Rechtssatz
Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen.
10 Ob 519/95 | OGH | 06.02.1996 |
Beisatz: Daher kann sich ein Kläger auf einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand später - insbesondere erst im Rechtsmittelverfahren - nicht auch auf noch weitere Gerichtsstände (Wahlgerichtsstände) berufen. Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T1) |
7 Ob 148/02v | OGH | 09.10.2002 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T3)<br/>Beisatz: Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. (T4) |
2 Ob 126/08f | OGH | 26.06.2008 |
Auch; Beisatz: Im streitigen Verfahren hat das Gericht nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter Annahme der Richtigkeit der Klageangaben vorzunehmen. Ob die zuständigkeitsbegründenden Angaben tatsächlich zutreffen, ist dagegen im a limine Verfahrensstadium nicht zu prüfen. (T5) |
6 Ob 176/09i | OGH | 18.09.2009 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn Verfahrensergebnisse gegen diese Behauptungen gesprochen haben. (T6) |
8 Ob 114/15w | OGH | 25.11.2015 |
Auch; Beis wie T4; nur: Die klagende Partei ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Gerichtsstände der EuGVVO. (T8); Veröff: SZ 2015/130 |
1 Ob 223/17a | OGH | 30.01.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 14 KSchG; a-limine-Prüfung; Übergabsauftrag; das Erstgericht legt seiner Zuständigkeitsentscheidung - nachdem es dem Antragsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt hat - die ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannte Tatsache der Unternehmereigenschaft des Vermieters zugrunde. (T9) |
4 Ob 195/18g | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/111 |
4 Ob 136/19g | OGH | 22.08.2019 |
Beis wie T4; Beisatz: Werden zuständigkeitsbegründende Behauptungen erstmals im Rekurs gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit erhoben, verstößt dies gegen das Neuerungsverbot. (T10) |
4 Ob 116/23x | OGH | 25.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz wie T4: Hier: Internationale Zuständigkeit (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00503_9300000_001
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