OGH 1Nc64/09s

OGH1Nc64/09s1.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Cg 145/09b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 9.657,41 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

In seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Amtshaftungsklage behauptet der Kläger eine unvertretbare Rechtsauffassung des in einem Honararprozess als Berufungsgericht eingeschrittenen Landesgerichts Innsbruck.

Das Oberlandesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor und verwies darauf, dass der an der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Innsbruck beteiligte Berichterstatter seit 1. 8. 2007 Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen (Schragel AHG³ Rz 255). Diese Voraussetzung trifft zu, weil das Landesgericht Innsbruck im Amtshaftungsverfahren das Gericht erster Instanz ist. Dazu kommt noch, dass jener Richter, dem als Mitglied des Berufungssenats ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr beim Oberlandesgericht Innsbruck tätig ist, das als Rechtsmittelgericht im Amtshaftungsverfahren zu entscheiden hätte. Das erfüllt ebenfalls den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG (1 Nc 9/09b mwN). Aus diesen Gründen ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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