OGH 1Nc16/16t

OGH1Nc16/16t21.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 43/16g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S***** A*****, Staatsanwältin, p.A. *****, 2. Mag. A***** T*****, Richterin, p.A. Oberlandesgericht *****, wegen 100.000 EUR sA, den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00016.16T.0421.000

 

Spruch:

Begründung

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Klagenfurt direkt gegen Organe der Republik Österreich eingebrachten Klage den Ersatz von Schäden, die ihm aus deren amtlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft ***** erwachsen seien. Die Zweitbeklagte wurde mit 1. 9. 2015 zur Richterin des Oberlandesgerichts ***** ernannt.

Rechtliche Beurteilung

wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage ‑ als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht ‑ zu entscheiden hätte (RIS‑Justiz RS0119894 [insbesondere T6]; zuletzt 1 Nc 39/14x). Gleiches gilt, wenn ‑ wie hier ‑ das amtshaftungsbegründende Verhalten aus einer staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit abgeleitet wird, und eine der beklagten Staatsanwältinnen nunmehr an jenem Gerichtshof tätig ist, der über den Rekurs des Klägers zu entscheiden hätte.

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