Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß
Text
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1
Rechtliche Beurteilung
ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil 1.) die Zulässigkeit einer Aufkündigung (auch nach § 30 Abs. 2 Z 4 1. Fall MRG) nach der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter zu beurteilen ist, 2.) die Weitergabe des Bestandobjektes daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein muß (MietSlg. 30.464) und 3.) die nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung zu beurteilende Zukunftsprognose (MietSlg. 30.463, 31.458) sich nur auf das zweite Tatbestandsmerkmal (= offenbarer Mangel eines dringenden Bedarfes an der aufgekündigten Wohnung in naher Zeit) des genannten Kündigungsgrundes bezieht.
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