Rechtssatz
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und weitere Ansprüche, die ihrem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegen, zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte.
1 Nd 23/00 | OGH | 11.07.2000 |
Beisatz: Hier: Rekurs gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags. (T1) |
1 Nd 39/01 | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Ein Richter des Rekursgerichts war an der Berufungsentscheidung des Anlassverfahrens beteiligt. (T2) |
1 Nd 43/01 | OGH | 12.12.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Der Delegierungstatbestand ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem AHG zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann. (T3) |
1 Nc 108/02a | OGH | 25.10.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Richter, die bei verschiedenen aber im gleichen Gebäude untergebrachten Gerichten ernannt sind: Delegierungstatbestand nicht erfüllt. (T4) |
1 Nc 30/05k | OGH | 11.05.2005 |
Beisatz: Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein der Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stütze. (T5) |
1 Nc 55/07i | OGH | 09.08.2007 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
1 Nc 16/08f | OGH | 03.03.2008 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Richter des Bezirksgerichts, der nun beim Oberlandesgericht ernannt ist. (T6) |
1 Ob 35/09t | OGH | 31.03.2009 |
Auch; Beisatz: Der im § 9 Abs 4 AHG enthaltene „typisierte" Tatbestand der „kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird. (T7)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124689. (T8) |
1 Nc 58/11m | OGH | 23.08.2011 |
Auch |
1 Nc 32/12i | OGH | 12.06.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach dem StEG 2005. (T9) |
1 Nc 42/18v | OGH | 13.12.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Amtshaftungsanspruch wird auf ein Verhalten der nunmehrigen Präsidentin des Rechtsmittelgerichts im Rahmen der Justizverwaltung an einem anderen Gericht gestützt. (T10) |
1 Nc 26/23y | OGH | 31.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Mitglied des Rekurssenats, aus dessen Entscheidung der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch ableitet, wurde zum Richter des übergeordneten Oberlandesgerichts ernannt. (T11)<br/>Anm: Vgl auch RS0056449. |
Dokumentnummer
JJR_20000310_OGH0002_0010ND00005_0000000_001
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