OGH 5Ob157/99w (RS0112181)

OGH5Ob157/99w15.6.1999

Rechtssatz

Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.

Normen

GBG §32
BAO §160

5 Ob 157/99wOGH15.06.1999
5 Ob 269/08gOGH09.12.2008

nur: Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung. (T1)

8 Ob 114/15wOGH25.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Aufsandungserklärung ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts. (T2); Veröff: SZ 2015/130

6 Ob 60/18vOGH24.05.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/43

Dokumentnummer

JJR_19990615_OGH0002_0050OB00157_99W0000_001

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