OGH 8Ob114/15w

OGH8Ob114/15w25.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Mayrhofer Plankel & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** B*****, D‑*****, vertreten durch MMag. Olivia Lerch, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen Einwilligung und Zahlung (Gesamtstreitwert 55.935,95 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. September 2015, GZ 2 R 105/15f‑31, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16. Juni 2015, GZ 57 Cg 54/14z‑27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00114.15W.1125.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.014,55 EUR (darin enthalten 335,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Parteien haben am 11. 10. 1991 vor dem Standesamt der Stadt Dornbirn die Ehe geschlossen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eutin/Deutschland vom 10. 3. 2011 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat im Jahr 2011 beim Bezirksgerichts Dornbirn einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gestellt. Dieser Antrag wurde wegen fehlender internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren erhob der Kläger mit Klage vom 23. 6. 2014 folgende Begehren:

„1. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechts ob dem Hälfteanteil BLNR 1 in EZ  ***** KG ***** (GST *****), mit welcher das Miteigentumsrecht zu 1/48 Anteilen in EZ ***** KG ***** (Weg) realrechtlich verbunden ist, für den Kläger einzuwilligen.

Eventualbegehren zu 1.:

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 8.000,00 (Teilbetrag) samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen.

2. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger weiters schuldig, in die Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ  ***** KG ***** (GST *****), mit welcher das Miteigentumsrecht zu 1/48 Anteilen in EZ ***** KG ***** (Weg) realrechtlich verbunden ist, für den Kläger einzuwilligen.

Eventualbegehren zu 2.:

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 18.000,00 (Teilbetrag) samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen.

3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 29.083,34 samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen.“

Dazu brachte der Kläger vor, dass aus Anlass der Eheschließung ein Reihenhaus gekauft worden sei, das zum Teil aus den von ihm in die Ehe eingebrachten Geldmitteln und zum anderen Teil mittels eines von ihm zurückgezahlten Bauspardarlehens finanziert worden sei. Käuferin sei die Beklagte gewesen, weil ein Ankauf durch ihn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Ehewohnung rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Die Streitteile hätten jedoch vereinbart, die Liegenschaft in das Eigentum des Klägers zu übertragen. In der Folge seien am 7. 8. 1996 bzw 2. 1. 2009 zwei Schenkungsverträge abgeschlossen worden, die jeweils einen Hälfteanteil an der in Rede stehenden Liegenschaft betroffen hätten. Der Schenkungsvertrag vom 2. 1. 2009 sei im Grundbuch durchgeführt worden. Die Verbücherung des Schenkungsvertrags vom 7. 8. 1996 sei jedoch unterblieben; das Original der Vertragsurkunde sei abhanden gekommen. Mit Kaufvertrag vom 12. 12. 2002 sei während aufrechter Ehe ein weiteres Reihenhaus erworben worden. Dieses stehe im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der Beklagten. Auch dazu seien die Streitteile übereingekommen, die Liegenschaft schenkungsweise in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen. Dazu sei am 2. 1. 2009 ein schriftlicher Schenkungsvertrag unterfertigt worden. Die grundbücherliche Durchführung sei aus formalen Gründen an einer unvollständigen Aufsandungserklärung gescheitert. Das Zahlungsbegehren betreffe zum überwiegenden Teil einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 1435 ABGB. In der Annahme einer bevorstehenden einvernehmlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens habe er an die Beklagte einen Vorschuss von 25.000 EUR geleistet. Darüber hinaus habe er zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung auf die genannten Liegenschaften Bankverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 2.732,32 EUR beglichen. Zusätzlich begehre er die Zahlung von 1.351,02 EUR an Kosten für den Schenkungsvertrag bzw dessen grundbücherliche Durchführung ob des Hälfteanteils.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art 22 und Art 6 Nr 4 EuGVVO. Die Einwilligungsbegehren beträfen eine Klage, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätte. Mit dieser Klage könnten nach Art 6 Nr 4 EuGVVO Ansprüche aus einem Vertrag verbunden werden. Sämtliche Ansprüche stünden in einem tatsächlichen Zusammenhang. Für die Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts stünde auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO zur Verfügung.

Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die vom Kläger behaupteten Ansprüche beträfen kein dingliches Recht. Zudem erhob die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um klassische Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG. In dieser Hinsicht liege auch entschiedene Rechtssache vor.

Das Erstgericht sprach aus, dass es international zuständig sei. Auf Schenkungen zwischen Ehegatten sei die EuGVVO anwendbar, weil es sich dabei um einen eigenständigen vertraglichen Rechtsgrund handle. Eine solche Klage betreffe daher nicht den ehelichen Güterstand. Der Kläger mache kein dingliches Recht nach Art 22 Nr 1 EuGVVO geltend. Er könne sich aber auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO berufen, weil unter einem Vertrag jede freiwillig eingegangene Verpflichtung zu verstehen sei. Die Einreden der entschiedenen Rechtssache bzw der Unzulässigkeit des Rechtswegs seien nicht begründet, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren keinen Aufteilungsanspruch geltend mache. Vielmehr begehre er die Durchführung von Schenkungen durch Einverleibungen im Grundbuch.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Eine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterstand liege nicht vor, weil dazu nur Ansprüche gehörten, die unmittelbar aus der Ehe der Parteien hergeleitet würden. Der Gerichtsstand nach Art 22 Nr 1 EuGVVO stehe nicht zur Verfügung, weil nach dieser Norm die Klage auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch gestützt sein müsse. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens könne sich der Kläger auch nicht auf den Gerichtsstand des Zusammenhangs nach Art 6 Nr 4 EuGVVO stützen. Zu den Eventualbegehren habe der Kläger nicht vorgebracht, dass er auch im Fall der Zurückweisung des jeweiligen Hauptbegehrens eine Entscheidung darüber wünsche. Damit folge aus der Zurückweisung des Hauptbegehrens gleichzeitig die Zurückweisung der Eventualbegehren. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der darauf abzielt, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit verworfen werde.

Mit ihrer ‑ durch den Obersten Gerichtshof freigestellten ‑ Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs zulässig, weil sich die Begründung des Rekursgerichts als ergänzungsbedürftig erweist. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

1.1  Das Rekursgericht bejahte die Anwendbarkeit der EuGVVO. Die Ausnahmebestimmung für „eheliche Güterstände“ (Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO) gelte nur für Ansprüche, die unmittelbar aus der Ehe der Parteien hergeleitet würden. Diese Frage ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Gleiche gilt für die von der Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs bzw der entschiedenen Rechtssache im Zusammenhang mit dem (mangels internationaler Zuständigkeit nicht durchgeführten) Aufteilungsverfahren.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die EuGVVO 2012 nach Art 66 Abs 1 leg cit erst auf Verfahren zur Anwendung gelangt, die am 10. 1. 2015 oder danach eingeleitet wurden. Für den Anlassfall ist daher die EuGVVO 2001 maßgebend.

1.2  Das Vorliegen der Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 1 EuGVVO hat das Rekursgericht verneint. Dafür sei vorausgesetzt, dass die Klage auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sei und den Bestand oder Umfang dieses Rechts oder den Schutz der mit der Rechtsstellung verbundenen Vorrechte betreffe. Die Klagen auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung seien rein schuldrechtlicher Natur.

Der Kläger vertritt dazu den Standpunkt, dass für Klagen auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Zuständigkeitstatbestand nach Art 22 Nr 1 EuGVVO zur Verfügung stehe und er die Durchsetzung (Verbücherung) seiner bereits mit den beiden Schenkungsverträgen erworbenen Eigentumsrechte geltend mache.

2.1  Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats (Art 22 Nr 1 EuGVVO) nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH C‑386/12, Schneider , Rn 21). Dazu hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH C‑438/12 Weber , Rn 43).

2.2  Aus diesen Grundsätzen folgt, dass von Art 22 Nr 1 EuGVVO nur Klagen aus einem dinglichen Recht, nicht aber auch Klagen auf ein dingliches Recht erfasst sind. Das dingliche Recht muss den Klagsgrund und nicht das Klagsziel darstellen ( Mankowski in Rauscher , EuZPR/EuIPR Art 22 Brüssel I‑VO, Rz 6a). Das dingliche Recht muss demnach bereits bestehen.

Gewährt ein Grundstücksveräußerungsvertrag (nach dem Recht des Belegenheitsorts) nur einen schuldrechtlichen, persönlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung, so greift Art 22 Nr 1 EuGVVO nicht ein. Dies gilt erst recht für eine Klage auf Abschluss eines entsprechenden Übertragungsvertrags ( Mankowski aaO, Rz 8).

Nach österreichischem Recht stellt beim Eigentumserwerb von Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch den Modus dar. Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht außerhalb dieses Bereichs kein Platz für sogenanntes „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft in Verbindung mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst (8 Ob 71/15x).

2.3  Für den Anlassfall folgt daraus, dass der Kläger jedenfalls keinen dinglichen Anspruch, sondern bestenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts (durch Einverleibung) geltend macht. Dabei handelt es sich nicht um eine Klage aus einem dinglichen Recht. Art 22 Nr 1 EuGVVO steht damit nicht zur Verfügung ( Brenn , Europäischer Zivilprozess, Rz 119). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Anwendbarkeit des Art 22 Nr 1 EuGVVO auf Klagen aus Verträgen, die auf Übergaben einer unbeweglichen Sache oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung gerichtet sind, verneint wird, zumal sie erst auf eine mit dem Prozess zu verwirklichende Verdinglichung abzielen (7 Ob 286/99; vgl auch RIS‑Justiz RS0112835).

3.1  Der Kläger wirft dem Rekursgericht zu Recht vor, den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht geprüft zu haben. Das Rekursgericht weist selbst darauf hin, dass der Kläger nicht gehalten ist, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen (RIS‑Justiz RS0046236).

3.2  Nach Art 5 Nr 1 EuGVVO ist im Gegensatz zu dem in Art 15 Abs 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal. Für die Anwendung von Art 5 Nr 1 EuGVVO ist aber die Feststellung einer vertraglichen Verpflichtung unerlässlich. Demnach ist nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegt, auf die sich die Klage stützt (EuGH C‑375/13, Kolassa , Rn 39; vgl auch 4 Ob 11/11p).

Nach einhelliger Meinung umfasst Art 5 Nr 1 EuGVVO nur verpflichtende, nicht aber auch verfügende Verträge. Für Klagen aus Verfügungsgeschäften steht dieser Zuständigkeitstatbestand daher nicht zur Verfügung ( Simotta in Fasching/Konecny ² Art 5 EuGVVO Rz 83; Brenn aaO, Rz 65). Dies gilt demnach für Verträge, mit denen Rechte übertragen, geändert, belastet oder aufgehoben werden ( Leible in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 5 Brüssel I‑VO, Rz 21).

3.3  Zum sachenrechtlichen (Eigentums‑)Erwerb bedarf es neben dem obligatorischen Übertragungsanspruch noch des Verfügungsgeschäfts. Das Verfügungsgeschäft betrifft den Modus (§ 433 ABGB) und bezieht sich bei unbeweglichen Sachen daher auf die Grundbuchseintragung (vgl 3 Ob 156/05w). Bei der Rechtshandlung, die für den Vollzug der bücherlichen Eintragung durch das Grundbuchsgericht vorausgesetzt ist, handelt es sich um die sogenannte „Aufsandungserklärung“, die entweder in der Urkunde über das Titelgeschäft, in einer besonderen Urkunde oder im Grundbuchsgesuch selbst abgegeben werden kann. Sie ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, der über bücherliche Rechte verfügt, dessen Recht also beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt. Sie bedarf nicht der Annahme durch den Erwerber und ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts (RIS‑Justiz RS0112181; 5 Ob 2199/96k; 5 Ob 157/99w).

3.4  Die Klagebegehren zu Pkt 1 und 2 lauten darauf, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger schuldig sei, in die Einverleibung des Eigentumsrechts einzuwilligen. Diese Begehren sollen nach ihrem Inhalt die Aufsandungserklärung ersetzen. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Klägers. Danach wurden die entsprechenden Schenkungsverträge (als Titelgeschäfte) abgeschlossen. Die Verbücherung des Schenkungsvertrags vom 7. 8. 1996 sei nicht erfolgt; das Original sei abhanden gekommen. Die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrags vom 2. 1. 2009 sei aus formalen Gründen an einer unvollständigen Aufsandungserklärung gescheitert.

Die in Rede stehenden Klagebegehren beziehen sich somit auf das Verfügungsgeschäft, mit dem das Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt werden soll. Dafür steht der Vertragsgerichtsstand nach Art 5 Nr 1 EuGVVO allerdings nicht zur Verfügung.

3.5  Zum Zahlungsanspruch nimmt der Kläger nur die internationale Zuständigkeit des Sachzusammenhangs nach Art 6 Nr 4 EuGVVO in Anspruch. Dieser Zuständigkeitstatbestand scheitert schon daran, dass keine Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen vorliegt. Außerdem besteht für die primären Begehren überhaupt keine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang in erster Linie bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 1435 ABGB geltend macht. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ohne Zusammenhang mit einem Vertrag, die also nicht aus einem nichtigen, unwirksamen oder aufgehobenen Vertrag resultieren, fallen auch nicht etwa unter den Gerichtsstand für außervertragliche (deliktische) Schadenersatzansprüche nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ( Simotta aaO, Rz 50 und 290; Brenn aaO, Rz 65 und 75).

3.6  Auf die Eventualbegehren (zu den Einwilligungsbegehren) kommt der Kläger im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Angemerkt wird, dass der Kläger auch in dieser Hinsicht bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend macht.

4.  Insgesamt stehen für die vom Kläger erhobenen Klagebegehren weder die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 1 EuGVVO noch der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art 6 Nr 4 EuGVVO noch besondere Zuständigkeitstatbestände nach Art 5 EuGVVO zur Verfügung. Mangels internationaler Zuständigkeit wurde die Klage demnach im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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