Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Kläger stützen ihre Amtshaftungsansprüche auf eine ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht. Sie regten die Delegation an ein Landesgericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels an, weil mittlerweile auch Richter jenes Senats, dessen Entscheidung der Amtshaftungsklage zugrunde liegt, beim Oberlandesgericht Graz tätig seien.
Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen, gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, vor und wies darauf hin, dass ein Mitglied des Rechtsmittelsenats, der im Anlassverfahren entschieden hat, nunmehr beim Oberlandesgericht Graz tätig ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch gerade einem Senat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eine amtshaftungsbegründende Fehlentscheidung vorgeworfen. Wie sowohl die Kläger als auch das von ihnen angerufene Prozessgericht zutreffend erkannt haben, sind auch die übrigen Gerichtshöfe im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 4 AHG von einer Tätigkeit in diesem Verfahren ausgeschlossen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch erfüllt ist, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in einem allfälligen Zivilprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (RIS-Justiz RS0119894).
Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)