Rechtssatz
Tatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, unterliegen dem Neuerungsverbot (so schon 3 Ob 1533/95).
9 Ob 75/16v | OGH | 20.04.2017 |
Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T1) |
6 Ob 146/17i | OGH | 26.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit nach der EuGVVO. (T2) |
1 Ob 146/18d | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4) |
3 Ob 1/19x | OGH | 20.03.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
4 Ob 136/19g | OGH | 22.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit. (T5) |
9 Ob 12/22p | OGH | 24.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit nach der Brüssel IIa‑VO. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB01529_9500000_001