OGH 1Nd5/02

OGH1Nd5/0214.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zur AZ 1 Cg 303/00p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Diana R*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 187.234,09 S (= 13.606,83 Euro) sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. 9. 2001, GZ 1 Cg 303/00p-9, wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch von 187.234,09 S (= 13.606,83 Euro) sA und stützte diesen Anspruch auf das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. 1. 2000 zu 41 R 673/99w. Ein Mitglied dieses Spruchkörpers war der Richter Dr. Pfiel, der seit dem 1. 1. 2002 Richter des Oberlandesgerichts Wien ist.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 18. 9. 2001 ab. Die Klägerin erhob dagegen Berufung, die am 29. 11. 2001 dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom 7. 2. 2002 legte der Vorsitzende des Berufungssenats die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und verwies - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Nd 35/01 - auf die Ernennung des Richters Dr. Pfiel zum Richter des Oberlandesgerichts Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrmals aus, dass auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllt, wenn dieser Richter - wie hier - nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (1 Nd 35/01; 1 Nd 28/00 ua).

Die Rechtssache ist somit gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin an ein anderes Oberlandesgericht zu delegieren.

Stichworte