossen war eine eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 21.08.2014, wonach sie mit beiliegender E-Mail vom 22.05.2014 den Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2014 an den Rechtsvertreter zur Erhebung einer Klage abgeschickt habe.

Der Beschwerdevertreter bestätigte in der ebenfalls beigefügten Erklärung vom selben Tag, er sei erstmals in dem mit dem Beschwerdeführer am 20.08.2014 geführten Telefonat über den Bescheid vom 16.05.2014, der am 22.05.2014 per E-Mail an ihn übermittelt worden sei, verständigt worden. Diese E-Mail sei jedoch weder an diesem Tag noch an den darauffolgenden Tagen bei ihm eingelangt, was aus der beiliegenden Liste des Posteingangsordners seines E-Mail-Programmes ersichtlich sei. Erst am 20.08.2014 sei anlässlich des Telefonates mit dem Beschwerdeführer hervorgekommen, dass die E-Mail "im Netz verirrt" sein müsse und nicht an den Empfänger gelangt sei.

Diesen Erklärungen war zwar eine E-Mail-Liste über die beim Beschwerdevertreter in der Zeit vom 21.05. bis 23.05.2014 eingegangenen E-Mail-Nachrichten beigefügt, nicht jedoch - wie in der eidesstattlichen Erklärung festgehalten - die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgesandte E-Mail vom 22.05.2014 (samt Bescheid).

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Unterhalb des Briefkopfes (mit dem "Logo", der [E-Mail-] Adresse sowie der Telefon- und Faxnummer der belangten Behörde) findet sich (auszugsweise) folgender Wortlaut:

"RSb

[Beschwerdeführer]

pA. Mag. R. P. Rechtsanwalt

...

6020 Innsbruck

VSNR.: ... 15.09.2014

...

BESCHEID

Gemäß § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm § 357 ASVG wird festgestellt wie folgt:

Der am 20.08.2014 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewiesen. Der Antrag ist am 22.08.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall folgendermaßen dar:

Die Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 16.05.2014 die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 31.07.2013 bis 01.04.2014 widerrufen und [der Beschwerdeführer] wurde zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € ... verpflichtet. Gegen diesen Bescheid, welcher am 20.05.2014 beim Postamt Schwaz hinterlegt wurde, ist am 22.08.2014 der Antrag auf Wiedereinsetzung eingelangt. Innerhalb der Klagefrist ist weder beim Landesgericht Innsbruck noch bei der Sozialversicherungsanstalt

Klage eingebracht worden. ... ."

Da der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, das Einlangen des Bescheides bei seinem Rechtsvertreter zu überprüfen, sei nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

4. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Der Bescheid leide an einer mangelhaften Zustellung. Er sei an "[Beschwerdeführer], p.A. Mag. R. P., Rechtsanwalt, ..., 6020 Innsbruck" adressiert. An der obigen Adresse befinde sich weder der Wohnsitz noch die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, sondern vielmehr die Kanzlei des Beschwerdevertreters. Der Bescheid sei unwirksam zugestellt worden, sodass ihm "tatsächlich keine Wirkung folgen" könne. Es liege eine nichtige Zustellung vor.

Im Übrigen wurden in der Beschwerde die im Wiedereinsetzungsantrag dargelegten Gründe wiederholt.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte in ihrem Vorlagebericht unter anderem aus, die "Vorgangsweise der Bescheidversendung" werde seit Jahren von der belangten Behörde ohne Beanstandung einer mangelhaften Zustellung so gehandhabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Zuständigkeit:

1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erging zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Klage in einem Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung des gewährten Kinderbetreuungsgeldes. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 412 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags auf Entscheidung durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Verwaltungs- oder Leistungssache:

2.1.1. Die (gemäß § 194 GSVG) zum 7. Teil gehörenden §§ 354 und 355 ASVG lauten:

"Leistungssachen

354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;

4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),

4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),

5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).

Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles."

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl I Nr. 103/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014, lauten:

"Abschnitt 5a

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

§ 25. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

Verfahren

§ 25a. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.

Abschnitt 6

Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

§ 28. (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge zuständig:

1. jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;

2. jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder zuletzt versichert war;

3. sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.

Als versichert im Sinne der Z 2 gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren."

2.1.3. Der mit "Gegenstand der Sozialrechtssachen" überschriebene § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, normiert im Abs. 1 Z 8, dass Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sind.

Gemäß § 67 Abs. 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder

2. ... .

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss die Klage in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

2.1.4. Der Oberste Gerichtshof und der Veraltungsgerichtshof vertreten übereinstimmend die Rechtsansicht, dass gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden darf, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen hat. Von den Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", das heißt, über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein. Der Bescheid muss daher eine Sachentscheidung enthalten. Liegt eine solche meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ausgeschlossen. Daher bleibt dem Versicherten insbesondere bei den meisten verfahrensrechtlichen Bescheiden die Möglichkeit der Bekämpfbarkeit durch Klage versagt (vgl. Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 277 mwN; Neumayr in Zellkomm § 67 ASGG Rz 4 f mwN ua).

Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eine Verfahrens steht ein administrativer Instanzenzug (mit anschließender Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof) offen, während der neue Sachbescheid durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht außer Kraft gesetzt werden kann (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 583 mwN). Es hat daher eine strenge verfahrensrechtliche Trennung der bescheidmäßigen Verfügung der Wiederaufnahme als Verwaltungssache von dem darauf basierenden neuen Leistungsbescheid zu erfolgen. Die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eine Verwaltungssache, wenn es sich bei dem hievon betroffenen Verfahren um eine Leistungssache handelt und die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme durch den Sozialversicherungsträger vom Leistungsempfänger durch Einspruch an den Landeshauptmann selbständig angefochten werden kann. Zu den Verwaltungssachen zählen auch die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache, ebenso die Berichtigung eines Leistungsbescheides (vgl. die Beschlüsse und Erk. des VwGH vom 02.05.1978, Zl. 549/78; vom 30.09.1983, Zl. 83/08/0125; vom 26.01.1993, Zl. 92/08/0188; vom 21.11.2001, Zl. 98/08/0419; vom 13.05.2009, Zl. 2009/08/0076; vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0110; u. a.; vgl. auch die Beschlüsse und Urteile des OGH vom 30.11.1987, 10 ObS 93/87; vom 20.06.1989, 10 ObS 21/88; vom 27.03.1990, 10 ObS 71/90; vom 06.11.2007, 10 ObS 104/07b; vom 02.03.2010, 10 ObS 14/10x; u.a.).

2.1.5. Im gegenständlichen Fall ist nur "Sache" des Beschwerdeverfahrens die formalrechtliche Entscheidung der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG fällt nicht unter die in § 65 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten in Sozialrechtssachen bzw. unter die im § 354 ASVG taxativ aufgezählten Leistungssachen, sondern ist den Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG zuzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher über die den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 15.09.2014 zu entscheiden.

3. Wirksame Zustellung des Bescheides:

3.1.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst eine mangelhafte, zur Nichtigkeit führende Zustellung des bekämpften Bescheides geltend, weil er an der (im Kopf des Bescheides) angeführten Adresse weder einen Wohnsitz noch seine Arbeitsstelle habe, sondern sich dort vielmehr die Kanzlei des Beschwerdevertreters befinde.

3.1.2. §§ 2 Z 3 und Z 4, 5, 7, 9 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes (ZustG) in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

"§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person

2. Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5)

4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

§ 13. (4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden."

3.1.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senates vom 17.12.1980, Slg. Nr. 10327/A, ausgesprochen hat, hängt die Frage, für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des (damaligen) § 31 AVG ist, von der Zustellverfügung ab. Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 ZustG sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.09.1995, Zl. 95/17/0068; vom 21.01.1998, Zl. 96/09/0354; vom 10.06.1999, Zl. 95/07/0038; vom 31.01.2006, Zl. 2005/05/0309; u.a.).

3.1.4.1. Mit seinem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer die im Kopf des angefochtenen Bescheides angeführte, als Zustellverfügung zu qualifizierende Bezeichnung des Empfängers des Bescheides "RSb - [Beschwerdeführer] p.A. Mag. R. P., Rechtsanwalt, [mit der Kanzleiadresse]" außer Acht. Damit bezeichnete die belangte Behörde den rechtsfreundlichen Vertreter als Empfänger des Schriftstückes im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG. Dass der Bescheid dem Beschwerdevertreter als Zustellungsbevollmächtigten nicht entsprechend der Verfügung der belangten Behörde zugestellt worden ist, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Zustellmangel liegt daher nicht vor.

3.1.4.2. Auch wenn man der Ansicht wäre, die (in der Regel nach dem Namen des/der Genehmigenden der Entscheidung angeordnete) Zustellverfügung gebe im gegenständlichen Fall zu Zweifeln Anlass, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. den Beschluss des VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087; das Erk. vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0069; u.a.).

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nicht vor, dass der bekämpfte Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Die Rechtzeitigkeit der durch den Beschwerdevertreter erhobenen Beschwerde lässt vielmehr den Schluss zu, dass der bekämpfte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten, der als Vertreter des Beschwerdeführers auch den "Antrag auf Wiedereinsetzung und Klage" gestellt hatte, tatsächlich zugekommen ist. Das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel setzt in der Regel voraus, dass der Beschwerdevertreter von der zu bekämpfenden Entscheidung Kenntnis erlangt hat bzw. sie ihm im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG tatsächlich zugekommen ist. Durch die tatsächliche Zustellung des bekämpften Bescheides an ihn liegt eine rechtswirksame Zustellung vor.

4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG:

4.1.1. § 71 Abs. 1 bis 4 AVG lautet folgt:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat."

4.1.2. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung:

4.1.2.1. Es steht unbestritten fest, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2014 über den Widerruf und Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes dem Beschwerdeführer am 20.05.2014 (und nicht - wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt - am 22.05.2014) nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dieser Bescheid ist, weil binnen der Frist von vier Wochen (vgl. § 67 Abs. 2 ASGG und die "Information über das Klagerecht" im bekämpften Bescheid) keine Klage an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhoben wurde, (formell) in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich erst anlässlich seiner Nachfrage beim Beschwerdevertreter in dieser Woche (in der der 20.08.2014 gelegen ist), warum die belangte Behörde den Bescheid vom 16.05.2014 für rechtskräftig ansehe, herausgestellt, dass die von der Lebensgefährtin versendete E-Mail vom 22.05.2014 (samt Bescheid) bei ihm nicht eingegangen sei.

Der am 22.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Wiedereinsetzungsantrag vom 21.08.2014 wurde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme, dass die E-Mail und der zu bekämpfende Bescheid beim Beschwerdevertreter nicht eingegangenen sind, rechtzeitig gestellt. Da die Versäumung der Klage- bzw. Rechtsmittelfrist einen Rechtsnachteil für die beschwerdeführende Partei nach sich zöge und - weil auch sonst kein (Prozess‑) Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorliegt, ist dieser zulässig.

4.1.2.2. Als "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie etwa Vergessen, Verschreiben, Sich-Irren usw. anzusehen (vgl. die bei Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, 2009, Rz 34 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur). Dass die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zugesandte E-Mail beim Beschwerdevertreter nie einlangte bzw. sie sich "im Netz verirrte" stellt ein derartiges Ereignis dar.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Nichteinlangen der E-Mail beim rechtsfreundlichen Vertreter auf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

4.1.3. Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; minderer Grad des Versehens:

4.1.3.1. Der Wiedereinsetzungswerber muss seine Angaben im Antrag ausreichend glaubhaft machen. Wird die Wiedereinsetzung beantragt, weil die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis säumig wurde, sind auch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieses Grundes anzuführen (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176).

4.1.3.2. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa die Erk. des VwGH vom 26.05.1999, Zl. 99/03/0029; vom 23.11.2009, Zl. 2009/03/0089; u.v.a.).

4.1.3.3. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 27.02.1996, Zl. 95/08/0259; vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0225, u. v.a.).

4.1.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Eine andere Betrachtungsweise ist geboten, wenn es sich um einen Boten handelt: Das Verschulden des Boten trifft die Partei nicht, der Partei kann aber die Vernachlässigung der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht werden.

Wer von der Partei bloß "beauftragt" ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen (oder wie im gegenständlichen Fall - zu versenden), damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter; die Ehefrau des Beschwerdeführers ist also als Botin des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende (fernmündliche) Nachfrage, ob die Sendung beim Rechtsanwalt angekommen ist, gesichert ist (vgl. die Erk. vom 27.06.1991, Zl. 90/06/0191; vom 20.04.2001, Zl. 98/05/0083, vom 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081; u.v.a.).

4.1.3.5. Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stehen einer Wiedereinsetzung nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung einer nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.10.1992, Zl. 92/02/0122, 0222; das Erk. vom 04.03.1994 Zl. 93/02/0256; u.a.).

4.1.3.6. Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein. Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. das Erk. vom 08.10.2014, Zl. 2012/10/0100, mwN).

4.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, er habe seine Lebensgefährtin gebeten, den Bescheid vom 16.05.2014 über den Widerruf und Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes an den Beschwerdevertreter zur Erhebung einer Klage weiterzuleiten. Die von ihr am 22.05.2014 zugesandte E-Mail und der Bescheid seien beim Rechtsanwalt jedoch nicht eingegangen. Da der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdevertreter auch in anderen Angelegenheiten per E-Mail korrespondiert habe, sei er der Meinung gewesen, alles getan zu haben, was für die Erhebung einer Klage notwendig gewesen sei, und sei daher eine Rückfrage über das Einlangen der E-Mail vom 22.05.2014 beim rechtsfreundlichen Vertreter nicht notwendig gewesen.

4.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am selben Tag, an dem der hinterlegte Bescheid beim Postamt behoben wurde (nach seinen Angaben am 22.05.2014), seine Lebensgefährtin mit der Übersendung dieses Bescheides an den Beschwerdevertreter beauftragt, weshalb er den Inhalt des Poststückes und die Frist zur Erhebung einer Klage kannte oder kennen musste. Er legt in der Beschwerde nicht dar, ob, wann und wie er die ihm obliegende Kontrolle der Zustellung des anzufechtenden Bescheides gegenüber seiner mit der Übersendung des Bescheides vom 16.05.2014 an den Beschwerdevertreter beauftragten Lebensgefährtin ausgeübt hat. Welche wirksamen Maßnahmen und Vorkehrungen er gegen eine drohende Fristversäumnis getroffen hat, kann der Beschwerde nicht entnommen. Die bloße Beauftragung, diesen Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Erhebung einer Klage zu übersenden, ohne in der Folge, insbesondere beim Beschwerdevertreter, (fernmündlich, per E-Mail etc.) die erfolgreiche (durch eine Übermittlungsbestätigung dokumentierte) Übersendung zu kontrollieren, erweist sich - selbst bei einer rechtsunkundigen Person - als ein Verhalten, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht. Die im konkreten Fall durch den Beschwerdeführer erfolgte "Überprüfung" der Übersendung der E-Mail vom 22.05.2014 an den bevollmächtigten Rechtsanwalt bestand lediglich darin, dass er auf eine Benachrichtigung zur ersten Streitverhandlung zugewartet hat und er mit dem Rechtsanwalt auch in anderen Angelegenheiten per E-Mail korrespondiert haben soll, er es aber in jeder Korrespondenz - die im Übrigen ebenfalls nicht belegt wurde - mit dem Beschwerdevertreter unterließ, die zu erhebende Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2014 zu erwähnen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, mit seinem Rechtsanwalt in anderen (rechtlichen) Angelegenheiten in laufendem Kontakt zu stehen, jedoch dabei nie die per E-Mail erfolgte Übermittlung des zu bekämpfenden Bescheides betreffend die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes und die Erhebung einer Klage zu thematisieren. Sich damit zu begnügen, die Lebensgefährtin mit der Versendung der E-Mail und des zu bekämpfenden Bescheides an den Rechtsanwalt zu beauftragen und auf die Anberaumung einer Streitverhandlung zuzuwarten, ist als auffallend sorgloses Verhalten zu werten.

Da der Beschwerdeführer seiner bei der Erhebung von Rechtsmitteln im besonderen Maß an den Tag zu legenden Überwachungspflicht nicht einmal andeutungsweise nachgekommen ist und er es unterlassen hat, ein geeignetes Kontrollsystem zu installieren, um die Einhaltung von Terminen und Rechtsmittelfristen zu gewährleisten, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.

4.2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4.3. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages als rechtmäßig anzusehen war. Eine Befugnis, (auch) über die erhobene Klage betreffend die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.05.2014 abzusprechen, kommt dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen ist, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer (beantragten) mündlichen Verhandlung in seinen Erkenntnissen vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0068, vom 09.09.2013, Zl. 2012/17/0025 (mit Hinweisen auf die Entscheidungen des EGMR vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Bei der Frage der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages handelt es sich um eine rein rechtliche Frage. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Im konkreten Fall kann von einen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der Sachverhalt, in concreto der in Rechtskraft erwachsene Bescheid über den Widerruf und Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes vom 16.05.2014, unbestritten feststeht und es sich bei der Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um eine Rechtsfrage handelt. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Zuordnung eines Wiedereinsetzungsantrages zu den Leistungs- oder Verwaltungssachen, der wirksamen Zustellung von Bescheiden an Zustellungsbevollmächtigte und der Zulässigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen auf eine einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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