OGH 12Os149/08s

OGH12Os149/08s23.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael Sch***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Michael Sch***** und Dr. Bruno B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Juli 2008, GZ 34 Hv 12/07t-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Beiden Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Michael Sch***** und Dr. Bruno B***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach haben Ing. Michael Sch***** und Dr. Bruno B***** im November 2003 in Waidhofen an der Ybbs im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich bzw einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rudolf S***** durch Übermittlung eines von Dr. Bruno B***** erstellten und von Ing. Michael Sch***** unterfertigten Scheinkaufvertrags, in welchem Erhard Th***** als Verkäufer und Ing. Michael Sch***** als Käufer der im Eigentum des Erhard Th***** befindlichen Hälfteanteile der Liegenschaft EZ ***** und ***** (KG *****) und EZ ***** (KG *****) zu einem überhöhten Kaufpreis von 1,45 EUR/m2 aufscheinen, und in der Folge durch die seitens Ing. Michael Sch***** gegenüber Rudolf S***** erhobene Behauptung, dass der genannte Kaufvertrag zustande gekommen sei, zur Ausübung seines Vorkaufsrechts, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diesen am Vermögen in einem Betrag von 204.750 EUR schädigen sollte.

Die Tatrichter legten dem bekämpften Schuldspruch folgende Feststellungen zu Grunde:

Ing. Michael Sch***** wollte von Erhard Th***** den in dessen Eigentum stehenden Hälfteanteil an im Einzelnen bezeichneten Liegenschaften erwerben; dies für den Fall des Vorliegens bestimmter, noch nicht ausverhandelter Bedingungen und der Erfüllung von bestimmten Erwartungen um einen Maximalkaufpreis von 1,10 EUR pro Quadratmeter (US 7). Da zu Gunsten des Rudolf S***** als Eigentümer der korrespondierenden (zweiten) Liegenschaftshälften ein Vorkaufsrecht verbüchert war, kamen Ing. Michael Sch***** und Erhard Th***** im November 2003 überein, einen Scheinkaufvertrag abzuschließen, in welchem der Kaufpreis mit 1,45 EUR pro Quadratmeter (Gesamtkaufpreis 848.250 EUR) festgesetzt wurde. Zweck der Errichtung dieses Scheinkaufvertrags war, Klarheit zu erhalten, ob Rudolf S***** bereit ist, zu diesem - dem wahren Parteienwillen nicht entsprechenden - Kaufpreis von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen oder auf dieses Recht zu verzichten (US 8).

Am 13. November 2003 unterfertigten Ing. Michael S***** und Erhard Th***** die von Rechtsanwalt Dr. Bruno B***** in Kenntnis des Tatplans vorbereitete, für die Vertragspartner nicht bindende Vertragsurkunde. Für den Fall der Nichtausübung des Vorkaufsrechts waren neuerliche Verhandlungen über einen allfälligen Kauf der Anteile durch den Erstangeklagten vereinbart. Ein laut Vertragsurkunde einzurichtendes Treuhandkonto, auf das laut Kaufvertrag der Kaufpreis einbezahlt werden sollte, wurde nicht eröffnet (US 8 f).

Anlässlich eines Treffens zwischen Ing. Michael Sch***** und Erhard Th***** sowie Rudolf S***** am 14. November 2003 betonte der Erstangeklagte, die gegenständlichen Liegenschaftsanteile von Erhard Th***** um 1,45 EUR pro Quadratmeter gekauft zu haben. Anlässlich dieses Gesprächs äußerte sich Rudolf S***** dahingehend, dass ihm der Kaufpreis überhöht erscheine und brachte gegenüber Ing. Michael Sch***** klar zum Ausdruck, dass er um diesen Preis mit Sicherheit vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen werde (US 10).

Am 17. November 2003 übermittelte Rechtsanwalt Dr. Bruno B***** in Umsetzung des mit Ing. Sch***** und Erhard Th***** besprochenen Tatplans den am 13. November 2003 unterfertigten Scheinkaufvertrag an Rudolf S*****. Er forderte den Genannten in einem Begleitschreiben auf, binnen einer Frist von 30 Tagen als Vorkaufsberechtigter vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und gab ein Treuhandkonto zwecks Bezahlung des Kaufpreises für den Fall des Eintritts in den Kaufvertrag bekannt. Darüber hinaus teilte er mit, dass nach Verstreichen der 30-tägigen Frist das Vorkaufsrecht erloschen sei (US 9).

Für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Rudolf S***** vereinbarten Erhard Th***** und Ing. Michael Sch***** die Zahlung von 5.000 EUR an Letzteren für entstandene Unkosten (US 9 f).

Noch innerhalb der 30-tägigen Eintrittsfrist suchte Ing. Michael Sch*****, dem bereits klar war, dass Rudolf S***** von seinem Vorkaufsrecht um 1,45 EUR pro Quadratmeter keinesfalls Gebrauch machen würde (US 12 f), den Vorkaufsberechtigten neuerlich auf und brachte ihm gegenüber zum Ausdruck, er könne den Ankauf der gegenständlichen Liegenschaftsanteile um 1,10 EUR pro Quadratmeter ermöglichen. Er legte gegenüber Rudolf S*****, der auch zu diesem Preis die Ausübung des Vorkaufsrechts ablehnte (US 11), nicht offen, dass der Kaufvertrag vom 13. November 2008 ein Scheinvertrag war, im Besonderen der Kaufpreis von 1,45 EUR pro Quadratmeter in Wahrheit nicht gewollt war (US 10 f).

Ing. Michael Sch***** und Dr. Bruno B***** hielten es zum Zeitpunkt der Errichtung, Unterfertigung und Übermittlung des Kaufvertrags vom 13. November 2003, Ing. Michael Sch***** überdies auch im Zeitpunkt der mündlichen Bestätigung des Zustandekommens des Kaufvertrags am 14. November 2003 jedenfalls ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass die gegenständliche Vertragsurkunde zumindest bezüglich des ausgewiesenen Preises von 1,45 EUR pro Quadratmeter nicht dem wahren Parteiwillen von 1,10 EUR pro Quadratmeter entsprach, diese Vertragsurkunde zwischen den Vertragsparteien nicht bindend sei und der Vorkaufsberechtigte über das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags getäuscht werden sollte.

Beide hielten es ferner zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass einerseits Rudolf S***** von seinem Vorkaufsrecht aufgrund dieses Scheinkaufvertrags, einer inhaltlich unrichtigen Urkunde, Gebrauch machen, andererseits der Genannte um 204.750 EUR an seinem Vermögen geschädigt und Erhard Th***** um diesen Betrag unrechtmäßig bereichert werden würde (US 12).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wenden sich die gesondert ausgeführten, von Ing. Michael Sch***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO und von Dr. Bruno B***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ing. Michael Sch*****

Das Erstgericht ging unmissverständlich von einem übereinstimmenden Willen zum Kauf unter bestimmten, erst auszuhandelnden Bedingungen und einer fehlenden Bindewirkung der errichteten Vertragsurkunde aus, sodass objektiv kein das Vorkaufsrecht aktivierender gültiger Kaufvertrag vorlag. Die daran anknüpfenden Urteilannahmen über die Täuschung des Rudolf S*****, um eine Entscheidung des Vorkaufsberechtigten auszulösen, stehen damit - entgegen dem aus einzelnen Urteilspassagen einen gültig zustande gekommenen Kaufvertrag unterstellenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) - nicht in Widerspruch.

Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete „substanzlose Gebrauch" der verba legalia übergeht die entsprechend sachverhaltsbezogenen, der Beschwerde zuwider nicht bloß auf ein „Inkaufnehmen" abstellenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.

Die weiteren rechtlichen Ausführungen zu einem Rücktritt vom Versuch gehen nicht von den Urteilannahmen aus, wonach sich Ing. Michael Sch***** erst nach der Erklärung des Rudolf S*****, von seinem Vorkaufsrecht angesichts des genannten Verkaufspreises von 1,45 EUR pro Quadratmeter nicht Gebrauch machen zu wollen, bereit erklärte, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb auch zu einem - dem wahren Willen der einen Scheinkauf zu einem höheren Preis vorspiegelnden Vertragsparteien - entsprechenden Kaufpreis von 1,10 EUR pro Quadratmeter vermitteln zu können. Bei dieser Sachverhaltslage verneinte das Schöffengericht infolge eines solcherart fehlgeschlagenen Versuchs daher zutreffend die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 Z 23 Rz 20 f; Fabrizy StGB9 § 16 Rz 6; RIS-Justiz RS0090338; SSt 59/54; SSt 58/66).

Schon im Hinblick auf diesen konstatierten fehlgeschlagenen Betrugsversuch konnte dahingestellt bleiben, dass der Rechtsmittelwerber nach dem ersten Gespräch mit Rudolf S***** dem Vertragsverfasser Dr. Bruno B***** ein Schreiben mit der Klarstellung übermittelte, wonach die Vereinbarung vom 13. November 2003 lediglich einen Scheinvertrag beinhaltet habe. Gleiches gilt für den Umstand, dass Rudolf S***** nach dem vom Nichtigkeitswerber darauffolgend unterbreiteten Vorschlag zur Vermittlung eines Liegenschaftsankaufs zu einem (von Ing. Sch***** und Erhard Th***** tatsächlich angestrebten) Entgelt von 1,10 EUR pro Quadratmeter erklärte, auch zu diesem Preis nicht kaufen zu wollen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Bruno B*****

Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch zwischen den ein vorsätzliches Handeln zum Ausdruck bringenden Feststellungen und den in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissenen beweiswürdigenden Überlegungen, wonach der Rechtsmittelwerber mit der tatsächlichen Ausübung des Vorkaufsrechts „rechnen musste" (US 23), übergehen die Beweiserwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit, mit denen diese ein mit zumindest bedingtem Vorsatz des Zweitangeklagten begangenes, auf die Schädigung des Rudolf S***** und eine unrechtmäßige Bereicherung des Verkäufers gerichtetes Täuschungsmanöver untermauerten (US 23 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).

Mit dem auf zahlreiche Beweisergebnisse, insbesondere auf die eigene Einlassung des Zweitangeklagten im Strafverfahren gestützten Vorbringen, dass der inkriminierte Vertrag vom 13. November 2003 dazu dienen sollte, den Vorkaufsberechtigten zu einer Entscheidung über einen ihm offen stehenden Vertragseintritt zu bewegen, setzten sich die erkennenden Richter eingehend auseinander (US 13 ff), kamen jedoch im Gegensatz zur Argumentation des Nichtigkeitswerbers zum Schluss, dass die Angeklagten nicht nur einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht sondern auch eine Geltendmachung der Eintrittsoption und damit eine durch Täuschung über den wahren Kaufpreis bewirkte Schädigung des Rudolf S***** sowie eine unrechtmäßige Bereicherung des Erhard Th***** ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Solcherart vermag der Beschwerdeführer gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB), weil im Zeitpunkt der Übermittlung der (Schein-)Kaufvertragsurkunde durch den Nichtigkeitswerber der Vorkaufsberechtigte bereits erklärt hatte, unter den in diesem Vertrag genannten Bedingungen, insbesondere zum (angeblich vereinbarten) Kaufpreis von seinem Recht keinen Gebrauch machen zu wollen. Nach den insoweit unberücksichtigt gelassenen Urteilsannahmen handelten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und in Umsetzung des gemeinsam gefassten verbrecherischen Plans. Da durch die Mitteilung eines Vertragsabschlusses seitens des Erstangeklagten bereits ein Betrugsversuch stattfand, indes fehlschlug, ist der Nichtigkeitswerber - gleichgültig, welche eigenen Tathandlungen er noch setzte - selbst strafbar geworden.

Doch ist dessen ungeachtet die Tauglichkeitsprüfung nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es in Bezug auf die Tathandlung auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktssubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umstände kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, so ist der betreffende Versuch absolut untauglich (vgl RIS-Justiz RS0098852; SSt 53/32 = JBl 1982, 50; JBl 1986, 129 mit zust Anm Burgstaller; Burgstaller, JBl 1986, 77; Kienapfel/Höpfel AT12 Z 24 Rz 13; Fabrizy StGB9 § 15 Rz 20 bis 22). Im vorliegenden Fall agierte Dr. Bruno B***** im Zeitpunkt des plangemäßen Verschickens des Kaufvertrags (US 9) mit dem bedingten Vorsatz, den Vorkaufsberechtigten über das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags zu einem (überhöhten) Preis von 1,45 EUR pro Quadratmeter zu täuschen, Rudolf S***** im Fall des Vertragseintritts zu schädigen und Erhard Th***** solcherart unrechtmäßig zu bereichern (US 12). Bei gebotener ex-ante-Betrachtung zeigt sich daher, dass es einem objektiven Beobachter, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Beschwerdeführers vertraut ist, im Zeitpunkt der Vertragsübermittlung eben nicht geradezu denkunmöglich erscheinen konnte, dass die Verwirklichung des konkreten Verbrechensplans zur Vollendung des Betrugs führen konnte.

Der in der Rechtsrüge weiters erhobene und von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme geteilte Einwand einer mangelnder Ausführungsnähe der angelasteten Tathandlungen geht nicht von der Gesamtheit der Feststellungen aus. Insbesondere lässt die lediglich auf die Mitteilung eines Vertragsabschlusses an den Vorkaufsberechtigten durch den Erstangeklagten und die Weiterleitung des Vertrags abstellende Beschwerde außer Betracht, dass angesichts einer mittels Täuschung bedingt vorsätzlich angestrebten Schädigung des Rudolf S***** die vorgelegte (Schein-)Kaufurkunde bereits alle Merkmale eines gültigen Vertrags als Ausgangsbasis für eine Geltendmachung des Vorkaufsrechts aufwies. Insoweit gehen daher die Argumente ins Leere, dass erst eine Genehmigung des Kaufvertrags durch die Grundverkehrsbehörde die Frist zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts auslösen würde, könnte doch der Optionsberechtigte den (konkret aber vermögensschädigenden) Eintritt in den Vertrag bereits vorher erklären.

Im Übrigen vermag die auf eine straflose Vorbereitungshandlung abstellende Argumentation nicht zu überzeugen:

Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Demnach begründen nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Bedarf es dagegen noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 Z 21 Rz 19; Burgstaller, JBl 1976, 116; Leukauf/Steininger Komm3 § 15 Rz 9 f; Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 30; RIS-Justiz RS0089953, RS0089948; 12 Os 25/98, SSt 63/14).

Fallbezogen bedurfte es für den Eintritt des Vorkaufsfalls und das Auslösen der 30-tägigen Erklärungsfrist neben der Bekanntgabe eines (zwischen dem Verkäufer und dem vom Vorkaufsberechtigten verschiedenen Käufer geschlossenen) detaillierten Kaufvertrags auch der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach § 2 NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, NÖ LGBl 6800-3 idgF (vgl Apathy in KBB² § 1072 ABGB Rz 3).

Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist (vgl RIS-Justiz RS0108611; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 125 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 RN 241 f), sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind (vgl 11 Os 111/07v; 12 Os 71/92, EvBl 1993/39). Für die Versuchsstrafbarkeit spielt es somit keine Rolle, dass wesentliche Voraussetzungen für die Auslösung eines Vorkaufsrechts zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch nicht vorlagen, weil die Einschaltung der Grundverkehrsbehörde notwendig gewesen wäre, zumal eine Erfolgsnähe der Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung nicht erforderlich ist (vgl 11 Os 111/07v).

Ausgehend vom festgestellten Tatplan, nämlich dem Vortäuschen des Eintritts des Vorkaufsfalls auf der Grundlage der Vereinbarung vom 13. November 2003 mit zumindest bedingtem, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, wurde durch die mündliche Mitteilung seitens Ing. Sch***** vom 14. November 2003 über den Abschluss eines Kaufvertrags um 1,45 EUR pro Quadratmeter und durch die einvernehmlich erfolgte Übersendung des unterfertigten Kaufvertrags am 17. November 2003 - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - eine Ausführungsnähe iSd § 15 Abs 2 StGB erreicht. Dass es zum Auslösen des (vorgetäuschten) Vorkaufsfalls und der 30-tägigen Erklärungsfrist zuvor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Vertrags vom 13. November 2003 und damit eine geraume Zeit in Anspruch nehmenden, weiteren manipulativen Etappe bedurft hätte, ändert nichts daran, dass der entscheidende Willensentschluss des Getäuschten, über sein Vorkaufsrecht zu disponieren, durch die Täuschung zumindest mitbestimmt wurde.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt abermals darauf ab, dass die Übermittlung der Vertragsurkunde keine Tathandlung mehr sein konnte, weil der (fehlgeschlagene) Versuch einer Täuschung bereits in der Mitteilung des Abschlusses eines Kaufvertrags durch den Erstangeklagten gelegen habe. Die Verwendung der Vertragsurkunde könne daher nicht mehr qualifizierend iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB wirken. Auch hier übergeht der Nichtigkeitswerber die Konstatierungen, wonach er plangemäß den mehraktig angelegten Betrug durch eigene Tatausführungshandlungen - wie eben durch die ihm angelastete Übersendung des (Schein-)Kaufvertrags - umsetzen wollte. Ergänzend dazu ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen, wonach in der Versendung der Urkunde über den (Schein-)Kaufvertrag sehr wohl eine relativ untaugliche, daher strafbare Tathandlung zu erblicken ist (zur aus anderen Gründen verfehlten Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB siehe unten).

Soweit der Rechtsmittelwerber die rechtliche Einordnung seiner Tathandlung als bloße Beteiligungshandlung iSd § 12 dritter Fall StGB reklamiert, übergeht er die ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit eigenen Tatausführungshandlungen (vgl RIS-Justiz RS0117320) zum Ausdruck bringenden Urteilskonstatierungen.

Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung die Beteiligungsform nach § 12 StGB keinen Gegenstand der Subsumtionsrüge dar (vgl RIS-Justiz RS0117604).

Die teils offenbar unbegründeten, teils sich nicht an den Anfechtungskriterien orientierenden Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Das hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann als falsches Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB gewertet werden kann, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 36 mN; RIS-Justiz RS0103663). Nachdem die im vorliegenden Fall verwendete Urkunde lediglich den täuschungswesentlichen Scheinvertrag dokumentierte, kommt ihrer Vorlage keine qualifizierende Bedeutung iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zu.

Die vom Erstgericht vorgenommene rechtlich verfehlte Unterstellung der Tat auch unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Stellt nämlich einerseits dieser Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23), so ist andererseits dem durch die - von diesem ausgelöste - aggravierende Wertung der „doppelten Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 1 sowie Abs 3" (US 30) hergestellten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO im Rahmen der ausstehenden Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27a und Rz 29; zum Ganzen 13 Os 64/07x; 11 Os 34/06v; RIS-Justiz RS0090885). Dabei besteht keine den Berufungswerbern zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den (durch die rechtliche Unterstellung der Tat auch unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB verfehlten) Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27a; RIS-Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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