OGH 11Os130/10t

OGH11Os130/10t16.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter S***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. März 2010, GZ 37 Hv 166/09k-204, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Walter S***** allen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Petra S***** sowie rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthält, wurde Walter S***** der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB (I./) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung und zusammengefasst wiedergegeben - zwischen Juli 2005 und März 2009 in W***** und an anderen Orten

I./ mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten und schädigen sollten, verleitet und zu verleiten versucht, wobei hiezu teilweise auch falsche und verfälschte Urkunden verwendet wurden, und zwar

1./ vor dem 26. April 2007 Verfügungsberechtigte der V***** AG durch die Vorgabe ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein, die er durch Vorlage inhaltlich falscher Vermögens- und Einkommensübersichten unterstrich, zu Kreditgewährungen in Höhe von insgesamt 3.500.000 Euro;

2./ ab Juni 2005 Verfügungsberechtigte der I***** GmbH & Co KG durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Leasingnehmer zu sein und durch Festlegung weit überhöhter Anschaffungswerte der betreffenden Schiffe im Zug von sale-and-lease-back-Vertragsabschlüssen, die durch gefälschte Rechnungen untermauert wurden, zum Abschluss solcher Verträge betreffend drei Motoryachten, wodurch ein Schaden von 1.600.000 Euro entstand;

3./ vor dem 5. Mai 2008 Verfügungsberechtigte der H***** AG durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein, die er durch Vorlage gefälschter Verkehrswertschätzgutachten und falscher Vermögens- und Einkommensübersichten unterstrich, zu einer Kreditgewährung in Höhe von 200.000 Euro und zu einer Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten auch der Petra S***** durch Kreditgewährung in Höhe von rund 7.500.000 Euro, wobei es zu Letzterem beim Versuch blieb;

4./ am 18. August 2008 Barbara J***** und ihren mit notarieller Verkaufsvollmacht ausgewiesenen Vertreter Roman W***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Käufer zu sein, zur Unterfertigung eines Kaufvertrags betreffend eine bebaute Liegenschaft in W***** im Wert von 130.000 Euro, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb.

Gegen die Schuldsprüche zu I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Ihrer Erledigung ist vorauszuschicken:

Rechtliche Beurteilung

Die gesetzliche Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), schließt in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, als logisch ersten Schritt bestimmter Bezeichnung die Notwendigkeit ein, die diesbezüglichen Fundstellen zu nennen. Der Oberste Gerichtshof hat dies zunächst in Bezug auf die Verfahrensrügen (§ 281 Abs 1 Z 2, 3, 4 StPO), in weiterer Folge auch für Mängel- und Tatsachenrüge ausdrücklich festgehalten und dabei hervorgehoben, dass es bei besonders umfangreichem Aktenmaterial der genauen Angabe der Aktenstelle bedarf (RIS-Justiz RS0124172). Es muss also stets die Aktenseite, auf der die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist, exakt bezeichnet werden.

Damit verfehlen die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde zu den bezeichneten Nichtigkeitsgründen angesichts des jedenfalls als umfangreich zu bezeichnenden Aktenmaterials (10 Aktenbände und Beiakten) schon aus diesem Grund die prozessordnungsgemäße Ausführung, findet sich doch in der diesbezüglich selbst mehr als zwölf Seiten umfassenden Rechtsmittelschrift (mit Ausnahme einer Seitenangabe des Urteils) nicht eine Bezugnahme auf Fundstellen in den Akten.

Das auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Vorbringen verfehlt aber auch im Übrigen sein Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung von Verteidigungsrechten in Bezug auf die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des als Kreditvermittler (ON 203 S 31) und Treuhänder aufgetretenen Rechtsanwalts Dr. Jörg H***** zum Beweis dafür, dass „bei Abschluss der Kreditvereinbarung mit der H***** ausreichend Eigenkapital vorhanden, es ein realistisches Konzept zur Rückführung der Kreditverpflichtungen gab und hinsichtlich des Seegrundstücks berechtigte Aussichten zur Verwertung oder Nutzung des Strandcafes und der Liegenschaft 'S*****' bestanden“ haben (ON 203 S 27). Sie legt nicht dar, aus welchem Grund der Kreditvermittler, der lediglich die vom Angeklagten vorgelegten, unrichtigen Unterlagen weiterleitete, das im Antrag behauptete Wissen haben sollte (§ 55 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Überdies wurde jener Zeuge vom Angeklagten weder in der Hauptverhandlung am 20. Jänner 2010 (ON 183 S 4) noch im Beweisantrag selbst von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

Der weitere Antrag (zum Schuldspruch I./2./) auf „Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Abschluss der sale-and-lease-back-Geschäfte mit der I***** einerseits unter Bedachtnahme auf die Einnahmen des Jahres 2004, andererseits aufgrund des Werts der Yachten Werte vorhanden waren, die unter der Voraussetzung der laufenden Vercharterung der Schiffe die Bedienbarkeit der Verpflichtungen nach dem Leasinggeschäft realistisch erscheinen haben lassen“ (ON 203 S 27f) unterließ es darzulegen, welche Unterlagen ein Sachverständiger einsehen sollte. Denn aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durchgeführten Beweisaufnahmen ergab sich, dass die Konten des Beschwerdeführers keine Zahlungseingänge aus Chartereinnahmen aufwiesen. Somit wurde eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung angestrebt, die das Erstgericht zu Recht verweigerte.

Mängelrügen zielen auf Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Mit der allgemein gehaltenen, nicht näher spezifizierten Kritik, das Erstgericht hätte weitere Feststellungen zu den Vermögenswerten des Angeklagten treffen müssen, wird kein Begründungsmangel im obigen Sinn aufgezeigt. Das Schöffengericht hat - der eine Scheinbegründung behauptenden Rüge zuwider - die subjektive Tatseite aus der Vorlage gefälschter Urkunden (US 35), dem gezeigten Gesamtverhalten des Angeklagten und der hohen kriminellen Energie bei Fälschung der Vermögensaufstellungen und Urkunden erschlossen.

Der behauptete Widerspruch zwischen der Urteilstatsache des Wissens des Angeklagten um das Fehlen von Eigenmitteln zur Kreditrückzahlung (US 14) und der konstatierten Bedienung der im Jahr 2007 aufgenommenen Kredite bis Mai bzw August 2008 liegt nicht vor, weil die Annahme des Wissens, dass Eigenmittel fehlen, um die aufgenommenen Kredite (also in ihrer gesamten Höhe) zurückzuzahlen, einer anfänglichen Bedienung durch einige Ratenzahlungen keineswegs entgegensteht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439).

Dieses Wissen des Angeklagten blieb auch nicht unbegründet, sondern wurde aus der Vorlage gefälschter Urkunden abgeleitet (US 35 letzter Absatz). Die Verantwortung des Angeklagten, er habe Einnahmen aus dem Betrieb des „S*****s“ erwartet, wurde nach Überzeugung des Schöffengerichts durch eine Reihe von Beweisen, die die fehlende Rentabilität dieses Betriebs bekunden, widerlegt (US 40 f).

Die weitere Feststellung zum Schuldspruch I./1./, der Angeklagte habe - entgegen der getroffenen Vereinbarung - nicht vorgehabt, das gesamte zugezählte Geld zum Ausbau des Hotels zu verwenden, blieb gleichfalls nicht unbegründet, sondern erschloss das Erstgericht dies aus der Angabe des Angeklagten, kein Geld für eine Finanzierung des Hotels in W***** („K*****“, umbenannt in „S*****“) gehabt zu haben (US 38 zweiter Absatz). Im Übrigen betrifft die Frage der Verwendung der mit Bereicherungsvorsatz (US 15) herausgelockten Kreditbeträge keine entscheidende Tatsache.

Zum Schuldspruch I./3./ vermeint die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der wörtlichen Wiedergabe des vom Angeklagten formulierten Kreditantrags über 7.500.000 Euro (in dem es heißt, er werde diese Summe zu 100 % mit erstrangigen Hypotheken auf drei vorlastenfreie Liegenschaften aus seinem Vermögen besichern [US 16 vorletzter Absatz]) zur weiteren Konstatierung zu erkennen, dass es sich bei der beabsichtigten Kreditaufnahme um eine „Umschuldung“ gehandelt hätte (US 16 dritter Absatz), weil bei Umschuldungen üblicherweise bestehende Verbindlichkeiten abgedeckt würden. Die daran anknüpfende Überlegung, aus der (im Übrigen wahrheitswidrigen; US 16 vorletzter Absatz) Angabe lastenfreier Liegenschaften könne nicht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen werden, bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie dessen Erwägungen eigene Spekulationen gegenüberstellt, ohne einen formalen Begründungsmangel zu bezeichnen. Dies trifft umso mehr auf das Vorbringen zu, es sei Sache der Bank, die Angaben des Kreditwerbers eingehender zu überprüfen.

Die schließlich in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die Vorlage der Unterlagen mit Phantasiezahlen sei zwar für die versuchte Kreditaufnahme von 7.500.000 Euro, nicht aber für die kurzfristige Überziehung im Ausmaß von 200.000 Euro kausal, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), wonach der Angeklagte die Falschangaben über die tatsächlich nicht existenten lastenfreien Liegenschaften bereits im Antrag auf Überziehung gemacht hatte (US 16 dritter Absatz).

Insoweit die Rüge unter Hinweis auf eine Zahlung von über 700.000 Euro an die Se***** vermeint, dieser Umstand spräche gegen das Fehlen von Eigenkapital, ist sie darauf zu verweisen, dass das Erstgericht von einer „Loch auf - Loch zu“ - Methode ausging (US 42, 52), bei der immer wieder - kurzfristig - Liquidität vorhanden ist.

Auch in Bezug auf den Schuldspruch I./2./ konnte das Schöffengericht die betrügerische Intention des Angeklagten aus der Vorlage gefälschter Unterlagen über den Wert der Yacht Yaretti mängelfrei ableiten. Die Frage, woher die Barmittel für den Ankauf der Yacht gekommen seien, berührt nicht die Urteilstatsache der Vorspiegelung eines weit überhöhten Anschaffungspreises zur Lukrierung einer möglichst hohen Ankaufssumme durch die das Schiff später erwerbende I*****.

Schließlich versagen die Argumente der Mängelrüge zu allen Schuldspruchpunkten, soweit sie jeweils eigenständige Erwägungen anstellt, vorbringt, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass sich der Angeklagte „übernommen“ hätte, und mehrfach darlegt, auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen wären denkbar, weil auf derlei eine Mängelrüge nicht gestützt werden kann.

Auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegründete Einwände können nur erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Hier versagt die Beschwerde mangels Überschreitung der der Tatsachenrüge immanenten Erheblichkeitsschwelle (RIS-Justiz RS0118780). Ihr zuwider hat das Erstgericht nämlich seine Feststellungen zum wahren Wert der an die I***** veräußerten Boote und zum Fehlen wertsteigender Sonderausstattungen nicht nur auf die Aussage des Zeugen Rene Si***** (ON 183 S 62 ff, US 49), sondern auch auf die Äußerungen des Sachverständigen Helmut M***** (US 22), weitere Zeugenaussagen (US 30) sowie auf die Verlesung des Akts AZ 12 Cg 74/07y des Landesgerichts Innsbruck gestützt. Das daran anknüpfende Vorbringen, der Zeuge Rene Si***** sei, wie „mittlerweile“ in Erfahrung gebracht wurde, wegen Veruntreuung einer Yacht verurteilt worden, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

Insgesamt gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487, 490).

Zu der mit Aufklärungsrüge erhobenen Forderung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verbunden mit dem Argument, der Verfahrenshelfer sei durch den eben auf fehlender Krankheitseinsicht beruhenden Unwillen seines Mandanten an der Antragstellung gehindert gewesen, fehlt es an der Darlegung, welche objektiven Momente dem Schöffengericht Anlass zu einer derartigen Überprüfung hätten geben sollen.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus § 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10 StPO gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Auch dem wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerecht.

Insoweit die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach lit b) und teilweise die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentieren, der Schädigungsvorsatz sei substanzlos und somit nicht wirksam festgestellt worden, weswegen die Taten des Angeklagten als Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen wären, was mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach § 108 Abs 3 StGB zu einem Freispruch hätte führen müssen, übergeht sie die erstrichterliche Verknüpfung des Schädigungsvorsatzes mit den Urteilstatsachen (US 15, 20, 23 und 32).

Die Subsumtionsrüge missachtet mit ihrer allgemein gehaltenen Betrachtung, „grundsätzlich“ käme auch eine Verurteilung wegen Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB in Frage, neuerlich die Urteilsannahmen.

Die weiteren Einwände, die Vorlage von Falschurkunden ohne Vermögensschädigungsvorsatz erfülle bloß das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und Abs 2 StGB und inhaltlich unrichtige Einkommens- und Vermögensübersichten stellten keine falschen oder verfälschten Urkunden dar, übergehen einerseits die erstgerichtliche Feststellung, dass die Benützung der Urkunden gerade der Durchführung der Betrugshandlungen diente (US 21, 25), und leiten andererseits nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund Lugurkunden mit eigenständigem Beweiswert (vgl RIS-Justiz RS0103663) die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB nicht begründen könnten (Kirchbacher in WK2 § 147 Rz 10, 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO ist abschließend anzumerken, dass den Feststellungen zum Schuldspruch I./4./ hinreichend deutlich der Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen ist, die Vertragspartnerin durch eine an den Vertragsabschluss anschließende grundbücherliche Eintragung zu schädigen (US 30, 32). Aufgrund der festgestellten Intention des Angeklagten stellt sich die Verleitung zum Vertragsabschluss als entscheidender Täuschungsakt iSd § 15 Abs 2 StGB dar (vgl 11 Os 100/09d; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 124 f).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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