OGH 3Ob276/07w

OGH3Ob276/07w10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagten Parteien 1. S***** GmbH & Co KG und 2. S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen 27.319,20 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. November 2007, GZ 3 R 197/07x-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. September 2007, GZ 31 Cg 40/07h-13, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Datum 4. Dezember 2006 unterfertigte der Geschäftsführer der

beklagten Parteien [einer GmbH & Co KG und einer GmbH mit identischem

Firmenkern] einen Planungsauftrag für die klagende GmbH. Über dem

Datum und der Unterschrift des Auftraggebers „Sepp M*****" findet

sich folgender Hinweis: „Es gelten ausschließlich die

Geschäftsbedingungen der F***** GesmbH [klagende Partei] und der

Auftraggeber bestätigt den Erhalt einer Ausfertigung derselben." Die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen [in der Folge: AGB] waren dem

Planungsauftrag angeheftet und sind dem Geschäftsführer der beklagten

Parteien zugekommen. Darin findet sich unter Punkt A) 1.: „Die

Lieferungen und Leistungen der ... [klagenden Partei] erfolgen

aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und

Zahlungsbedingungen, welche durch Auftragserteilung (Bestellung)

sowohl für das gegenständliche als auch für alle weiteren Geschäfte

als anerkannt gelten und für den Besteller und die ... [klagende

Partei] verbindlich sind. ..." Unter Punkt M) „Gerichtsstand" ist festgehalten, dass für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz der klagenden Partei vereinbart wird.

Die Erstplanung der klagenden Partei wurde vom Geschäftsführer der beklagten Parteien verworfen. Unter Zugrundelegung eines Plans, der durch einen Mitarbeiter der klagenden Partei nach den Wünschen und Vorstellungen der beklagten Parteien angefertigt wurde, erfolgte mit 19. Dezember 2006 die Auftragserteilung an die klagende Partei (Beilage ./F).

Die klagende GmbH begehrte aufgrund zweier Rechnungen von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von 27.000 EUR aus „Lieferung/Kaufpreis" und von 319,20 EUR aus „Werklohn/Honorar", je sA. Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs erster Instanz berief sie sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Ergänzend brachte sie vor, dass diese - auch für alle weiteren Geschäfte - bereits bei Erteilung des Planungsauftrags, der mit dem Hauptauftrag zu tun habe, am 4. Dezember 2006 getroffen worden sei. Auch das Angebot vom 19. Dezember 2006, das die beklagten Parteien angenommen hätten, beinhalte die AGB der klagenden Partei, weshalb diese AGB zwischen den Parteien vereinbart worden seien. Der Geschäftsführer der beklagten Parteien habe bereits am 19. Dezember 2006 den Auftrag telefonisch erteilt; es habe lediglich eine Kostenreduktion erfolgen sollen. Danach sei noch am selben Tag eine schriftliche Beauftragung erfolgt.

Die beklagten Parteien wendeten ua die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Der nie zustandegekommene Planungsauftrag habe mit der gegenständlichen Lieferung einer Lokaleinrichtung nichts zu tun. Die Gerichtsstandsklausel in den AGB gelte schon nach deren Textierung nur für dieses eine Vertragsverhältnis. Die beklagten Parteien hätten auf das Anbot der klagenden Partei hin ein Gegenoffert, in dem von AGB nicht die Rede sei, gelegt; dieses habe die klagende Partei angenommen.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage ein und wies - nach Beweisaufnahme - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück.

Durch die vorbehaltlose Unterfertigung des Planungsauftrags habe der Geschäftsführer der beklagten Parteien sein Einverständnis mit dem Inhalt der AGB erklärt, und zwar einschließlich deren Geltung für die weiteren Geschäfte und der Gerichtsstandsklausel. Sie wirke auch für die Auftragserteilung mit dem Schreiben der beklagten Parteien vom 19. Dezember 2006. Eine Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten aus einem Vertrag bleibe auch nach dessen Aufhebung oder bei Eintritt eines Dritten gültig.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Erstgericht für örtlich unzuständig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass zufolge eindeutiger gesetzlicher Regelung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht verneinte das Bestehen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses aus den beiden Aufträgen an die klagende Partei. Eine Prüfung der Gerichtsstandsklausel im Planungsauftrag nach § 864a ABGB sei nicht erforderlich, weil diese Vereinbarung nach § 104 Abs 2 erster Satz JN nicht für den späteren Kauf- bzw Werkvertrag gelte, der auf dem von der klagenden Partei zumindest konkludent angenommenen Auftrag der beklagten Parteien vom 19. Dezember 2006 beruhe. Für diesen, der allein Verfahrensgegenstand sei, sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht festgestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist teils jedenfalls unzulässig, teils nicht zulässig.

1. Im Umfang eines Teilklagebegehrens von 319,20 EUR sA aus dem Titel „Werklohn/Honorar" ist das Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil dieses 4.000 EUR nicht übersteigt. Für die Frage der Revisions-[rekurs-]zulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (§ 55 Abs 5 JN).

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden

sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem

tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1

JN). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Forderungen aus einer

gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund

entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905). Er liegt nicht vor bei

Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen (8

Ob 128/03m mwN; 3 Ob 166/07v). Auch bei Prüfung der

Rechtsmittelzulässigkeit kommt es auf das Vorbringen in der Klage an (RIS-Justiz RS0042741, besonders [T7]; RS0106759; 7 Ob 57/04i; zuletzt 3 Ob 261/07i). Aus diesem lässt sich aber hier weder das Entstehen der Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten, weshalb ein Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz vorliegt, der 4.000 EUR nicht übersteigt. Im Übrigen käme selbst im Zweifel eine Zusammenrechnung nicht in Betracht (4 Ob 198/07g; 3 Ob 261/07i; vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny2 § 55 JN Rz 10 mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 149).

2. Im Übrigen legt die klagende Partei erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht dar.

Dass das Gericht zweiter Instanz nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgegangen sei, ist unrichtig, weil dessen Lösung der Frage, ob für den klagegegenständlichen „Kauf- bzw Werkvertrag" die Gerichtsstandsvereinbarung im Planungsauftrag gelte, ohne möglichen Zweifel Ergebnis einer rein rechtlichen Beurteilung der im konkreten Fall vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist. Auf die Begründung der zweiten Instanz für die mangelnde Geltung der allenfalls mit dem Planungsauftrag geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung für den späteren Vertrag geht die klagende Partei im Rechtsmittel nicht ein, ja sie erwähnt § 104 Abs 2 erster Satz JN nicht nur mit keinem Wort, sondern auch der Sache nach nicht. In der Frage, ob die beiden Verträge ein einheitliches Rechtsverhältnis bilden, was das Gericht zweiter Instanz ausdrücklich verneinte, meint sie selbst, dies sei unerheblich, woraus zwingend folgt, dass sie diese Rechtsansicht nicht bekämpft. Andere erhebliche Rechtsfragen wirft das Rechtsmittel nicht auf.

Es ist daher auch im Umfang von 27.000 EUR zurückzuweisen.

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