OGH 1Ob825/82; 3Ob516/89; 7Ob546/90; 3Ob13/99d; 9Ob83/01y; 5Ob129/02k; 7Ob135/03h; 4Ob158/03v; 1Ob57/04w; 8Ob130/07m; 2Ob3/12y; 1Ob142/14k; 8ObA45/16z; 9Ob40/18z; 6Ob207/21s; 6Ob229/21a; 6Ob8/22b; 8Ob23/22y; 9Ob37/22i; 3Ob197/21y; 9Ob43/22x; 9Ob15/22d; 9Ob27/22v; 9Ob35/22w; 10Ob22/22s; 2Ob171/22v; 1Ob171/22m; 9Ob84/22a; 8Ob128/22i; 6Ob200/22p; 6Ob50/22d; 8Ob135/22v; 3Ob186/22g; 2Ob221/22x; 6Ob32/23h; 10Ob10/23b; 4Ob115/23z; 8Ob61/23p; 7Ob147/23b; 7Ob152/23p; 7Ob204/23k; 7Ob198/23b; 2Ob64/23k; 5Ob13/24h; 7Ob86/24h; 8Ob67/24x (RS0016325)

OGH1Ob825/82; 3Ob516/89; 7Ob546/90; 3Ob13/99d; 9Ob83/01y; 5Ob129/02k; 7Ob135/03h; 4Ob158/03v; 1Ob57/04w; 8Ob130/07m; 2Ob3/12y; 1Ob142/14k; 8ObA45/16z; 9Ob40/18z; 6Ob207/21s; 6Ob229/21a; 6Ob8/22b; 8Ob23/22y; 9Ob37/22i; 3Ob197/21y; 9Ob43/22x; 9Ob15/22d; 9Ob27/22v; 9Ob35/22w; 10Ob22/22s; 2Ob171/22v; 1Ob171/22m; 9Ob84/22a; 8Ob128/22i; 6Ob200/22p; 6Ob50/22d; 8Ob135/22v; 3Ob186/22g; 2Ob221/22x; 6Ob32/23h; 10Ob10/23b; 4Ob115/23z; 8Ob61/23p; 7Ob147/23b; 7Ob152/23p; 7Ob204/23k; 7Ob198/23b; 2Ob64/23k; 5Ob13/24h; 7Ob86/24h; 8Ob67/24x26.6.2024

Rechtssatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes — Gesetzliche Verbote — Wirkung der Nichtigkeit

 

Normen

ABGB §877
ABGB §879 AIIc
ABGB §1174
ABGB §1431 K
AusbildungsvorbehaltsG §1
GewO §9
GewO §39 Abs3

1 Ob 825/82OGH23.03.1983

Veröff: RdW 1984,9

3 Ob 516/89OGH28.06.1989

Auch; Beisatz: Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird. (T1) Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82

7 Ob 546/90OGH07.06.1990

Beisatz: Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch. (T2) Veröff: EvBl 1990,160 = JBl 1989,784 = ImmZ 1990,391 = MietSlg XLII/20 = NZ 1991,32 = JBl 1991,44

3 Ob 13/99dOGH20.09.2000

Beis wie T1

9 Ob 83/01yOGH25.04.2001

Beis wie T1 nur: Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert. (T3); Beisatz: Sofern jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kommt es zu keiner Rückforderung. (T4); Veröff: SZ 74/77

5 Ob 129/02kOGH11.06.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt grundsätzlich ebenso für sittenwidrige Geschäfte. (T5)

7 Ob 135/03hOGH30.06.2003

Auch; Beisatz: Auf Grund einer nichtigen Vereinbarung können zwar keine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages und der damit etwa verbundenen Nebenverpflichtungen gestellt werden. Es hat aber grundsätzlich unter Bedachtnahme auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, eine Auseinandersetzung iS der §§ 877, 1431 und 1447 ABGB zu erfolgen. Demnach ist insbesondere die Rückforderung des beiderseitig Geleisteten zulässig. Dieser Grundsatz erfährt gemäß § 1174 Abs 1 ABGB dann eine Ausnahme, wenn etwas zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben wurde. (T6)

4 Ob 158/03vOGH19.08.2003

Auch; Beisatz: Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet der Zweck der verletzten Norm. (T7); Beisatz: Der Zweck des AusbVorG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss. (T8)

1 Ob 57/04wOGH17.05.2004

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/76

8 Ob 130/07mOGH28.04.2008

Vgl; Beisatz: Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. (T9); Beisatz: Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der § 1431 ABGB und § 1437 ABGB. (T10); Veröff: SZ 2008/56

2 Ob 3/12yOGH28.06.2012

Vgl; Beisatz: Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass diese Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 877 ABGB führt ‑ zumindest sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt. (T11)

1 Ob 142/14kOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10

8 ObA 45/16zOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T10

9 Ob 40/18zOGH02.10.2018

Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/79

6 Ob 207/21sOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: In Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber hier gerade den Schutz der Spieler und nicht bloß die Verhinderung des Entstehens klagbarer Verbindlichkeiten bezweckt. (T12)<br/>

6 Ob 229/21aOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T12 wurde gelöscht. - Mai 2022 (T13)<br/>

6 Ob 8/22bOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13

8 Ob 23/22yOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag, mit dem dem Kläger die Teilnahme an Online‑Pokerspielen auf der Website der Beklagten ermöglicht wurde, nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Durch die wiederkehrenden Geldüberweisungen des Klägers ist die Beklagte unmittelbar bereichert worden, ganz unabhängig davon, dass es sich dabei jeweils noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags gehandelt hat. Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet wurde, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspricht überdies dem Verbotszweck der §§ 2 Abs 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs 1 GspG. (T15)

9 Ob 37/22iOGH19.05.2022

Vgl; Beis wie T15

3 Ob 197/21yOGH23.02.2022

Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T11

9 Ob 43/22xOGH19.05.2022

Vgl; Beis wie T15

9 Ob 15/22dOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T15

9 Ob 27/22vOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T15

9 Ob 35/22wOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T15

10 Ob 22/22sOGH13.09.2022

Vgl; Beis nur wie T15

2 Ob 171/22vOGH27.09.2022

Beis wie T15

1 Ob 171/22mOGH12.10.2022

Vgl; Beis wie T15

9 Ob 84/22aOGH20.10.2022

Vgl; Beisatz: § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB steht einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. (T16)

8 Ob 128/22iOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T16

6 Ob 200/22pOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T15

6 Ob 50/22dOGH18.11.2022

Vgl

8 Ob 135/22vOGH21.11.2022

Beisatz: Hier: Bei verbotenen Online-Glücksspielen steht die Kenntnis des Verbots dem Rückforderungsanspruch des Spielers nicht entgegen. (T17)

3 Ob 186/22gOGH15.12.2022

Vgl; Beis wie T16

2 Ob 221/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T16

6 Ob 32/23hOGH17.02.2023

Vgl; Beis wie T17

10 Ob 10/23bOGH16.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T16

4 Ob 115/23zOGH27.06.2023

Beisatz wie T16

8 Ob 61/23pOGH03.08.2023

vgl; nur T16

7 Ob 147/23bOGH27.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T16

7 Ob 152/23pOGH27.09.2023

Beisatz wie T15; Beisatz wie T16

7 Ob 204/23kOGH11.12.2023

Beisatz wie T16

7 Ob 198/23bOGH22.11.2023

Beisatz wie T17

2 Ob 64/23kOGH20.02.2024

Beisatz: Ein auf angemessene Entlohnung gerichteter Bereicherungsanspruchs gegen die Privatstiftung bei fehlender Genehmigung des den erbrachten Leistungen zugrundeliegenden Vertrags nach § 17 Abs 5 PSG ist vor dem Hintergrund des "strukturellen Kontrolldefizits" bei Privatstiftungen und wegen des besonderen Regelungszwecks des § 17 Abs 5 PSG abzulehnen. (T18)<br/>Anm: So auch schon 1 Ob 214/09s hinsichtlich Vorstandsvergütung (§ 19 PSG).

5 Ob 13/24hOGH16.04.2024

Beisatz wie T16; Beisatz wie T17

7 Ob 86/24hOGH22.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T16

8 Ob 67/24xOGH26.06.2024

nur T17

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00825_8200000_001

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