European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00050.15V.0427.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 2/04d). § 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Wenn die Vorinstanzen im Vorbringen, der Beklagte habe die Wohnung an unberechtigte Personen zur Gänze weitergegeben und benötige diese weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen, eine ausreichende Individualisierung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG erblickt haben, liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen ( T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch ³ § 33 MRG Rz 26).
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanzen anhand der getroffenen Feststellungen das Vorliegen des Kündigungsgrundes im ‑ rechtlich allein maßgeblichen (RIS‑Justiz RS0106984, RS0070282) ‑ Zeitpunkt der Aufkündigung bejahten. Die diesbezüglichen Feststellungen sind durch die in die Beweiswürdigung aufgenommenen Zeitangaben in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Damit ist im Zusammenhalt mit der getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte nicht in der aufgekündigten Wohnung wohnt, sondern diese von unterschiedlichen Personen bewohnt wird, abzuleiten, dass der vom Erstgericht festgestellte (Dauer‑)Zustand auch bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorlag.
Soweit die außerordentliche Revision rügt, dass ein angebliches schlüssiges Geständnis der klagenden Partei nicht ausreichend gewürdigt worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0042828 [T3]). Auch die behauptete Außerachtlassung eines Geständnisses einer Partei betrifft die Auslegung des Parteienvorbringens, die zufolge ihrer Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (9 ObA 48/12t).
Zusammenfassend bringt der Beklagte daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)