VwGH 95/07/0038

VwGH95/07/003810.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1. des JL in S und 31 weiteren Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1994, Zl. 710.727/12-OAS/94, betreffend Einleitung der Sonderteilung (mitbeteiligte Partei: FB jun. (geb. 1968) in Stuhlfelden, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien XIII, Auhofstraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
FlVfGG §28;
FlVfGG §41;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §95;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
AVG §8;
FlVfGG §28;
FlVfGG §41;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §95;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. September 1978, und zwar zunächst hinsichtlich 1/40 Anteil an der Agrargemeinschaft M. und in der Folge erweitert auf insgesamt 3/40 Anteile, stellte Jakob B., der Rechtsvorgänger der nunmehr mitbeteiligten Partei (mP) Franz B. jun., einen Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens. Der Erweiterung von zunächst 1/40 auf insgesamt 3/40 Anteile an der Agrargemeinschaft M. liegen jeweils agrarbehördlich genehmigte Kaufverträge aus den Jahren 1978 und 1980 zugrunde.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1981 wies das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) diesen Antrag auf Einleitung des Sonderteilungsverfahrens ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass unter Annahme der im Wesentlichen möglichen Teilungsvarianten Erschwernisse für die verbleibende Agrargemeinschaft entstünden, welche eine Einleitung bei Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse, vor allem des § 45 Abs. 1 Salzburger Flurverfassungslandesgesetzes 1973 (kurz: FLG), nicht rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid hat Jakob B., der Rechtsvorgänger der mP, Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (kurz: LAS) erhoben.

Der LAS führte im Juli 1982 einen Lokalaugenschein durch, hielt im April 1983 eine mündliche Verhandlung ab und stellte einen Fehler bei der Grenzziehung im Bereich des agrargemeinschaftlichen Grundstückes Nr. 335 fest. Die Grenzberichtigung wurde gesondert durchgeführt. Im Ergebnis resultierte daraus eine Reduzierung des agrargemeinschaftlichen Grundstückes Nr. 335 um 3,6776 ha.

Da in der Folge keine Entscheidung über den Berufungsantrag erging, richtete Jakob B. am 3. Mai 1986 zunächst erfolglos und sodann ein zweites Mal am 22. Jänner 1991 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.

Diesem zweiten Antrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Februar 1991 statt. Von der belangten Behörde wurde in der Folge das Ermittlungsverfahren durch örtliche Erhebungen am 13. Juni 1991 ergänzt und sodann mit Bescheid vom 3. Juli 1991 die Berufung des Jakob B. als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erging an Jakob B., die Agrargemeinschaft M. sowie an die Agrarbehörden im Land Salzburg unter der Annahme, Jakob B. sei Eigentümer (und damit Partei im Verfahren) des mit 3/40 Anteilen an der Agrargemeinschaft M. berechtigten Gutes. In der Zwischenzeit hatte jedoch Jakob B. sein Eigentum seinem Enkel Franz B. jun. (der nunmehrigen mP) übertragen. Dies hatte zur Folge, dass eine Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 sowohl durch Jakob B., als auch durch Franz B. jun. vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 14. September 1993, Zl. 91/07/0126, und eine weitere Beschwerde des Franz B. jun. gegen denselben Bescheid vom 3. Juli 1991 mit hg. Beschluss vom 10. Mai 1994, Zl. 94/07/0014, zurückgewiesen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1994 wurde von der belangten Behörde über die Berufung des Franz B. jun., welcher gemäß § 95 FLG in das Berufungsverfahren seines Großvaters Jakob B. im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges eingetreten war, dahingehend entschieden, dass der Berufung gemäß § 1 AgrVG sowie § 46 Abs. 2 FLG stattgegeben und die Einleitung der Sonderteilung ausgesprochen wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, im angefochtenen Bescheid seien dem bisherigen Verfahren nicht nur die Feststellungen der Erhebung vom 13. Juni 1991 zugrundegelegt worden, sondern auch jene Ergebnisse, die die abermalige örtliche Erhebung durch entsandte Senatsmitglieder am 7. Oktober 1994 gezeitigt habe. Vor jener Erhebung am 7. Oktober 1994 seien sämtliche Verfahrensparteien, sohin auch alle Agrargemeinschaftsmitglieder, welche bisher nicht ins Verfahren einbezogen gewesen seien, über den Verfahrensstand und die Ergebnisse der Erhebung vom 13. Juni 1991 schriftlich informiert worden.

Das agrargemeinschaftliche Eigentum, welches aus der Gp. 335, KG. D., und aus der Gp. 1103, KG. U., bestehe, liege in einer Höhenlage von ca. 1800 bis 2100 m. Durch den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grat zwischen dem M.-Kogel und dem P.-Kogel werde die Alpe im Wesentlichen in einen westlichen (Gp. 335) und östlichen Teil (Gp. 1103) unterteilt.

Die Gp. 1103 werde vom genannten Grad gegen Westen begrenzt; dieser Grat setze sich in östlicher Richtung als Begrenzung fort. Jeweils vom Grat weg würden die Flächen zunächst steiler und dann flacher werdend nach Osten bzw. nach Süden hin abfallen.

Bei der Gp. 335 stelle der Grat die Ostgrenze dar und setze sich Richtung Nord-Westen fort. Hier würden die Flächen im Wesentlichen in westlicher und südlicher Richtung abfallen. In beiden Teilen der Alpe würden die Weideflächen Gefälle bis ca. 80 % aufweisen. Jene Flächen, die Schutthalden darstellen würden, seien dabei nicht berücksichtigt; diese Teile seien regelmäßig steiler.

Was die Ertragsfähigkeit der Alpe betreffe, könne aufgrund der bisherigen Aktenlage und der Feststellungen bei den Erhebungen (vor allem am 13. Juni 1991) davon ausgegangen werden, dass die Weideflächen der Gp. 1103 im Großen und Ganzen von gleicher, wenn nicht etwas besserer Qualität als jene Flächen, welche auf Gp. 335 liegen, seien. Auf der Gp. 335 wiederum weise die von der mP beanspruchte Fläche insgesamt nicht schlechtere Qualität auf als die restliche Fläche dieses Grundstückes. Dies sei nicht nur bei der örtlichen Erhebung festgestellt, sondern auch vom Obmann der Agrargemeinschaft bestätigt worden. Insgesamt bedeute dies, dass die mP als Abfindung eine Fläche anstrebe, deren Weideertragsfähigkeit sicher nicht mit den besten Lagen der Alpe verglichen werden könne. Aufgrund der unterschiedlichen Exposition der beiden Alpenteile ergebe sich (und sei bei den Erhebungen auch festgestellt worden), dass der östliche Teil (Gp. 1103) regelmäßig früher im Jahr schneefrei werde als der westliche.

Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Viehtriebswege würden im Wesentlichen in der Schichtenlinie verlaufen, sodass das Vieh leicht und ungehindert zu den zu beweidenden Teilen der Alpe gelangen und wiederum zurückkehren könne.

Im Rahmen der Erhebung am 13. Juni 1991 habe auch festgestellt werden können, dass sich die gesamt Alpe - wo sie beweidbar sei, insbesondere auch in steilen Lagen - Spuren einer tatsächlichen Beweidung zeige. Diese Spuren, nämlich der Vertritt durch das Weidevieh, würden in der Schichtenlinie verlaufen. Dies entspreche dem normalen Weidegang, weil sich die Tiere beim Weiden grundsätzlich in der Falllinie bewegen würden. Jene Vertrittspuren dürften nicht verwechselt oder gleich gehalten werden mit den Viehtriebswegen, wie sie schon im Bewirtschaftungsplan von 1911 erwähnt worden seien. Diese Wege, die zu den gemeinsamen Anlagen der Alpe zählen würden, seien nach dem erwähnten Wirtschaftsplan zu erhalten, weil ihnen hinsichtlich der zweckmäßigen Bewirtschaftung große Bedeutung zukomme. Diese Bedeutung liege im Konkreten in der Bestoßung, im Abtrieb und auch im Falle eines Schlechtwettereinbruches (Schneefall, Gewitter) in der gefahrlosen und raschen Erreichung von Schneefluchten und Unterständen.

Ziehe man eine Sonderteilung in Betracht, müsse zunächst davon ausgegangen werden, dass die Abfindungsfläche an das Eigentum der mP im Westen der Alpe angrenzen solle. Die mP gehe von der Vorstellung aus, dass die allfällige Sonderteilungsfläche zwischen dem Hauptviehtriebsweg und der westlichen Grundgrenze gelegen sein soll. Wenn es auch nicht Sache des Einleitungsverfahrens sein könne, die genaue Größe der Abfindungsfläche zu ermitteln, müsse doch von gewissen Rahmenvorstellungen ausgegangen werden. Bei einem Anteil von 3/40 und unter Zugrundelegung der vorhandenen Bonitäten müsse davon ausgegangen werden, dass eine potentielle Abfindungsfläche je nach genaueren Berechnungen zumindest ca. 15 ha, höchstens aber ca. 20 ha umfassen könne. Diese Werte würden sich ergeben, wenn man zunächst von einem Mittelwert ausgehe, bei dem man einfach eine gleiche Bonität der gesamten Alpe als Basis nehme. Dieser "mittlere Anspruch" würde im Falle des Berufungswerbers ca. 17,47 ha ausmachen. Je nachdem, ob nun die Abfindungsfläche bessere Bonitäten aufweise oder weniger qualitätvolle Flächen beinhalte, ändere sich auch der Umfang dieser Abfindung. Dies alles sei erst im Falle der präzisen Feststellung einer Teilungsfläche genau bestimmbar.

Unter Berücksichtigung dieser Fakten sei von einer Teilfläche auszugehen, die zunächst einen relativ schmalen Streifen von Süden nach Norden darstelle, um sich dann im hinteren M.-Bachtal zu verbreitern, bis der Flächenanspruch erfüllt sei. Die wesentliche Problematik einer zu bildenden Abfindungsfläche liege im vorliegenden Fall nicht in erster Linie in der Bonität, sondern in der Frage der Situierung der Abfindung. Die Entscheidung vom 3. Juli 1991 sei davon ausgegangen, dass sich jede Art der Ausformung der Abfindungsfläche in Richtung Osten zumindest bis zum so genannten "P.-Höhenweg" erstrecken müsse. Dadurch wären die beiden westlich des P.-Höhenweges tiefer gelegenen Viehtriebswege für die Agrargemeinschaft weggefallen. Dies hätte für die verbleibende Argargemeinschaft negative Konsequenzen gehabt, was bei der Betrachtung der Geländeverhältnisse in diesem Bereich der Alpe zum Ausdruck komme. Bei Abtrennung einer solchen Abfindungsfläche vom agrargemeinschaftlichen Gut hätte die Bestoßung des hinteren M.-Bachtales nämlich nur über den P.-Höhenweg bzw. oberhalb von diesem erfolgen können. Das Gleiche gelte für den Abtrieb. Bei Schlechtwettereinbruch (Gewitter, Schneefall) hätten die Weidetiere den P.-Höhenweg nach Süden benützen müssen, weil die tiefer gelegenen Viehtriebswege von der Alpe der Agrargemeinschaft abgetrennt worden wären. Dabei hätten die Tiere auch die Steigung dieses Weges (20 % bis 25 %) zu überwinden gehabt und wären schließlich in einer Höhe von ca. 1990 m (d.h. 160 m über dem Notstall) angekommen. Um von diesem Ort zu einem Unterstand zu kommen, hätten die Tiere in der Falllinie (40 % bis 60 % Steigung bzw. Gefälle) am Südostrand der gewünschten Abfindung weitergehen müssen, um zur nächstgelegenen Unterstandsmöglichkeit zu gelangen (Wald bzw. Gp. 336 eines weiteren näher genannten Eigentümers). Nicht nur die Lage, sondern auch die Funktion der Viehtriebswege sei für die Bewirtschaftung der Alpe von großer Bedeutung. Viehtriebswege seien selbst bei leichter Schneelage erkennbar. Sie würden eine sichere Fortbewegungsmöglichkeit bei erschwerten Bedingungen (Schneelage, Platzregen) bieten. Ihre Bedeutung sei daher für das Erreichen einer Schneeflucht sehr groß.

Wenn eine vorgesehene Abfindungsfläche westlich des Hauptviehtriebsweges situiert werde, entstünde zwar eine zunächst relativ schmale Trennfläche in Süd-Nord-Richtung, doch würde dieser Umstand von der mP grundsätzlich akzeptiert werden. Damit könnte das Problem des Viehtriebs gelöst werden, weil der Hauptviehtriebsweg nicht nur den Weg in den nördlichen Teil des agrargemeinschaftlichen Grundstückes ohne Schwierigkeiten gestatte, sondern auch die Probleme mit der Schneeflucht und des Schlechtwettereinbruchs löse. Der Hauptviehtriebsweg falle kontinuierlich bis zur Gp. 334 ab und das Vieh könne auf dieser Route leicht bis zum Stall gelangen. Dies habe bei der örtlichen Erhebung am 7. Oktober 1994 klar festgestellt werden können und sei auch von den anwesenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft bestätigt worden.

Ihr Abgehen vom Bescheid vom 3. Juli 1991 begründete die belangte Behörde damit, dass sie in ihrer Entscheidung vom 3. Juli 1991 davon ausgegangen sei, die Sonderteilungsfläche sei in variabler Ausformung nach Norden und Süden, sonst aber zwischen P.-Höhenweg und westlicher Grundgrenze des agrargemeinschaftlichen Grundstückes zu situieren. Aufgrund der Erhebung vom 7. Oktober 1994 und der Äußerung des Antragstellers bezüglich einer zusätzlich möglichen Sonderteilungsfläche stehe jedoch fest, eine solche Fläche könne auch auf dem tiefer gelegenen Terrain jenseits des Hauptviehtriebsweges gelegen sein. Beim Hauptviehtriebsweg handle es sich nach Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft um jene Trasse, welche zwischen dem P.-Höhenweg und der Viehtriebstrasse entlang der Westgrenze des Grundstückes liege. Damit bliebe dieser Hauptviehtriebsweg der Agrargemeinschaft erhalten. Diesen Umständen sei im vorliegenden Erkenntnis Rechnung getragen worden.

Hinsichtlich der forstlichen Verhältnisse ergebe sich folgendes Bild:

Für die Agrargemeinschaft spiele die Holznutzung als Zufallsnutzung eine wirtschaftliche Rolle. Der diesbezügliche Bedarf der Agrargemeinschaft sei vom Obmann mit ca. 3 fm angegeben und vom Antragsteller vom Umfang her nicht in Zweifel gezogen worden. Im Falle einer Sonderteilung würde eine Waldfläche von ca. 1,5 ha, also lediglich jener Teil der Fläche als Abfindung wegfallen, welche unterhalb des genannten Hauptviehtriebsweges liege. Dies hätte zur Folge, dass etwas mehr als 1/6 (16,66 %) des in der Kampfzone des Waldes liegenden forstlichen Bewuchses in Wegfall käme. Die nachhaltig nutzbare Holzmenge würde sich dadurch im ungefähr selben Maße verringern. In diesem Fall könnte in Zweifel gezogen werden, ob die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft in ausreichendem Maße noch gesichert sei. Allein für sich hätte dieses Argument die Abweisung der Einleitung des Teilungsverfahrens zur Folge haben können. Im konkreten Fall komme diesem Argument allerdings deswegen keine Bedeutung zu, weil sich der Berufungswerber bereit erklärt habe, die oben genannte, ca. 1,5 ha große Waldfläche im Falle der Sonderteilung nicht zu beanspruchen, wenn eine Einbuße des behaupteten Bedarfes von 3 fm stattfände, um den Holzbedarf der Gemeinschaft nicht zu gefährden. Hinzu komme noch die Erklärung des Antragstellers, die Zaunerrichtungskosten und die Erhaltung des Zaunes zu tragen.

Auch der Jagd, welche die Agrargemeinschaft in ihrem Wirtschaftsplan als Nebennutzung vorgesehen habe, komme im Sinne des § 45 Abs. 1 FLG Bedeutung zu.

Die etwas abgelegene, nördlich an die Gp. 336 eines näher genannten Eigentümers angrenzende Alpswaldfläche, welche im Falle der Abtretung in Wegfall käme, dürfte schon durch die ruhigere Lage von besonderem jagdlichen Interesse und als Einstandsmöglichkeit einzustufen sein.

In seiner Stellungnahme zum eingeholten Gutachten habe der Antragsteller vorgebracht, die Jagd würde durch die Sonderteilung keinen Abgang an Abschüssen erleiden, weil sich die Eigenjagd oberhalb der geschlossenen Waldzone befinde, wo keine Einstände für Wild vorhanden seien. Der Abschuss rekrutiere sich lediglich aus Wechselwild.

Dem müsse zwar entgegengehalten werden, der Waldbewuchs in der Kampfzone des Waldes und vor allem im unteren und mittleren Bereich durchaus als Wildeinstand geeignet sei. Unter Zugrundelegung des Umstandes allerdings, dass nunmehr nur ein ca. 1,5 ha großer Teil der Einstandsfläche westlich des Hauptviehtriebes in Wegfall käme und nicht, wie im Erkenntnis vom 3. Juli 1991 angenommen, die ganze dort situierte Waldfläche, ergebe sich insofern eine andere Lage der Dinge, als kein Hochstand oder Bodensitz für die Agrargemeinschaft verlustig gehen würde. So gesehen müsse auch hier angenommen werden, die Sonderteilung werde die Jagdinteressen der Agrargemeinschaft nicht negativ beeinflussen.

Hinsichtlich der für die Agrargemeinschaft wichtigen Viehtriebswege habe sich gegenüber der Entscheidung vom 3. Juli 1991 die Situation nun insoferne verändert, als der Antragsteller nunmehr eine Sonderteilungsfläche zwischen dem Hauptviehtriebsweg und der westlichen Grundgrenze in einer Größenordnung von ca. 15 ha, höchstens aber 20 ha, vorschlage. Die Entscheidung vom 3. Juli 1991 sei noch davon ausgegangen, jede Art der Ausformung der Abfindungsfläche erstrecke sich in Richtung Osten zumindest bis zum so genannten P.-Höhenweg. Dadurch wären beide westlich des P.-Höhenweges gelegenen Viehtriebswege für die Agrargemeinschaft weggefallen. Dies hätte für die verbleibende Agrargemeinschaft negative Konsequenzen gehabt. Bei Abtrennung einer solchen Abfindungsfläche vom agrargemeinschaftlichen Gut hätte die Bestoßung des hinteren M.-Bachtales nämlich nur über den P.-Höhenweg bzw. oberhalb von diesem erfolgen können.

Wenn nun eine Abfindungsfläche westlich des Hauptviehtriebsweges situiert werde, entstünde zwar eine zunächst relativ schmale Trennfläche in Süd-Nord-Richtung, das Problem des Viehtriebs wäre jedoch gelöst, weil der Hauptviehtriebsweg nicht nur den Weg in den nördlichen Teil des agrargemeinschaftlichen Grundstückes ohne Schwierigkeiten gestatte, sondern auch die Probleme der Schneeflucht und des Schlechtwettereinbruchs löse. Über den Hauptviehtriebsweg könne das Vieh leicht bis zum Stall gelangen. Dies sei auch bei der örtlichen Erhebung am 7. Oktober 1994 klar festgestellt und von den anwesenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft bestätigt worden.

Hingewiesen hätten die Beschwerdeführer, nachdem eine Teilungsfläche westlich des Hauptviehtriebsweges erörtert worden war, auf die Wasserversorgung bzw. auf die Lage der Quellen in diesem Gebiet. Eine Mehrzahl von Quellen oder Wasseraustrittslöchern würde nämlich auf einer allfälligen Teilungsfläche zu liegen kommen. Zwei Quellen würden sich jedoch östlich des Hauptviehtriebsweges befinden, dort, wo dieser Weg auf den P.-Höhenweg treffe. Nach Ansicht der belangten Behörde kämen diesen beiden Quellen nicht auf einer allfälligen Trennungsfläche zu liegen und blieben der Agrargemeinschaft erhalten, weshalb eine Gefährdung der Wasserversorgung für das Weidevieh in diesem Alpsbereich ausgeschlossen werden könne. Ob es vorteilhaft wäre, eventuell eine Quellfassung vorzunehmen oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, sei von der belangten Behörde nicht untersucht worden, weil dies über den Rahmen der vorläufigen Erhebung gemäß § 46 FLG hinausgehe.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die Beschwerdeführer wenden u.a. ein, der (vorangegangene) Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 habe sich einzig und allein an den unrichtigen Normadressaten gewandt, ansonsten habe dieser Bescheid allen Inhaltserfordernissen entsprochen. Es wäre daher dieser Erstbescheid der belangten Behörde nur hinsichtlich seines tatsächlichen Adressaten Franz B. abzuändern, ansonsten aber dem Inhalt nach zu belassen gewesen. Die belangte Behörde wäre bei Neufassung ihres Erkenntnisses, nunmehr mit richtigem Normadressaten, an ihre eigene Entscheidung gebunden gewesen.

Die belangte Behörde hätte nämlich keine Möglichkeit zur Abänderung des Bescheides vom 3. Juli 1991 im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG gehabt. Es hätte dieser wirkungsbeschränkte, jedoch nicht wirkungslose Bescheid Rechtswirkungen zumindest zugunsten der sonstigen Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke entfaltet.

In der Sache selbst bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am Sachverhalt hätte sich durch den Eigentumswechsel von Jakob B. auf Franz B. jun. nichts geändert. Stets hätte auch Jakob B. eine Abtrennungsfläche, wie erstmals in der Verhandlung vom 7. Oktober 1994 aufgezeigt, darstellen und als Lösungsvariante präsentieren können. Alle nötigen Sachverhaltserhebungen dazu seien der belangten Behörde bei der Abfassung des Bescheides vom 3. Juli 1991 vorgelegen. Konkret sei gerade diese Variante, nämlich im Bereich der vielen Quellen, schon im Gutachten zu den wirtschaftlichen und landeskulturellen Auswirkungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vom 3. Juni 1981 ausführlich behandelt und als nicht vertretbar ausgeschieden worden. Sämtliche Denkvarianten seien vom Gutachter als für die verbleibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft wirtschaftlich nicht vertretbar ausgeschieden worden.

Bezüglich der jagdlichen Auswirkungen hätte die belangte Behörde die völlig unbegründete und mit allen Sachverhaltserhebungen und Erkenntnissen im Widerspruch stehende Schlussfolgerung aufgestellt, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Agrargemeinschaft in puncto jagdlicher Nutzung nicht mehr im bisherigen Maße gedeckt sein würden.

Mit Wegfall einer 1,5 ha großen Waldfläche, die einen wesentlichen Teil der vom agrargemeinschaftlichen Jagdgebiet umfassten Wildeinstandsfläche betreffe, wäre für die verbleibende Agrargemeinschaft eine spürbare Minderung des Wertes der Jagd verbunden.

Hinsichtlich der nunmehrigen Abtrennungsvariante erachten die Beschwerdeführer die dadurch entstehende Quellsituation als besonders bedenklich. Die belangte Behörde habe es nämlich unterlassen, detaillierte Feststellungen, insbesondere zur Schüttung sämtlicher und der allfällig verbleibenden Quellen im westlichen Teil des Alpsgebietes zu treffen. Zwingend wäre zu erheben gewesen, ob und in welchem Ausmaß gerade bei längerer Trockenzeit in den Sommermonaten (vor allem im Frühherbst) die beiden verbleibenden Quellen eine ausreichende Schüttung aufwiesen.

In diesem Zusammenhang wären auch die wesentlichen gutachterlichen Ergebnisse (vom 30. Juni 1991) negiert worden, wonach allein laut Plan und allen detaillierten Erhebungen von der Agrargemeinschaft sechs Quellen aufgegeben werden müssten, welche bei Trockenheit zu den verlässlichsten zählten.

Wenn im angefochtenen Bescheid angeregt werde, eventuell eine Quellfassung vorzunehmen oder "andere Sicherungsmaßnahmen" zu treffen, so werde seitens der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dann, wenn derartige "Sicherungsmaßnahmen" erforderlich werden könnten, kein Raum mehr für Sonderteilungswünsche, die gleichzeitig zu weiteren, bisher nicht vorhandenen Beeinträchtigungen für die verbleibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft führen würden, bliebe.

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung bringen die Beschwerdeführer vor, die in § 45 Abs. 2 FLG bestimmten Voraussetzungen, nämlich dass die Sonderteilung als Form der Einzelteilung vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichen Vorteil gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft sein müsse, seien nicht erfüllt. Die mP stellte in einem ergänzenden Schriftsatz vom 26. November 1998 klar, dass es sich bei der Nennung von Franz B. sen. als weitere mP um einen Irrtum handle und dass nur Franz B. jun. mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, die belangte Behörde wäre aufgrund der Unanwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG an ihre erste Entscheidung gebunden gewesen, ist entgegenzuhalten, dass ihnen mangels Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 im konkreten Fall daraus kein Recht erwachsen ist.

Die Zustellverfügung des Bescheides vom 3. Juli 1991 legte als Empfänger einerseits Jakob B. fest, welcher jedoch aufgrund des Eigentumsüberganges zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Partei des Verfahrens war. Aus diesem Grunde konnte das zu Unrecht an ihn ergangene Erkenntnis ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 91/07/0126).

Aber auch der in der Zustellverfügung andererseits angeführten Agrargemeinschaft M. konnten aus dem Bescheid vom 3. Juli 1991 keine Rechte erwachsen, weil sie gemäß § 44 Abs. 2 FLG zu keinem Zeitpunkt Partei des Verfahrens war. Gemäß § 44 Abs. 2 FLG ist Partei im Einzel- bzw. Sonderteilungsverfahren nicht die Agrargemeinschaft, sondern es sind dies u.a. die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Teilgenossen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung.

Beide der als Verfahrensparteien seinerzeit von der belangten Behörde durch Verfügung bestimmten Bescheidadressaten - wenn man von der gleichfalls erfolgten Verständigung der Agrarbehörden absieht - waren somit nicht Partei des Verfahrens.

Weiters rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, der Bescheid vom 3. Juli 1991 habe zumindest zugunsten der übrigen Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Rechtswirkungen entfaltet.

Dies trifft jedoch deshalb nicht zu, weil für die Beantwortung der Frage, für welche Person ein Schriftstück bestimmt ist, wer also Empfänger im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend ist, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist, wer also Partei des Verfahrens sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 1980, VwSlg. 10.327/A, und das hg. Erkenntnis vom 15. September 1995, 95/17/0068).

Die seinerzeitige Zustellverfügung der belangten Behörde bezog sich jedoch - wie bereits dargelegt - hinsichtlich des Bescheides vom 3. Juli 1991 nicht auf die nunmehr beschwerdeführenden Parteien, weshalb dieser Bescheid ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Fortgesetzt wurde das gegenständliche, noch nicht mit einem erlassenen Bescheid abgeschlossene Verfahren schließlich mit dem Lokalaugenschein vom 7. Oktober 1994 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1994.

Gemäß § 41 Abs. 3 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 (kurz: FLG), LGBl. Nr. 1/1993, ist eine Teilung nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen).

§ 41 Abs. 5 erster Satz lautet:

"Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)."

Nach § 45 Abs. 1 FLG in der Stammfassung LGBl. Nr. 1/1973 gelten hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einzelteilung die Bestimmungen des § 41 Abs. 3. Soll die Einzelteilung nach dem Antrage lediglich durch Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist eine weitere wirtschaftliche Voraussetzung, dass unbeachtet der Ausscheidung einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft in ausreichendem Maße gesichert ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz FLG hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn die vorläufige Erhebung ergibt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder die restlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Ergibt die vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und auch die restlichen Voraussetzungen zutreffen, so hat die Agrarbehörde gemäß § 46 Abs. 2 FLG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/1977 mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen.

Nach § 46 Abs. 3 FLG kann der in Abs. 2 bezeichnete Bescheid in jenen Fällen, in welchen zum Zwecke der Entscheidung über das Teilungsbegehren besondere, mit unverhältnismäßigem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Erhebungen darüber, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, erforderlich wären, mit dem weiteren Vorbehalt ergehen, dass der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird. Dieser Vorbehalt kann in einer allfälligen Berufung nicht angefochten werden.

Prüfungsmaßstab für die bescheidmäßig zu verfügende Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens, zu dem nach § 41 Abs. 5 FLG auch die in § 72 FLG näher geregelte Sonderteilung gehört, ist somit nach § 46 Abs. 2 leg. cit. das Vorliegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung (Sonderteilung) aufgrund von "vorläufigen Erhebungen" der Agrarbehörde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde den entsprechenden Antrag gemäß § 46 Abs. 1 leg. cit. abzuweisen, es sei denn, sie geht nach § 46 Abs. 3 leg. cit. vor.

Die Beschwerdeführer wenden im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde berücksichtigten neuen Variante für die an die mP als Abfindung abzutretende Fläche u.a. ein, dass schon im Gutachten vom 30. Juni 1981 die dabei auftretenden wirtschaftlichen und landeskulturellen Auswirkungen ausführlich behandelt worden seien. So werde in diesem Gutachten insbesondere auf die Bedeutung der dort befindlichen Quellen (besondere Verlässlichkeit in Perioden der Trockenheit; Bedeutung für die Wasserversorgung des dort gelegenen Almteiles) hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid werde die Situierung einer, nicht nur die unteren Viehtriebswege abschneidenden, sondern eine das "gesamte Quellgebiet ausgrenzenden Abtretungsfläche" als denkmöglich dargestellt. Die belangte Behörde gehe dabei von allen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen, nämlich dass die zweckmäßige Bewirtschaftung durch Erhaltung sämtlicher Viehtriebswege auch weiterhin gewährleistet sein müsse, dass bei der Abtrennung auch des unteren Viehtriebsweges die Bestoßung des hinteren M.-Bachtales nicht mehr möglich sei und dass die Einstandsfläche im Bereich der Waldzone unbeeinträchtigt erhalten bleiben müsse, ohne weitere Begründung ab. Im Zusammenhang mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid, es könne mit zwei Quellen im westlichen Teil des Alpsgebietes durchaus das Auslangen gefunden werden, würden die wesentlichen gutachterlichen Erkenntnisse (gemeint: aus dem Sachverständigengutachten vom 30. Juni 1981) negiert werden, wonach allein laut Plan und allen detaillierten Erhebungen der Agrargemeinschaft sechs Quellen aufgegeben werden müssten, die bei Trockenheit eben zu den verlässlichsten zählen würden. Die Behörde habe "jegliche detaillierten Feststellungen, insbesondere zur Schüttung sämtlicher und konkret der allfällig verbleibenden Quellen" im westlichen Teil des Alpsgebietes unterlassen. Die Beschwerdeführer zweifeln insbesondere eine ausreichende Schüttung der zwei verbleibenden Quellen bei längerer Trockenheit in den Sommermonaten bzw. im Frühherbst unter Hinweis auf einschlägige Erfahrungen der beschwerdeführenden Parteien an und verweise darauf, dass ohne ausreichende Wasserversorgung ein Bestoßen des Alpsgebietes unmöglich sei.

Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien geht die belangte Behörde nicht vom Durchschneiden sämtlicher Viehtriebswege durch Zuteilung einer entsprechenden Abfindung an die mP aus, sondern zieht lediglich eine Teilfläche unterhalb des Hauptviehtriebsweges bis zur westlichen Grundstücksgrenze der Gp. 335 der betroffenen Agrargemeinschaft als mögliche Abfindungsfläche in Betracht.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, wurde von den beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Teilungsfläche bereits auf das Problem der Wasserversorgung und der Lage der Quellen in diesem Gebiet verwiesen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, auf welche durch sachkundige Beurteilung untermauerte Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde ihre Feststellungen bezüglich einer ausreichenden Wasserversorgung für das Weidevieh für den betreffenden Teil der Weideflächen der Agrargemeinschaft stützen konnte. Es geht nämlich weder aus der Verhandlungsschrift über den Ortsaugenschein vom 7. Oktober 1994, noch aus jener über die am 7. Dezember 1994 vor der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung hervor, dass diesbezüglich etwa eine entsprechende Erörterung auf sachkundiger Ebene stattgefunden hätte und in weiterer Folge den beschwerdeführenden Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit zu Äußerung eingeräumt worden wäre.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage vom Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausging, aus diesem Grunde ergänzende Ermittlungen unterließ und die Einleitung des Sonderteilungsverfahrens gestützt auf § 46 Abs. 2 FLG verfügte - anstatt die Einleitung allenfalls mit Vorbehalt nach § 46 Abs. 3 leg. cit. auszusprechen -, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Soweit für den Verwaltungsgerichtshof aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Planunterlagen ersichtlich ist, würde die Abtretung einer Teilfläche unterhalb des Hauptviehtriebsweges bis zur westlichen Grundgrenze des Grundstücks 335 jedenfalls dazu führen, dass bei entsprechender Ausgestaltung der Abfindungsfläche, die jedoch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid noch nicht im Detail festgelegt wrden musste, jedenfalls die Benützung eines auf dem Plan ausgewiesenen Verbindungsweges zwischen dem Hauptviehtriebsweg zum so genannten "unteren Viehtriebsweg" sowie die Benützung des "unteren Viehtriebsweges", der entlang der westlichen Grundgrenze verläuft, nicht mehr zulassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch - trotz der von der belangten Behörde hervorgehobenen Benützungsmöglichkeit des Hauptviehtriebsweges - allenfalls im Zusammenwirken mit der zuvor erwähnten Wasserversorgung gleichfalls eine zweckmäßige Bewirtschaftung der westlichen Teile des Alpsgebietes gefährdet werden könnte. Auch diesbezüglich ist eine sachkundige Beurteilung der dadurch allenfalls auftretenden Bewirtschaftungserschwernis einschließlich des hiezu erforderlichen Parteiengehörs - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist - unterblieben.

Trotz erheblicher Einwände der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sonderteilung im Zusammenhang mit der jagdlichen Nutzung der Agrargemeinschaft (Hinweis auf die besondere Attraktivität der an die mP abzutretenden Abfindungsfläche wegen ihrer niedrigeren Lage), unterließ es die belangte Behörde unter Bezugnahme auf zu früheren Varianten einer Abfindung eingeholte ergänzende Gutachten - soweit für den Verwaltungsgerichtshof aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist -, Ermittlungen in Bezug auf die geänderte und durch sachkundige Stellungnahme untermauerte Sachlage anzustellen. Die ergänzend vom Jagdpächter eingeholten Auskünfte über die Höhe des aktuellen Pachtpreises vermögen im Hinblick auf die insgesamt von den Beschwerdeführern zu der neuen Variante erstatteten Einwendungen, die in Summe durchaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Agrargemeinschaft bewirken könnten, nicht die auf sachkundiger Ebene erforderliche Beurteilung einschließlich des hiezu erforderlichen Parteiengehörs zu ersetzen.

Was die forstlichen Verhältnisse anlangt, bringen die Beschwerdeführer vor, die in § 45 Abs. 2 FLG normierten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil im Fall der Sonderteilung eine Waldfläche von ca. 1,5 ha in Wegfall käme und somit, wenngleich auch der Antragsteller gravierende Nachteile ausgleichen wolle, keine dauernden wesentlichen Vorteile forstwirtschaftlicher Art für die verbleibenden Mitglieder gegeben wären.

Gemäß § 45 Abs. 2 FLG ist die Einzelteilung forstwirtschaftlicher Grundstücke nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauernden wesentlichen Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.

Wenngleich der Begriff "Einzelteilung" sowohl die "Einzelteilung im engeren Sinne" als auch die "Sonderteilung" umfasst (siehe § 41 Abs. 5 FLG), so lässt die Wendung "gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft" im § 45 Abs. 2 leg. cit. mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich diese Bestimmung nur auf die Einzelteilung im engeren Sinne (Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum) bezieht. Diesen Einwand der beschwerdeführenden Parteien kommt daher wegen der hier zu behandelnden Sonderteilung keine Berechtigung zu.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen in diesem Zusammenhang ferner vor, es finde sich in den Akten kein eindeutiger Hinweis, dass die mitbeteiligten Parteien auf die Nutzung einer zumindest 1,5 ha großen Weidefläche, die dem Abtretungsanteil zuzuzählen wäre, gänzlich verzichten wolle. Die mP habe in der Eingabe vom 13. (richtig wohl: 12.) Oktober 1994 festgehalten, sie wolle "weitestgehend" auf die Holznutzung verzichten und habe an der Holznutzung mehr Anteil, als ihr durch die Sonderteilung zukomme. Einen "gänzlichen Verzicht" habe die mP aber nicht erklärt.

Den Beschwerdeführern ist entgegenzuhalten, dass auch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht von einem gänzlichen Verzicht der mP ausgeht. Vielmehr führt die belangte Behörde aus, die mP habe sich bereit erklärt, die gegenständliche, ca. 1,5 ha große Waldfläche im Falle der Sonderteilung nicht zu beanspruchen, wenn eine Einbuße des behaupteten Bedarfs von 3 fm ("abzüglich des Anteiles"; offenbar gemeint: des auf die mP fallenden Anteils) stattfände, um den Holzbedarf der Agrargemeinschaft nicht zu gefährden. Diese Feststellung steht jedoch nicht in Widerspruch zu der nicht mehr die Detailbedingungen wiedergebenden Erklärung der mP, welche von einem "weitestgehenden" Verzicht auf die Holznutzung spricht.

Gemäß § 41 Abs. 6 FLG treten bei der Teilung die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

Selbst wenn die mP ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Sicherung des Holzbedarfes der Agrargemeinschaft im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekundet hat, ersetzt dies nicht eine für die mP auch verbindliche diesbezügliche Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft, die ihrerseits wiederum den verbleibenden Mitgliedern zur Sicherung des Holzbezuges verpflichtet ist. Einer lastenfreien Übertragung der gegenständlichen Waldfläche von 1,5 ha könnte jedoch - wie die belangte Behörde selbst ausführt - eine Gefährdung des für die Agrargemeinschaft erforderlichen Holzbedarfes nach sich ziehen. Da die belangte Behörde nicht darlegte, ob allenfalls der Holzbedarf der Agrargemeinschaft - im Hinblick auf die bislang fehlende verbindliche Vereinbarung über die Sicherung des Holzbedarfs der Agrargemeinschaft - unter Abzug der auf die mP fallenden Lasten unter Berücksichtigung der geänderten Variante gedeckt werden könnte, ist auch insoweit nicht ersichtlich, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 2 FLG im Beschwerdefall gegeben sind.

Das Verfahren zur Ermittlung der Sachgrundlagen für die Beurteilung des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Einzelteilung ist somit insgesamt in einer Weise ergänzungsbedürftig geblieben, die rechtlich den Gebrauch der Bestimmung des § 46 Abs. 3 FLG nahe legte, weil die der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnisse weder zur Verneinung, noch zur Bejahung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Einzelteilung ausreichten und deshalb weder eine Abweisung des Einzelteilungsantrages nach § 46 Abs. 1 FLG noch eine vorbehaltslose Einleitung des Einzelteilungsverfahrens nach § 46 Abs. 2 FLG rechtlich schon erlaubten.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher auch, auf das übrige Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Juni 1999

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