OGH 13Os81/93; 14Os156/94; 11Os21/95; 11Os112/95; 12Os133/95; 15Os119/95; 11Os46/96; 12Os45/96; 15Os113/96; 12Os175/96; 12Os159/96; 11Os69/97; 11Os108/98; 12Os131/98; 15Os75/99; 14Os140/99; 12Os122/02; 14Os47/03; 13Os104/03; 12Os2/05v; 12Os77/05y (RS0103663)

OGH13Os81/93; 14Os156/94; 11Os21/95; 11Os112/95; 12Os133/95; 15Os119/95; 11Os46/96; 12Os45/96; 15Os113/96; 12Os175/96; 12Os159/96; 11Os69/97; 11Os108/98; 12Os131/98; 15Os75/99; 14Os140/99; 12Os122/02; 14Os47/03; 13Os104/03; 12Os2/05v; 12Os77/05y21.3.2024

Rechtssatz

Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223 Abs1
StGB §293

13 Os 81/93OGH05.10.1994

Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41

14 Os 156/94OGH31.01.1995
11 Os 21/95OGH09.05.1995
11 Os 112/95OGH22.08.1995
12 Os 133/95OGH18.10.1995

Vgl auch

15 Os 119/95OGH21.12.1995
11 Os 46/96OGH06.08.1996
12 Os 45/96OGH12.09.1996

Vgl auch

15 Os 113/96OGH13.12.1996
12 Os 175/96OGH13.02.1997

nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. (T1)

12 Os 159/96OGH14.03.1997
11 Os 69/97OGH05.08.1997
11 Os 108/98OGH20.10.1998

Auch; Beisatz: Die echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde als "anderes solches Beweismittel" des § 147 Abs 1 Z 1 StGB. (T2)

12 Os 131/98OGH29.10.1998

nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) kommen als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht. (T3)

15 Os 75/99OGH23.09.1999

Auch

14 Os 140/99OGH14.12.1999

Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des § 223 StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T4)

12 Os 122/02OGH18.12.2002

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T5)

14 Os 47/03OGH03.06.2003

Auch; nur T3

13 Os 104/03OGH18.02.2004

Auch

12 Os 2/05vOGH17.02.2005

Beis wie T5 nur: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. (T6)<br/>Beisatz: Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. (T7)<br/>Beisatz: Nunmehr § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB. (T8)

12 Os 77/05yOGH08.09.2005

nur T1

15 Os 124/05gOGH16.02.2006

Auch; nur T1

14 Os 128/06iOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Als falsches Beweismittel im Sinne § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen des Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. (T9)<br/>Beisatz: Dieses Erfordernis ist bei einer unwahren Adressangabe in den der Überlassung von kostenlosen Leihfahrzeugen zugrundeliegenden Kaufverträgen - ähnlich wie bei der Schadensmeldung im Fall eines Versicherungsbetruges - nicht erfüllt, weil damit die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines unter der angegebenen Adresse erreichbaren Autokäufers vorgespiegelt und damit die mündliche Irreführung nur schriftlich festgehalten wurde. (T10)

15 Os 6/07gOGH23.04.2007

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei dem durch die Verwendung einer fremden E-Card ausgelösten Verrechnungsvorgang zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger werden keine inhaltlich unrichtigen Daten mit eigenem Beweiswert hergestellt. (T11) Beisatz: Selbst bei gegenteiliger Ansicht scheiterte die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB daran, dass sich die Täuschungshandlung in der Irreführung des Arztes über die Identität und den - tatsächlich nicht bestehenden - Versicherungsschutz erschöpfte, zum Zeitpunkt der Herstellung allfälliger inhaltlich unrichtiger Daten somit bereits abgeschlossen ist und daher ohne Benützung der E-Card erfolgte. (T12)

14 Os 17/08vOGH11.03.2008

Vgl auch; Beis wie T8

13 Os 122/07aOGH14.05.2008

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Der Vorgang, dass ein Anspruchsteller seine Sachverhaltsbehauptungen schriftlich festhält, bewirkt für sich allein keinen eigenen Beweiswert der Urkunde. Ein solcher kann aber zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Schriftstück (unter anderem) darauf hinweist, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde. (T13)

12 Os 24/08hOGH22.08.2008

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unrichtiges Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren. (T14)<br/>Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T15)

12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

12 Os 29/09wOGH26.03.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, (bloß) inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann angesehen werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T16)

11 Os 130/10tOGH16.11.2010

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6

14 Os 169/11aOGH28.08.2012

Beis wie T16

15 Os 168/13iOGH20.12.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16

14 Os 71/14vOGH12.08.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T17)

15 Os 41/15sOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16

15 Os 62/15dOGH26.08.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Das gilt auch für unrichtige Daten als falsches Beweismittel. (T18)

13 Os 35/15vOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13

17 Os 21/16sOGH03.10.2016

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine von der Kriminalpolizei ausgestellte Anzeigebestätigung dokumentiert bloß die Tatsache der Anzeigeerstattung, ohne eine Aussage über die Richtigkeit der Angaben zu treffen. Sie ist daher kein Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB. (T19)

15 Os 47/16zOGH15.02.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9

14 Os 120/18fOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17

12 Os 150/18bOGH27.06.2019

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T16; Beis wie T18

15 Os 82/21dOGH20.10.2021

Vgl

12 Os 110/21zOGH05.07.2022

Vgl

15 Os 10/22tOGH27.07.2022

Vgl

15 Os 40/23fOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T9

12 Os 5/24pOGH21.03.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19941005_OGH0002_0130OS00081_9300000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)