Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.
7 Ob 531/88 | OGH | 24.03.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Das mindere Verschulden muss fast völlig in den Hintergrund treten; auch nur ungefähr gleiches Verschulden führt zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens. (T1) |
7 Ob 687/89 | OGH | 09.11.1989 |
Beisatz: Soll nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen, vermag ein zwar verschiedener Verschuldensgrad den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nicht zu rechtfertigen. (T2) |
4 Ob 563/95 | OGH | 18.09.1995 |
nur: Nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen. (T3) <br/>Beis wie T1 |
8 Ob 147/06k | OGH | 23.11.2006 |
Auch; Beisatz: Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt. (T4)<br/>Beisatz: Ob dies der Fall ist bzw wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. (T5) |
7 Ob 8/08i | OGH | 23.01.2008 |
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5 |
2 Ob 103/11b | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5 |
8 Ob 25/12b | OGH | 28.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
5 Ob 71/19f | OGH | 13.06.2019 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19870922_OGH0002_0050OB00565_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)