OGH 6Ob599/87; 6Ob661/87; 8Ob1503/88; 7Ob565/88 (RS0070282)

OGH6Ob599/87; 6Ob661/87; 8Ob1503/88; 7Ob565/8817.4.2024

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen.

Normen

MRG §33 Abs1

6 Ob 599/87OGH21.05.1987
6 Ob 661/87OGH22.10.1987

Beisatz: Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/49

8 Ob 1503/88OGH11.02.1988

Beisatz: Die Weitergabe des Bestandobjekts muss daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein. (T2)

7 Ob 565/88OGH28.04.1988

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten zu einem anderen als dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, so ist hiefür der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. (T3) Veröff: WoBl 1989,117

3 Ob 507/89OGH24.05.1989

Beis wie T1

3 Ob 148/89OGH13.12.1989

Vgl; Veröff: EvBl 1990/95 S 468

1 Ob 705/89OGH21.02.1990

Beis wie T2; Beisatz: Eine verfrühte Aufkündigung kann selbst durch spätere Entwicklungen nachträglich nicht gerechtfertigt werden. (T4) Veröff: RZ 1990/82 S 201

3 Ob 548/90OGH18.04.1990
1 Ob 576/90OGH02.05.1990
2 Ob 541/90OGH11.07.1990
7 Ob 574/90OGH20.09.1990
9 Ob 702/91OGH24.04.1991

Beisatz: Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der vereinbarte Kündigungsgrund zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sein musste. So muss der Kündigende nicht seine Obdachlosigkeit abwarten, bevor er den vereinbarten Eigenbedarf geltend machen kann. (T5)

7 Ob 634/91OGH20.02.1992

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur ausnahmsweise kann, etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden. (T6) Veröff: WoBl 1993,32

8 Ob 586/93OGH30.09.1993

Beis wie T6; Veröff: WoBl 1994,29

2 Ob 577/93OGH30.09.1993
6 Ob 634/94OGH27.10.1994
2 Ob 2371/96gOGH04.09.1997

Auch

4 Ob 26/98xOGH27.01.1998

Auch

7 Ob 374/97vOGH10.03.1998

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Zuganges an den Erklärungsgegner. (T7)

4 Ob 307/98wOGH15.12.1998

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/211

3 Ob 331/98tOGH15.09.1999
10 Ob 22/00hOGH23.03.2000

Beisatz: Ein sich erst nach dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner erfüllender Sachverhalt, mag er auch denselben Kündigungstatbestand erfüllen, der in der Kündigung ausgeführt wurde, kann eine voreilige Aufkündigung im Nachhinein nicht rechtfertigen. (T8)

3 Ob 40/00dOGH20.09.2000

Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsansicht, der Kündigungsgrund sei gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden; vor allem, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. (T9)

6 Ob 239/00sOGH14.12.2000

Auch

6 Ob 347/04dOGH17.02.2005

Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit im Mietobjekt (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). (T10)

8 Ob 103/07sOGH11.10.2007

Vgl auch

5 Ob 4/08mOGH22.01.2008

Beisatz: Bei einer Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T11)

1 Ob 208/08gOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner. (T12)

8 Ob 36/09sOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens der Kündigungsgründe hat bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu erfolgen. (T13)

8 Ob 138/09sOGH18.02.2010

Auch

4 Ob 231/10iOGH23.03.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T12

3 Ob 62/13hOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

3 Ob 43/14sOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T12

3 Ob 153/14tOGH18.12.2014

Auch

6 Ob 50/15vOGH27.04.2015

Auch

1 Ob 156/15wOGH27.08.2015
10 Ob 10/16tOGH15.03.2016

Beis wie T4

8 Ob 115/15tOGH19.02.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

3 Ob 160/16zOGH23.11.2016

Vgl auch

3 Ob 12/17mOGH04.07.2017

Beis wie T4; Beis wie T8

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T10

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Beis wie T11

4 Ob 63/19xOGH25.04.2019
8 Ob 43/21pOGH29.04.2021

Beis wie T12

4 Ob 166/23zOGH17.10.2023
7 Ob 42/24pOGH17.04.2024

Beisatz wie T12; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0060OB00599_8700000_001

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