OGH 15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03; 15Os11/06s; 13Os109/07i (RS0116182)

OGH15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03; 15Os11/06s; 13Os109/07i23.4.2024

Rechtssatz

§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.

Die Ansicht, jeder im Sinn des § 43a StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf im Sinn des § 43a StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand.

Normen

StPO §43a
StPO §63 Abs1
StPO §63 B

15 Os 179/01OGH21.02.2002
15 Os 55/02OGH27.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des § 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T1)

15 Os 63/02OGH08.08.2002

nur: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn ein und dieselbe Person als Wahlverteidiger und in weiterer Folge auch als Verfahrenshilfeverteidiger einschreitet. (T3)

13 Os 88/03OGH24.10.2003

Vgl auch

15 Os 11/06sOGH07.09.2006

Auch; nur T2

13 Os 109/07iOGH07.11.2007

Auch; nur: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4)

11 Os 45/08iOGH01.04.2008

Auch; nur T4

15 Os 122/08tOGH13.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5)<br/>Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/2004. (T6)

13 Os 146/08gOGH05.11.2008

Vgl; Beisatz: § 63 Abs 2 StPO idF I 2004/19. (T7)

14 Os 42/09xOGH21.07.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Soll mit der Bestimmung des § 63 Abs 2 erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren. (T8)<br/>Beisatz: Verzichtet der Angeklagte auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten. (T9)<br/>Beisatz: Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Art 6 Abs 3 MRK darstellt. (T10)

13 Os 142/09wOGH17.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10

11 Os 204/09yOGH02.03.2010

Vgl auch; Beisatz: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger; in diesen Fällen ist das Gericht weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz StPO, § 11 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann). (T11)<br/>Beis wie T10

12 Os 12/10xOGH06.05.2010

auch; Beisatz ähnlich wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz wie T11 nur: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger. (T12)<br/>Beisatz: T12 wurde irrtümlich doppelt gleichgestellt, Beisatz T13 wurde gelöscht. (T13)

14 Os 140/10kOGH19.10.2010

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12

14 Os 57/11fOGH28.06.2011

Vgl auch; Beis wie T12

12 Os 76/12mOGH09.08.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T11

13 Os 70/12mOGH30.08.2012

Vgl auch; Beis wie T13

12 Os 24/13sOGH11.04.2013

Auch; Auch Beis wie T9

11 Os 78/13zOGH18.06.2013

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T12

11 Os 34/13dOGH19.03.2013

Auch

13 Os 84/13xOGH19.11.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T13

17 Os 30/13kOGH06.03.2014

Auch; Ähnlich Beis wie T12

11 Os 124/14sOGH28.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

11 Os 150/14iOGH03.02.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T12

11 Os 147/14yOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12

11 Os 78/16dOGH18.08.2016

Auch; nur: § 63 Abs 1 StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur Anträge unvertretener Angeklagter umfasst (hier zur Grundrechtsbeschwerde). (T14)

13 Os 116/16gOGH16.12.2016

Auch; Beis wie T8

12 Os 55/18gOGH05.07.2018

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

11 Os 111/18kOGH11.12.2018

Auch

15 Os 122/19hOGH04.12.2019

Vgl

14 Os 149/19xOGH25.02.2020

Vgl

13 Os 22/20iOGH27.03.2020

Vgl; Beis wie T11

14 Os 50/20iOGH09.06.2020

Vgl

14 Os 129/20gOGH19.01.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12

12 Os 21/21mOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T12

13 Os 99/21iOGH24.11.2021

Vgl; Beis wie T11

11 Os 10/22pOGH01.03.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12

11 Os 85/22tOGH05.09.2022

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausführung jenseits aller Kriterien der StPO. (T15)

14 Os 25/23tOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

11 Os 9/24vOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier Anzeige der Vollmachtsauflösung nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (§ 89d Abs 2 GOG). (T16)

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0150OS00179_0100000_001

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