OGH 8Ob66/14k; 2Ob219/14s; 3Ob44/15i; 6Ob193/15y; 5Ob133/15t; 1Ob118/16h; 1Ob28/17z; 7Ob36/17w; 7Ob83/17g; 6Ob118/16w; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 10Ob25/17z; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 4Ob94/17b; 9Ob81/17b; 1Ob109/18p; 7Ob196/17z; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 5Ob168/21y; 10Ob2/23a; 6Ob133/23m; 6Ob197/23y; 10Ob17/24h (RS0129706)

OGH8Ob66/14k; 2Ob219/14s; 3Ob44/15i; 6Ob193/15y; 5Ob133/15t; 1Ob118/16h; 1Ob28/17z; 7Ob36/17w; 7Ob83/17g; 6Ob118/16w; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 10Ob25/17z; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 4Ob94/17b; 9Ob81/17b; 1Ob109/18p; 7Ob196/17z; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 5Ob168/21y; 10Ob2/23a; 6Ob133/23m; 6Ob197/23y; 10Ob17/24h14.5.2024

Rechtssatz

Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. In diesem Fall gebührt dem Anleger grundsätzlich ein Anspruch auf „Naturalersatz“ in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) bzw der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall). Im Allgemeinen ist zudem die Entwicklung der gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden eine besondere Form des Geldersatzes. Eine Feststellungsklage des Anlegers ist dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die „Naturalrestitution“ untunlich ist. Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der „Naturalrestitution“ kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Anleger behauptet und nachweist, dass ihm künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1323 B
ZPO §228 A1
ZPO §228 B1

8 Ob 66/14kOGH23.07.2014

Veröff: SZ 2014/70

2 Ob 219/14sOGH09.04.2015

Ähnlich; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt zusätzlich zu einem Leistungsbegehren dann in Betracht, wenn behauptet und nachgewiesen wird, dass künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können. (T1)

3 Ob 44/15iOGH21.04.2015

Auch

6 Ob 193/15yOGH26.11.2015

Auch; nur: Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein; dem Anleger gebührt dann grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalersatz in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen ist. (T2)

5 Ob 133/15tOGH22.03.2016

Auch; nur T2

1 Ob 118/16hOGH18.10.2016

Ähnlich nur T2

1 Ob 28/17zOGH16.03.2017

nur: Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. (T3)

7 Ob 36/17wOGH29.03.2017

Vgl

7 Ob 83/17gOGH14.06.2017

Auch

6 Ob 118/16wOGH07.07.2017

Auch; nur T3

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Auch; nur T3

8 Ob 79/16zOGH24.08.2017

Vgl auch; Beisatz: Es soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten dadurch vermieden werden, dass er Zug um Zug gegen Ersatz der wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten oder des wegen Fehlberatung entgangenen Verkaufserlöses zur Übertragung des Finanzprodukts verpflichtet wird. Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden somit eine besondere (Berechnungs-)Form des Geldersatzes. (T4)

9 Ob 70/16hOGH27.09.2017

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 25/17zOGH14.11.2017

Auch; nur T3

3 Ob 167/17fOGH25.10.2017

nur T3

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Schaden durch Erwerb einer unerwünschten Anlage nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. (T5)

4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/23

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T4

1 Ob 109/18pOGH17.07.2018

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Schädigung durch die wegen Hochwassergefahr rechtswidrige Baulandwidmung und Baubewilligung tritt der Primärschaden als realer Schaden mit dem Erwerb (und der Bebauung) der Liegenschaft ein und nicht erst mit dem Auftreten hochwasserbedingter Schäden. (T6)

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T7)

9 Ob 94/18sOGH15.05.2019

Vgl auch; nur T3

1 Ob 78/19fOGH29.08.2019

Vgl; nur T3

7 Ob 106/19tOGH16.12.2019
1 Ob 159/19tOGH01.04.2020

Beisatz: Hier: Veranlagungen in geschlossene Fonds (vgl 2 Ob 99/16x; 8 Ob 109/16m; 7 Ob 95/17x; 7 Ob 106/19t). (T8)

3 Ob 55/20iOGH23.09.2020

Vgl

5 Ob 168/21yOGH04.11.2021

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Vertragswidrige Depotrealisierung. (T9)

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, kann - wenn eine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs nicht angeboten wird - in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug-um-Zug-Abwicklung) verlangt werden. (T10)

6 Ob 133/23mOGH20.11.2023

Beisatz wie T10: Hier: Der Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag über das KFZ ein, es sei denn es wäre im konkreten Fall ein Schadenseintritt deshalb zu verneinen, weil das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Wilen des Käufers entsprochen hätte (Verweis 10 Ob 27/23b Rz 26) (T11)

6 Ob 197/23yOGH20.12.2023

Beisatz wie T11

10 Ob 17/24hOGH14.05.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20140723_OGH0002_0080OB00066_14K0000_001

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