OGH 7Ob286/99f (RS0112835)

OGH7Ob286/99f23.11.1999

Rechtssatz

Neben der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) fallen auch die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB), die Teilungsklage (§§ 830, 841 ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (§§ 850 f ABGB), die Löschungsklage (§§ 61 ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (§§ 454 ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Art 16 Nr 1 LGVÜ; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (§ 466 ABGB) oder die Servitutenklage (§ 523 ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten und Belastungsverboten wird von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden.

Normen

EuGVÜ Art16
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1
LGVÜ Art16 Nr1

7 Ob 286/99fOGH23.11.1999

Veröff: SZ 72/192

1 Ob 221/02kOGH01.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Immissionsabwehrklagen (§ 364 Abs 2 ABGB) fallen in den Anwendungsbereich des Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T1)

3 Ob 134/06mOGH26.07.2006

Vgl aber; Gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04 , ist Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ so auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach § 364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T2); Veröff: SZ 2006/114

5 Ob 267/07mOGH11.12.2007

Auch; Beisatz: Eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten fällt in den Anwendungsbereich des Art 22 Z 1 EuGVVO, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist. (T3); Veröff: SZ 2007/196

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_004