OGH 2Ob84/01v; 2Ob136/00i; 8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob90/05g; 2Ob99/05f; 2Ob98/05h; 2Ob62/05i; 2Ob212/04x; 2Ob18/06w; 2Ob153/06y; 8Ob133/06a; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob263/06z; 2Ob163/06v; 2Ob139/07s; 2Ob55/08i; 10Ob81/08x; 1Ob178/08w; 2Ob152/08d; 2Ob39/09p; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 2Ob138/10y; 2Ob219/10k; 13Os141/11a (RS0115189)

OGH2Ob84/01v; 2Ob136/00i; 8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob90/05g; 2Ob99/05f; 2Ob98/05h; 2Ob62/05i; 2Ob212/04x; 2Ob18/06w; 2Ob153/06y; 8Ob133/06a; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob263/06z; 2Ob163/06v; 2Ob139/07s; 2Ob55/08i; 10Ob81/08x; 1Ob178/08w; 2Ob152/08d; 2Ob39/09p; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 2Ob138/10y; 2Ob219/10k; 13Os141/11a25.6.2024

Rechtssatz

Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (siehe RS0115190).

Schlagwort: Trauerschaden

 

Normen

ABGB §1325 E4

2 Ob 84/01vOGH16.05.2001

Veröff: SZ 74/90

2 Ob 136/00iOGH16.05.2001

Auch

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110

2 Ob 141/04fOGH01.07.2004

Beisatz: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem "Lebenskalkül". (T1)

2 Ob 90/05gOGH21.04.2005

Beisatz: Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. (T2)<br/>Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T3)<br/>Beisatz: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/59

2 Ob 99/05fOGH23.05.2005

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte. (T5)

2 Ob 98/05hOGH14.06.2005

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 62/05iOGH07.07.2005

Auch

2 Ob 212/04xOGH02.02.2006

Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T6)

2 Ob 18/06wOGH02.02.2006

Beisatz: Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen. (T7)

2 Ob 153/06yOGH13.07.2006

Auch; Beisatz: Zur groben Fahrlässigkeit kann auch auf die Judikatur zu § 61 VersVG (RS0080275, RS0080414) zurückgegriffen werden. (T8)

8 Ob 133/06aOGH30.11.2006

Auch

1 Ob 88/07hOGH26.06.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/101

2 Ob 15/07fOGH14.06.2007

Auch; Beis wie T6 nur: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit; Schmerzengeld. (T9)<br/>Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T10)

2 Ob 263/06zOGH12.07.2007

Auch; auch Beis wie T2; Beisatz: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. Die Intensität der Gefühlsgemeinschaft kann nicht (nur) an der Anzahl der gemeinsam verbrachten Lebensjahre gemessen werden. Der Umstand, dass die Kläger um den Verlust eines haushaltszugehörigen Mitgliedes der Kernfamilie (Eltern-Kinder) trauern und wegen der besonderen Intensität der familiären Nahebeziehung auch als besonders schutzwürdig anzusehen sind, fällt entscheidend ins Gewicht (hier: Verlust der sechsjährigen Tochter; Schmerzengeld Euro 20.000,-- pro Elternteil). (T11)

2 Ob 163/06vOGH14.06.2007

Beis wie T7; Beisatz: Keine zwingenden Wertungswidersprüche zur Rechtslage bei entgangenen Urlaubsfreuden oder sexuellen Belästigungen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2007/96

2 Ob 139/07sOGH09.08.2007
2 Ob 55/08iOGH26.06.2008

Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4 nur: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. (T13)<br/>Ähnlich Beis wie T11 nur: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. (T14)<br/>Beisatz: Ein sehr hoher Verschuldensgrad des Schädigers ist für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist vielmehr überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige, wenn der Seelenschmerz zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T16)

10 Ob 81/08xOGH09.09.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein Zuspruch von Trauerschmerzengeld an die Eltern in Höhe von je 17.000 EUR und an die beiden Brüder von je 8.000 EUR hält sich im Rahmen der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T17)

1 Ob 178/08wOGH16.09.2008

Auch

2 Ob 152/08dOGH30.10.2008

Auch

2 Ob 39/09pOGH25.06.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt. (T18)

2 Ob 195/09dOGH18.12.2009

Vgl auch

2 Ob 201/09mOGH18.12.2009

Vgl auch

2 Ob 138/10yOGH03.03.2011

Vgl auch

2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Vgl; Beisatz: Für das Trauerschmerzengeld ist grobes Verschulden des Schädigers Anspruchsvoraussetzung. (T19)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T19a)<br/>Veröff: SZ 2011/76

13 Os 141/11aOGH10.05.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind ist - soweit nicht Gegenteiliges bewiesen wird - stets zu vermuten. (T20)

9 Ob 28/14dOGH27.11.2014

Auch

1 Ob 114/16wOGH30.08.2016

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T20; Veröff: SZ 2016/79

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Für die Bemessung ist nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium. (T21); Veröff: SZ 2017/37

2 Ob 189/16gOGH28.11.2017
4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Auch; Beisatz: Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz. (T22); Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T23); Beisatz: In Anbetracht der Schwierigkeiten einer monetären Bewertung seelischer Schmerzen ist eine einheitliche Spruchpraxis von besonderer Bedeutung. (T24)<br/>Veröff: SZ 2018/24

1 Ob 170/18hOGH21.11.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht hier die durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert einer durch den Tod oder schwerste Verletzungen eines nahen Angehörigen verursachten psychischen Beeinträchtigung wertungsmäßig nicht gleich gesetzt hat. (T25)<br/>

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019

Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T26)

2 Ob 109/19xOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn daneben eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt. (T27)

2 Ob 64/20fOGH14.10.2020

Vgl

10 Ob 41/20gOGH24.11.2020

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tod eines von drei nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, erwachsenen Geschwistern bei einem Lawinenunglück; herzliche und innige Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinen Geschwistern auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft; regelmäßiger Kontakt; gemeinsame Urlaube; Geschwister durch frühen Tod der Mutter „zusammengeschweißt“ = intensive Gefühlsgemeinschaft. (T28)

8 Ob 98/20zOGH28.01.2021

Vgl

9 Ob 9/22xOGH28.09.2022

Beis wie T2

2 Ob 42/24aOGH23.04.2024
2 Ob 63/24iOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00084_01V0000_001

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