OGH 1Ob525/93; 1Ob515/95; 1Ob620/95; 5Ob2085/96w; 6Ob512/96 (RS0017221)

OGH1Ob525/93; 1Ob515/95; 1Ob620/95; 5Ob2085/96w; 6Ob512/9624.4.2024

Rechtssatz

Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Normen

ABGB §886
ArbVG §29
KSchG §3
KSchG §6

1 Ob 525/93OGH02.07.1993

Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth)

1 Ob 515/95OGH27.03.1995

Vgl; Veröff: SZ 68/63

1 Ob 620/95OGH05.12.1995

Vgl; Veröff: SZ 68/230

5 Ob 2085/96wOGH14.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Befristungsvereinbarung muss von beiden Parteien des Mietvertrages, also auch vom Vermieter, unterschrieben sein. Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T1)

6 Ob 512/96OGH26.04.1996

Auch; nur: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. (T2)<br/>Beisatz: Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen. (T3)<br/>Veröff: SZ 69/107

5 Ob 77/98dOGH26.05.1998

Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der teleologischen Reduktion von Formvorschriften muss äußerst behutsam umgegangen werden. (T4)

1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei einseitigen Erklärungen erfordert Schriftlichkeit in der Regel - es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, - beiderseitige Unterschriftlichkeit. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/76

5 Ob 207/02fOGH05.11.2002

Vgl aber; Beisatz: Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/149

9 ObA 14/08mOGH03.03.2008

nur T2

9 ObA 96/07vOGH07.02.2008

nur: Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. (T7)

9 ObA 78/08yOGH20.08.2008

nur T2; Beisatz: Hier: Schriftformgebot in Kollektivvertrag für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. (T8)

5 Ob 133/10kOGH23.09.2010

Vgl; Beisatz: Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T10)

8 ObA 63/09mOGH22.09.2010

nur T2; nur T7; Beisatz: „Unterschriftlichkeit“ erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/115

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010
5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2011/29

9 ObA 153/12hOGH29.01.2013

Beisatz: Zum Schriftformgebot nach § 29 ArbVG und der Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T12)

9 Ob 41/12pOGH31.07.2013

Beisatz: Auch wenn man iSd § 886 dritter Satz ABGB ein Telefax der Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg gleichsetzt, so ist nicht bekannt, dass ein Telefax auch im privaten rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Abschluss von schriftformgebundenen Geschäftstypen wie einer Bürgschaft derart Verbreitung gefunden hätte, dass es als im Geschäftsverkehr allgemein verkehrsübliche Abschlussform angesehen werden könnte. (T13)<br/>Beisatz: Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB. (T14); Veröff: SZ 2013/72

1 Ob 161/13bOGH19.09.2013

Vgl auch; Beis wie T14

3 Ob 104/14mOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T15)<br/>

9 ObA 110/15iOGH28.10.2015

Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T16)

5 Ob 71/16aOGH29.09.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/105

8 Ob 102/16gOGH28.03.2017

nur T2; Beisatz wie T1 nur: Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T17); <br/>Beis wie T4; <br/>Beisatz: Nur im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots. (T18)<br/>Beisatz: Im Anwendungsbereich des MRG genügte die bloße Textform ohne Unterschrift in Fällen, in denen es nur um die Erfüllung von Informationspflichten ging. Davon zu unterscheiden ist aber die Abgabe von Willenserklärungen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung durch den Mieter gemäß § 33 Abs 1 MRG. (T20)

4 Ob 6/19iOGH26.02.2019

Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/16

8 ObA 101/21tOGH30.08.2022

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zum Schriftlichkeitserfordernis des § 32 Abs 1 VBG 1948. (T21)

5 Ob 182/22hOGH21.12.2022

nur T7

9 ObA 57/23gOGH24.04.2024

nur T2; Beisatz wie T4; nur T7; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00525_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)