Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausnahme vom Neuerungsverbot kann nur für jene Tatsachen gelten, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nicht aber auch für Tatsachen, für die das nicht gilt. Geht es um die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, sind dies nur Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, weil nur auf diesen Umstand gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die von den Parteien hiezu vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.
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