OGH 3Ob1533/95

OGH3Ob1533/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Käthe H*****, ***** vertreten durch Dr.Harald Sitta, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Bank Ltd, ***** wegen DM 47.515,03 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. Jänner 1995, GZ 3 R 243/94-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausnahme vom Neuerungsverbot kann nur für jene Tatsachen gelten, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nicht aber auch für Tatsachen, für die das nicht gilt. Geht es um die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, sind dies nur Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, weil nur auf diesen Umstand gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die von den Parteien hiezu vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.

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