Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht Linz hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Delegierungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. 10. 1999 aus Anlass der Berufung des Klägers als nichtig auf und legte die Akten sodann mit Verfügung vom 27. 9. 2000 zur Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Bereits im Delegierungsbeschluss vom 6. 9. 2000 wurde ausgesprochen, dass "ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand" nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt, "wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt" ist, das in einem Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hat.
Im Anlassfall war ein Richter des Oberlandesgerichts Wien an der Berufungsentscheidung im Ausgangsverfahren als Votant beteiligt, sodass gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist, weil es bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (so zuletzt 1 Nd 1/00).
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