OGH 1Nd23/02

OGH1Nd23/0214.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10028/02p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Alfred P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, ein Spruchkörper des Oberlandesgerichts Wien habe sich in einer Verfahrenshilfesache als Rekurssenat "nahtlos" der "Rechtsverweigerung der I. Instanz", nämlich durch das Handelsgericht Wien angeschlossen. Dadurch sei die ihn betreffende "Existenzzerstörung" fortgeführt worden.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 1. 8. 2002 zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 43/01 uva).

Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Stichworte