OGH 1Nd39/01

OGH1Nd39/0129.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Reinhold H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. August 2001, GZ 21 Nc 6/01k-4, wird das Oberlandesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt, begangen im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p, Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Im Zuge dessen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO.

Das Landesgericht Klagenfurt wies mit Beschluss vom 28. 8. 2001 diesen Antrag ab.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, woraufhin das Oberlandesgericht Graz als an sich zuständiges Rekursgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vorlegte, ein (nunmehriger) Richter des Rekursgerichts sei an der Berufungsentscheidung des Anlassverfahrens (GZ 1 R 116/96w-20) beteiligt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

§ 9 Abs 4 AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen könne, und Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgend eines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 28/00; Schragel AHG2 Rz 261). Danach muss auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllen, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einer Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (vgl 1 Nd 28/00).

Unter Zugrundelegung des anlässlich der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof erstatteten und auf Grund des beigeschlossenen Akts verifizierten Berichts kann das Oberlandesgericht Graz nicht über den Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags durch das Landesgericht Klagenfurt entscheiden. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers zu bestimmen.

Stichworte