Rechtssatz
§ 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus.
| 5 Ob 169/13h | OGH | 30.06.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Tatsächlich betreffen die in RIS-Justiz RS0122950 genannten Entscheidungen ‑ ausgenommen 3 Ob 52/08f (SZ 2008/50; Zuständigkeit) ‑ Fragen der Rechtsmittelzulässigkeit im Zusammenhang mit Zweifeln über das Vorliegen der Zusammenrechnungsvoraussetzungen des § 55 Abs 1 JN. Eine grundsätzliche Auseinandersetzung insbesondere mit der vom Gesetzgeber gedachten Reichweite des § 55 JN erfolgte in diesen Entscheidungen nicht. (T1) |
| 7 Ob 28/20y | OGH | 19.02.2020 |
Beisatz: Hier: Mehrere von einem Transportunternehmen durchgeführte Transporte. (T2) |
| 6 Ob 86/25b | OGH | 26.05.2026 |
Beisatz: Hier: Kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Geldanspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Beteiligung an von Dritten begangenen Bildnisschutzverletzungen nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG und Datenschutzverletztungen nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG („Shitstorm“) einerseits und den auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Ansprüchen auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs eigener kreditschädigender Äußerungen der Beklagten andererseits. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0040OB00198_07G0000_001
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