European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126154
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Scheidungsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil keine der Parteien mehr in seinem Sprengel den gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Kläger geltend, dass er die ehemals gemeinsame Ehewohnung im Sprengel des Erstgerichts nach wie vor benutze. Er beantragt daher, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen nicht zulässig.
1.1. Nach § 76 Abs 1 erster Satz JN ist für Streitigkeiten über die Scheidung […] das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel […], so ist nach § 76 Abs 1 zweiter Satz JN das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei […] liegt […].
1.2. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben (RS0046583; vgl auch RS0046577).
1.3. Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen (RS0046236). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (RS0046236 [T4]).
2.1. Erst im Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts brachte der Kläger vor, trotz Kündigung der ehemaligen Ehewohnung im Sprengel des Erstgerichts benutze er diese nach wie vor.
2.2. Das Vorliegen notwendiger Zuständigkeitsvoraussetzungen ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern von den Parteien zu behaupten und unterliegt dem Neuerungsverbot (RS0053062; 7 Ob 173/17t zur örtlichen Zuständigkeit).
2.3. In der Klage wurden jeweils Adressen der Parteien außerhalb des Sprengels des Erstgerichts angegeben. Ein Vorbringen dahin, dass eine der Parteien weiterhin ihren Aufenthalt in der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung habe, findet sich in der Klage nicht. Das Vorbringen im Rekurs bzw Revisionsrekurs unterliegt dem Neuerungsverbot.
3. Da die Klagsangaben zur Beurteilung der Zuständigkeit vollständig waren, war kein Verbesserungsverfahren einzuleiten (vgl RS0036455 [T4]). Mangels entsprechender Angaben in der Klage hinsichtlich eines weiterhin im Sprengel des angerufenen Gerichts bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts erfolgte die Klagszurückweisung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen – oben zitierten – Rechtsprechung. Erhebliche Rechtsfragen, die eine davon abweichende Beurteilung ermöglichten, werden im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
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