Rechtssatz
Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht.
13 Os 81/93 | OGH | 05.10.1994 |
Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41 |
12 Os 175/96 | OGH | 13.02.1997 |
nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. (T1) |
12 Os 131/98 | OGH | 29.10.1998 |
nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) kommen als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht. (T3) |
14 Os 140/99 | OGH | 14.12.1999 |
Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des § 223 StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T4) |
12 Os 122/02 | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T5) |
12 Os 2/05v | OGH | 17.02.2005 |
Beis wie T5 nur: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. (T6)<br/>Beisatz: Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. (T7)<br/>Beisatz: Nunmehr § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB. (T8) |
14 Os 128/06i | OGH | 18.12.2006 |
Auch; Beisatz: Als falsches Beweismittel im Sinne § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen des Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. (T9)<br/>Beisatz: Dieses Erfordernis ist bei einer unwahren Adressangabe in den der Überlassung von kostenlosen Leihfahrzeugen zugrundeliegenden Kaufverträgen - ähnlich wie bei der Schadensmeldung im Fall eines Versicherungsbetruges - nicht erfüllt, weil damit die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines unter der angegebenen Adresse erreichbaren Autokäufers vorgespiegelt und damit die mündliche Irreführung nur schriftlich festgehalten wurde. (T10) |
15 Os 6/07g | OGH | 23.04.2007 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei dem durch die Verwendung einer fremden E-Card ausgelösten Verrechnungsvorgang zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger werden keine inhaltlich unrichtigen Daten mit eigenem Beweiswert hergestellt. (T11) Beisatz: Selbst bei gegenteiliger Ansicht scheiterte die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB daran, dass sich die Täuschungshandlung in der Irreführung des Arztes über die Identität und den - tatsächlich nicht bestehenden - Versicherungsschutz erschöpfte, zum Zeitpunkt der Herstellung allfälliger inhaltlich unrichtiger Daten somit bereits abgeschlossen ist und daher ohne Benützung der E-Card erfolgte. (T12) |
13 Os 122/07a | OGH | 14.05.2008 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Der Vorgang, dass ein Anspruchsteller seine Sachverhaltsbehauptungen schriftlich festhält, bewirkt für sich allein keinen eigenen Beweiswert der Urkunde. Ein solcher kann aber zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Schriftstück (unter anderem) darauf hinweist, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde. (T13) |
12 Os 24/08h | OGH | 22.08.2008 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unrichtiges Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren. (T14)<br/>Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T15) |
12 Os 29/09w | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, (bloß) inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann angesehen werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T16) |
15 Os 168/13i | OGH | 20.12.2013 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16 |
14 Os 71/14v | OGH | 12.08.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T17) |
15 Os 41/15s | OGH | 29.04.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16 |
15 Os 62/15d | OGH | 26.08.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Das gilt auch für unrichtige Daten als falsches Beweismittel. (T18) |
13 Os 35/15v | OGH | 19.08.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13 |
17 Os 21/16s | OGH | 03.10.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine von der Kriminalpolizei ausgestellte Anzeigebestätigung dokumentiert bloß die Tatsache der Anzeigeerstattung, ohne eine Aussage über die Richtigkeit der Angaben zu treffen. Sie ist daher kein Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB. (T19) |
15 Os 47/16z | OGH | 15.02.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9 |
14 Os 120/18f | OGH | 29.01.2019 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 |
12 Os 150/18b | OGH | 27.06.2019 |
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T16; Beis wie T18 |
12 Os 5/24p | OGH | 21.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19941005_OGH0002_0130OS00081_9300000_004
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