Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen.
6 Ob 661/87 | OGH | 22.10.1987 |
Beisatz: Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/49 |
8 Ob 1503/88 | OGH | 11.02.1988 |
Beisatz: Die Weitergabe des Bestandobjekts muss daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein. (T2) |
7 Ob 565/88 | OGH | 28.04.1988 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten zu einem anderen als dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, so ist hiefür der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. (T3) Veröff: WoBl 1989,117 |
3 Ob 148/89 | OGH | 13.12.1989 |
Vgl; Veröff: EvBl 1990/95 S 468 |
1 Ob 705/89 | OGH | 21.02.1990 |
Beis wie T2; Beisatz: Eine verfrühte Aufkündigung kann selbst durch spätere Entwicklungen nachträglich nicht gerechtfertigt werden. (T4) Veröff: RZ 1990/82 S 201 |
9 Ob 702/91 | OGH | 24.04.1991 |
Beisatz: Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der vereinbarte Kündigungsgrund zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sein musste. So muss der Kündigende nicht seine Obdachlosigkeit abwarten, bevor er den vereinbarten Eigenbedarf geltend machen kann. (T5) |
7 Ob 634/91 | OGH | 20.02.1992 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur ausnahmsweise kann, etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden. (T6) Veröff: WoBl 1993,32 |
8 Ob 586/93 | OGH | 30.09.1993 |
Beis wie T6; Veröff: WoBl 1994,29 |
7 Ob 374/97v | OGH | 10.03.1998 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Zuganges an den Erklärungsgegner. (T7) |
4 Ob 307/98w | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/211 |
10 Ob 22/00h | OGH | 23.03.2000 |
Beisatz: Ein sich erst nach dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner erfüllender Sachverhalt, mag er auch denselben Kündigungstatbestand erfüllen, der in der Kündigung ausgeführt wurde, kann eine voreilige Aufkündigung im Nachhinein nicht rechtfertigen. (T8) |
3 Ob 40/00d | OGH | 20.09.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsansicht, der Kündigungsgrund sei gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden; vor allem, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. (T9) |
6 Ob 347/04d | OGH | 17.02.2005 |
Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit im Mietobjekt (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). (T10) |
5 Ob 4/08m | OGH | 22.01.2008 |
Beisatz: Bei einer Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T11) |
1 Ob 208/08g | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner. (T12) |
8 Ob 36/09s | OGH | 18.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens der Kündigungsgründe hat bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu erfolgen. (T13) |
3 Ob 62/13h | OGH | 15.05.2013 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 |
7 Ob 42/24p | OGH | 17.04.2024 |
Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0060OB00599_8700000_001
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