OGH 1Ob637/89 (1Ob638/89)

OGH1Ob637/89 (1Ob638/89)6.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Sabine S***, Hausfrau, Patsch, Kirchstraße Nr. 5, vertreten durch Dr.Herbert Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und widerklagende Partei Thomas S***, Vomp, Pirchat Nr. 31, vertreten durch Dr.Wilhelm Steidl und Dr.Harald Burmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revisionen der klagenden und widerbeklagten sowie der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Mai 1989, GZ 2 a R 177, 249/89-24, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten sowie der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14.Februar 1989, GZ 3 C 26/88-16, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 30.10.1984 vor dem Standesamtsverband Patsch die Ehe geschlossen. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger, der Ehe entstammt das am 20.9.1986 geborene Kind Sandra.

Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden: Klägerin) begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Beklagten.

Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden: Beklagter) begehrte die Abweisung des Scheidungsbegehrens der Klägerin; in seiner Widerklage begehrt der Beklagte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin. Der Klägerin fielen schwere Eheverfehlungen zur Last, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden beider Teile und sprach aus, daß das Verschulden des Beklagten überwiege. Es traf folgende Feststellungen:

Vor der Geburt der Tochter Sandra sei die Klägerin als Floristin und der Beklagte als Fahrer bei einer Brauerei beschäftigt gewesen. Mit dem so von beiden Ehegatten erzielten Einkommen sei es möglich gewesen, einen Lebensstil zu finanzieren, der die Anschaffung von Personenkraftwagen, Kleidung, gemeinsame Diskothekenbesuche und Urlaube ermöglicht habe, worauf beide Ehepartner Wert gelegt hätten. Nach der Geburt des Kindes seien die Verpflichtungen, die eine Familie mit sich bringe, für den Beklagten zunehmend stärker spürbar gewesen. Darüber hinaus habe er seine Stellung als Fahrer aufgegeben und eine Anstellung als Postbediensteter angenommen, was mit einem monatlichen Einkommensverlust von ca. S 4.000 bis S 5.000 verbunden gewesen sei. Da auch die Klägerin nur Karenzgeld bezogen habe, sei die Einkommenssituation der jungen Familie empfindlich geschmälert worden. Das Kind Sandra sei herzkrank, bedürfe besonderer Aufmerksamkeit und Zuwendung der Mutter, die in der Nacht häufig gezwungen gewesen sei, aufzustehen und nach dem Kind zu sehen. Die Klägerin habe dann am Vormittag den fehlenden Schlaf nachgeholt. Nach der Geburt des Kindes habe die Klägerin mehrere Monate Schmerzen beim ehelichen Verkehr verspürt und versucht, diesem auszuweichen. Der Beklagte habe dies als negativ und als fehlende Zuwendung empfunden, habe jedoch nicht auf Erfüllung der ehelichen Pflichten gedrängt. Im Laufe des Jahres 1987 habe sich diese Situation normalisiert. Alle diese Veränderungen habe der Beklagte aber im Herbst 1987 zunehmend als Einschränkung empfunden. Er habe damit begonnen, neben den Nachtdiensten, die er ein- bis zweimal pro Woche zu leisten hatte, zwei- bis dreimal pro Woche abends allein auszugehen. Er habe verschiedene Nachtlokale besucht und dort seine Brüder Joachim und Michael S*** getroffen, denen als alleinstehenden Junggesellen ein anderer Lebensstil möglich gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, daß Joachim S***, der großen Wert auf aktuelle Kleidung gelegt habe, das äußere Erscheinungsbild des Beklagten kritisiert habe. Die Klägerin sei mit den abendlichen Diskothekenbesuchen des Beklagten nicht einverstanden gewesen; es sei in diesem Zusammenhang immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Im Laufe des Jahres 1987 habe der Beklagte einen Kredit über S 150.000 aufgenommen und mit den Kreditmitteln einen PKW VW Golf Turbo-Diesel erworben. Trotz der angespannten finanziellen Situation hätten die Streitteile im Herbst 1987 beschlossen, gemeinsam einen Urlaub in Griechenland zu verbringen. Zur Finanzierung des Urlaubes sei ein weiterer Kredit von S 20.000 aufgenommen worden. Die Streitteile hätten gehofft, daß dieser Urlaub die angespannte Situation zwischen ihnen glätten könne. Nach der Rückkehr habe sich die finanzielle Situation aber als außerordentlich angespannt erwiesen. Die Einkünfte des Beklagten seien durch Kreditrückzahlungen faktisch zur Gänze aufgezehrt worden, die Klägerin habe tägliche Einkäufe "anschreiben" lassen müssen. Neben den Diskothekenbesuchen habe der Beklagte ab Herbst 1987 gemeinsam mit seinem Bruder Michael noch einen Body-Building-Kurs in einem Fitneßcenter besucht. Die Klägerin sei zwar ursprünglich damit einverstanden gewesen, sie habe sich in der Folge jedoch zunehmend gegen die häufige Abwesenheit des Beklagten, der vielfach erst um Mitternacht, gelegentlich auch erst um drei Uhr früh nach Hause gekommen sei, gewehrt. Im Februar 1988 sei der Beklagte einmal gegen drei oder vier Uhr früh morgens angetrunken nach Hause gekommen. Es sei zu einem Wortwechsel mit der Klägerin und zu Handgreiflichkeiten des Beklagten gekommen, der die Klägerin gegen die Wand gedrückt, in die Küche gezerrt, auf die Küchenbank geworfen und dabei geschimpft habe, er sei ihr keine Erklärung schuldig und müsse ohnehin auf alles verzichten. Vermutlich um seinen Worten Nachdruck zu verleihen, habe er einen Apfel genommen und diesen mit der Faust am Küchentisch zerhauen. Die Klägerin habe bei ihrer im ersten Stock des Hauses wohnhaften Schwester Andrea K*** und deren Ehemann Ing.Wolfgang K*** Hilfe gesucht. Beide hätten versucht, in der Auseinandersetzung zu vermitteln; der Beklagte habe seinem Schwager jedoch Schläge angedroht, wenn er sich einmische. Am nächsten Morgen sei es zwischen der Klägerin und dem Beklagten erneut zu einer Auseinandersetzung über den nächtlichen Vorfall gekommen; daraufhin habe der Beklagte mit einem Koffer die Wohnung verlassen. Er habe bei seiner Mutter in Schwaz übernachtet und sei am nächsten Tag in die Ehewohnung zurückgekehrt. Es sei zu einer Versöhnung gekommen und beide Teile hätten sich um ein besseres Zusammenleben bemüht. Nach kurzer Zeit sei der Beklagte jedoch wieder abends weggegangen, worauf es neuerlich zu Streitigkeiten gekommen sei. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Datum in der zweiten Hälfte des Monats März 1988 habe der Beklagte die Ehewohnung verlassen und sei zu seiner Mutter gezogen. Anlaß seien Vorwürfe der Klägerin über das Verhalten des Beklagten gewesen, denen der Beklagte entgegengehalten habe, er brauche seine Freiheit und Unabhängigkeit. Zwei Tage später sei der Beklagte mit seiner Mutter Krimhilde S*** in die Wohnung zurückgekehrt, um mit der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst die Situation zu besprechen. Krimhilde S*** habe erklärt, sie werde das Kind Sandra beaufsichtigen, dann könne die Klägerin arbeiten gehen und falle dem Beklagten und ihr finanziell nicht zur Last. Auf dieser Grundlage könne auch die Scheidung durchgeführt werden. Im April 1988 habe der Beklagte die Klägerin aufgesucht, die Wohnung jedoch wieder am Abend verlassen. Gegen 22 Uhr habe er Einlaß in die Ehewohnung mit der Bemerkung begehrt, sein Verhalten könne ihm andernfalls im Scheidungsfall als böswilliges Verlassen angelastet werden; diese Auskunft habe er von seinem Anwalt erhalten. Die Klägerin habe erwidert, sie sei mit seiner Rückkehr nur für den Fall einer wirklichen Versöhnung, nicht jedoch im Hinblick auf die Scheidung einverstanden. Auch darüber sei es zu einem Streit gekommen. Der Beklagte habe dann in der Ehewohnung übernachtet. Die Klägerin habe sich an ihre Eltern gewandt, die dem Beklagten die Herausgabe des Wohnungsschlüssels verweigerten, wenn er tatsächlich nur wegen der Scheidung in die Wohnung wolle. Am Abend sei der Beklagte mit seinem Bruder Joachim erschienen und habe verlangt, in die Wohnung eingelassen zu werden, da dies sein Recht sei. Der Vater der Klägerin, Andreas W***, habe beiden erklärt, der Beklagte könne in die Wohnung zurück, wenn er sich mit der Klägerin versöhne, nicht jedoch wenn er damit nur bezwecke, im Scheidungsverfahren eine bessere Position zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte bereits fest entschlossen gewesen, die Scheidungsklage einzubringen, die dann tatsächlich wenige Tage später überreicht worden sei. An eine Versöhnung und Fortsetzung der Ehe habe er nicht gedacht. Von seinem Auszug im März 1988 bis zur vergleichsweisen Einigung über den von der Klägerin begehrten einstweiligen Unterhalt habe der Beklagte der Klägerin lediglich S 1.500 an Unterhalt gewährt; er habe ihr weiters den Betrag von S 6.000 zur Bezahlung der schon länger offenen Schulden für Lebensmitteleinkäufe übergeben. Die Klägerin sei daher auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Am 4.5.1988 habe sich der Beklagte zur Bezahlung eines einstweiligen Unterhalts von monatlich S 3.000 für die Klägerin und von S 1.500 für das Kind Sandra verpflichtet.

Während der Berufstätigkeit der Klägerin hätten die Streitteile die Haushaltsführung einvernehmlich so gestaltet, daß der Beklagte gekocht habe. Der Beklagte koche gern und gut, während die Klägerin keine leidenschaftliche Köchin sei. Diese Aufgabenteilung sei auch nach der Geburt des Kindes beibehalten worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß sich die Klägerin geweigert hätte, für den Beklagten zu kochen, wenn dieser es verlangt habe. Es sei auch nicht feststellbar, daß die Klägerin den Haushalt oder die Wäsche des Beklagten vernachlässigt habe. Bis zum Jahresende 1987 habe die Klägerin gemeinsam mit ihren ehemaligen Arbeitskolleginnen ein- bis zweimal pro Monat ein Restaurant besucht, anschließend habe sich die Damenrunde zeitweise auch in eine Diskothek begeben. Dort hätten sich die Frauen in ihrer Runde unterhalten; es sei auch vorgekommen, daß die Klägerin mit ihrem zufällig anwesenden Schwägern Michael oder Joachim S*** getanzt habe. Diese Unterhaltungen seien mit Wissen und Billigung des Beklagten erfolgt. Er habe sich der Klägerin gegenüber nie dahin geäußert, daß ihn die Teilnahme der Klägerin an der Damenrunde störe. Im Zuge der Streitigkeiten, die zwischen den Ehegatten ab Herbst 1987 entstanden seien, hätten sich diese gegenseitig beschimpft; die Klägerin sei dem Beklagten dabei in nichts nachgestanden, zumal sie ihm verbal sicher überlegen sei. Beide Teile hätten ein aggressives Verhalten gezeigt; einmal habe die Klägerin den Beklagten bei einer solchen Gelegenheit am Rücken gekratzt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es seien nicht einzelne dramatische Eheverfehlungen gewesen, die zum Scheitern der Ehe geführt hätten, sondern die Unfähigkeit, das gemeinsame Leben zu gestalten. Beide Seiten hätten zu den häufigen Streitigkeiten beigetragen, die letztlich zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Es überwiege jedoch deutlich das Verschulden des Beklagten, der durch seine häufigen Diskothekenbesuche ohne Zustimmung der Klägerin und durch sein aggressives Verhalten im Zuge von Auseinandersetzungen die wesentliche Ursache zum Scheitern der Ehe gesetzt habe. Andererseits sei der Klägerin anzulasten, daß sie dem Beklagten so oft wie möglich das Kochen überlassen habe. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Streitteile in der Hauptsache nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. Der Schuldvorwurf, die Klägerin habe die Haushaltsführung vernachlässigt, finde im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Die Ehegatten hätten die Haushaltsführung einvernehmlich in der Richtung gestaltet, daß der Beklagte koche, sodaß darin keine Eheverfehlung der Klägerin erblickt werden könne, zumal nicht festgestellt werden konnte, daß sich die Klägerin geweigert hätte, zu kochen, wenn der Beklagte dies von ihr verlangt habe. Es habe aber auch die Klägerin zu den häufigen Streitigkeiten zwischen den Streitteilen beigetragen. Wenn auch die Vernachlässigung der Familie durch den Beklagten die Hauptursache für die Zerrüttung gewesen sei, so habe doch auch die Klägerin seit Herbst 1987 ein zunehmend aggressives Verhalten gegen den Beklagten an den Tag gelegt; sie habe ihn im Zuge der häufigen Auseinandersetzungen mit Schimpfworten belegt und ihn auch tätlich mißhandelt. Glaubhaft sei auch, die Klägerin habe dem Beklagten den ehelichen Verkehr mit der Äußerung, daß sie der Beklagte anwidere, verweigert. Damit habe sie gegen die im § 90 ABGB normierte Verpflichtung zur anständigen Begegnung verstoßen. Es überwiege jedoch das Verschulden des Beklagten am Scheitern der Ehe. Ihm sei besonders der mangelnde Familiensinn vorzuwerfen, weil er sich ungeachtet seiner Abwesenheiten zufolge des Nachtdienstes noch wöchentlich zwei- bis dreimal in Diskotheken aufgehalten habe, was nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Vernachlässigung der Familie und der ohnehin finanziell angespannten Situation die Hauptursache für die Auseinandersetzungen gebildet habe. Weitere schwere Eheverfehlungen des Beklagten seien das tätliche Vorgehen gegen die Klägerin im Februar 1988, die Beschimpfungen im Zuge der zahlreichen Auseinandersetzungen und die Verletzung seiner Unterhaltspflicht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile. Keiner der Revisionen kommt Berechtigung zu. Die von der Klägerin geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO).

Der Beklagte strebt mit seiner Revision den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin am Scheitern der Ehe an. Bei Abwägung des Verschuldens ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe schuldhaft einleitete und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der bereits durch das Verschulden des anderen Ehegatten heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren (EFSlg. 54.460, 54.458, 51.645 u.a.). Zu prüfen ist, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg. 54.460, 54.456, 51.643 u. a.). Nach den getroffenen Feststellungen war es nicht die Klägerin, sondern der Beklagte, der durch den häufigen Besuch von Diskotheken gegen den Willen der Klägerin und trotz der angespannten finanziellen Situation die Zerrüttung der Ehe einleitete. Dieses Verhalten des Beklagten war auslösende Ursache für eheliche Streitigkeiten, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin beschimpfte und mißhandelte. Daß die Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Klägerin Anlaß des ehewidrigen Verhaltens des Klägers gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Als weitere Eheverfehlung fällt dem Beklagten auch die Verletzung der Unterhaltspflicht zur Last.

Das Berufungsgericht hat aber zu Recht auch der Klägerin ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beigemessen. Nach den getroffenen Feststellungen hat auch die Klägerin den Beklagten im Zuge von Auseinandersetzungen wiederholt beschimpft, ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt und sich zu einer körperlichen Verletzung des Beklagten hinreißen lassen. Dieses Verhalten kann auch nicht nur als schlichte Reaktionshandlung auf das Verhalten des Beklagten gewertet werden; auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Betreuung des herzkranken Kindes Sandra ist nicht zu erkennen. Mag die Verweigerung des ehelichen Verkehrs auch im Zusammenhang mit den Nachwirkungen der Geburt entstehen, so stellt doch die vom Berufungsgericht festgestellte Äußerung der Klägerin, der Beklagte widere sie an, eine Eheverfehlung dar.

Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensabwägung ist zu billigen. Der Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist dann gerechtfertigt, wenn die Schuld des einen Ehegatten erheblich schwerer wiegt als die des anderen, der Unterschied muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg. 54.470, 54.469, 51.660 u.a.). Eine subtile Abwägung über das Verschuldensausmaß der Ehepartner ist nicht anzustellen (EFSlg. 54.473, 51.662 u.a.). Geht man von diesen Erwägungen aus, so wiegt das Verschulden des Beklagten vor allem deshalb, weil er durch sein ehewidriges Verhalten den Grund für das Scheitern der Streitteile gelegt hat, erheblich schwerer als die Verfehlungen der Beklagten (vgl. EFSlg. 54.474).

Demzufolge ist beiden Revisionen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs.1, 50 ZPO.

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