OGH 1Nc104/13d

OGH1Nc104/13d18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Cg 67/13g anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M***** T*****, und 2. H***** T*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.712,51 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Kläger stützen ihre Amtshaftungsansprüche auf eine ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht. Sie regten die Delegation an ein Landesgericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels an, weil mittlerweile auch Richter jenes Senats, dessen Entscheidung der Amtshaftungsklage zugrunde liegt, beim Oberlandesgericht Graz tätig seien.

Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen, gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, vor und wies darauf hin, dass ein Mitglied des Rechtsmittelsenats, der im Anlassverfahren entschieden hat, nunmehr beim Oberlandesgericht Graz tätig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch gerade einem Senat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eine amtshaftungsbegründende Fehlentscheidung vorgeworfen. Wie sowohl die Kläger als auch das von ihnen angerufene Prozessgericht zutreffend erkannt haben, sind auch die übrigen Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 4 AHG von einer Tätigkeit in diesem Verfahren ausgeschlossen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch erfüllt ist, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einem allfälligen Zivilprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RIS-Justiz RS0119894).

Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen.

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